Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W 146 1423108-2/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019:
A)
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.02.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.02.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch VII.).
Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.
Am 22.02.2019 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und führte aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wodurch auch der Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht sei.Am 22.02.2019 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und führte aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wodurch auch der Aberkennungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwirklicht sei.
Am 11.06.2024 wurde um Mitteilung betreffend den Antrag auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu A)
§ 24 AsylG lautet:Paragraph 24, AsylG lautet:
"(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(…)"
"Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Fortsetzung des Asylverfahrens um eine amtswegige Maßnahme handelt. Die Bestimmung sieht - im Gegensatz zu der Vorgängerbestimmung des § 30 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 4/1999 - kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich, weil § 24 Abs. 2 AsylG 2005 der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt, sondern das Verfahren von Amts wegen zwingend fortzusetzen ist, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zu Rechtsschutzüberlegungen bei fehlendem Antragsrecht im Zusammenhang mit zwingend von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen VwGH 12.9.2018, Ro 2016/13/0023)." (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0303)
"Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Fortsetzung des Asylverfahrens um eine amtswegige Maßnahme handelt. Die Bestimmung sieht - im Gegensatz zu der Vorgängerbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, - kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich, weil Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt, sondern das Verfahren von Amts wegen zwingend fortzusetzen ist, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen vergleiche zu Rechtsschutzüberlegungen bei fehlendem Antragsrecht im Zusammenhang mit zwingend von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen VwGH 12.9.2018, Ro 2016/13/0023)." (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0303)
Dem gegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsrecht Fortsetzungsantrag Rechtsgrundlage unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W146.1423108.2.01Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024