TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W191 2277208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W191 2277208-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zahl 1339472310/230059271, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zahl 1339472310/230059271, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er stamme aus Laxmipur (Bangladesch), sei verheiratet, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er bereits in seiner Jugend an Männern interessiert gewesen sei. Er sei dann zwangsverheiratet worden, seine Frau habe eine Schwangerschaft erzwungen und er sei während der Ehe von seiner Frau physisch und psychisch misshandelt worden. Er habe nach männlicher Zuneigung gesucht und einen Jungen im Nachbarsdorf kennengelernt, mit dem er zwei Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe. Beim dritten Mal seien sie von Dorfbewohnern gesehen worden und diese hätten ihn an einen Baum gefesselt. Er habe auch Morddrohungen bekommen und es sei ihm mit einer Anzeige gedroht worden. Die Dorfbewohner hätten daraufhin seine Eltern aufgefordert, den Kontakt mit dem BF abzubrechen, woraufhin der BF geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden.

1.3. Mit Schreiben vom 31.05.2023 beantragte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Akteneinsicht und ersuchte um Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift seiner Erstbefragung. Am 04.06.2023 sendete der BF erneut eine E-Mail an das BFA bezüglich der Übermittlung einer Kopie.

1.4. Mit Schreiben vom 19.06.2023 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass er am 09.01.2023 um Asyl angesucht und das BFA keine Tätigkeiten und Ermittlungen gesetzt habe. Er sei bisexuell und werde wegen Homosexualität und Geldwäsche von der Polizei in Bangladesch gesucht.

1.5. Am 21.06.2023 sendete der BF erneut die oben unter Punkt 1.4. genannte Säumnisbeschwerde per E-Mail an das BFA und gab eine Stellungnahme ab.

1.6. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2023, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, bestätigte der BF im Wesentlichen die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei, er würde aber eigentlich beide Geschlechter mögen und habe nicht gewusst, dass es Bisexualität gebe. Er habe in Bangladesch mit einem Hausdiener namens XXXX gegen Entgelt Geschlechtsverkehr gehabt, sein Vater habe ihn dabei erwischt und geschlagen, woraufhin er für etwa zwei Jahre von zuhause weggegangen sei. Im Jahr 2020 sei er dann wieder zu seiner Familie zurückgekehrt, zwangsverheiratet worden und habe mit seiner Frau ein Kind bekommen. Während der Ehe sei er von seiner Frau physisch und psychisch misshandelt worden. Er habe dann einen Hausdiener namens XXXX kennengelernt und mit ihm zwei Mal Geschlechtsverkehr gehabt. Beim dritten Mal seien sie von Dorfbewohnern gesehen worden, diese hätten sie an einen Baum gebunden und zusammengeschlagen. Dem BF sei mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht worden, weshalb ihm seine Mutter geraten habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei, er würde aber eigentlich beide Geschlechter mögen und habe nicht gewusst, dass es Bisexualität gebe. Er habe in Bangladesch mit einem Hausdiener namens römisch 40 gegen Entgelt Geschlechtsverkehr gehabt, sein Vater habe ihn dabei erwischt und geschlagen, woraufhin er für etwa zwei Jahre von zuhause weggegangen sei. Im Jahr 2020 sei er dann wieder zu seiner Familie zurückgekehrt, zwangsverheiratet worden und habe mit seiner Frau ein Kind bekommen. Während der Ehe sei er von seiner Frau physisch und psychisch misshandelt worden. Er habe dann einen Hausdiener namens römisch 40 kennengelernt und mit ihm zwei Mal Geschlechtsverkehr gehabt. Beim dritten Mal seien sie von Dorfbewohnern gesehen worden, diese hätten sie an einen Baum gebunden und zusammengeschlagen. Dem BF sei mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht worden, weshalb ihm seine Mutter geraten habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.07.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.07.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Bangladesch. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA zusammengefasst beweiswürdigend aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da dem BF eine Rückkehr nach Bangladesch möglich und zumutbar sei. Er verfüge in Bangladesch nach wie vor über familiäre Beziehungen und es sei ihm zuzumuten, mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern.

1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 23.08.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da es keinerlei Feststellungen zur Bisexualität des BF getroffen habe. Es habe im Verfahren zwar Länderberichte zu Bangladesch herangezogen, diese aber nur unvollständig ausgewertet und ergebe sich aus diversen Berichten die Lage des BF in seinem Herkunftsstaat. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF sei unterlassen worden. Bezüglich des beantragten subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF als bisexueller Mann im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne und das BFA bei seiner Entscheidung das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens ungenügend berücksichtigt habe.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts durchzuführen.

Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des BF beigelegt.

1.9. Mit Schreiben vom 29.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Schriftsatzes sowie zur Vertretung bei der Verhandlung und legte diesem Antrag eine Begründung bei.

1.10. Am 23.02.2024 brachte der BF direkt beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages gegen das BVwG ein. Der BF legte diesem Antrag einen Mietvertrag und eine Bestätigung über den GVS-Leistungsbezug vor.

1.11. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 12.03.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.12. Mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2024 wurde dem VwGH mitgeteilt, dass gegenständliche Beschwerde am 01.09.2023 beim BVwG eingelangt und für den 03.05.2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei.

1.13. Mit Beschluss des VwGH vom 22.03.2024 wurde dem BF Verfahrenshilfe wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG gewährt.

1.14. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung vom 09.04.2024 brachte der BF beim BVwG einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

1.15. Mit Schreiben seines Vertreters vom 29.04.2024 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seines angegebenen Partners, legte Unterlagen zu seinem Privatleben in Österreich und zu seinem Gesundheitszustand sowie ein Schreiben eines Freundes vor und gab eine Stellungnahme zur Bisexualität ab.

1.16. Das BVwG führte am 03.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali durch, zu der der BF mit seiner Vertreterin persönlich erschien. Das BFA nahm (unentschuldigt) nicht an der Verhandlung teil und beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen, die mit seinen bisher im Verfahren gemachten Aussagen in den wesentlichen Punkten übereinstimmten, konnte aber vorgehaltene Unstimmigkeiten bzw. Unplausibilitäten nicht vollständig aufklären.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, dass er in der Lage sei, der heutigen Verhandlung zu folgen, aber auch psychisch etwas angeschlagen sei und sich manchmal gut fühle und manchmal nicht.

Befragt zu seinen Integrationsbemühungen und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich gab er an, dass er Zeitungen austrage und dafür knapp € 100 monatlich bekomme, er erhalte auch finanzielle Unterstützung von der Grundversorgung. Er habe keinen Sprachkurs besucht und nehme bei Treffen von Queer Base oder anderen NGOs, wie etwa bei der Homosexuellen Initiative Wien (HOSI), teil. Er wohne in einer Wohngemeinschaft in Wien mit drei anderen Bengalen, wobei einer davon sein Partner sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt bestätigte der BF seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, auf Nachfragen ergaben sich in den Einzelheiten aber erneut Widersprüche und waren seine Angaben vage und zum Teil auch unplausibel.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.) und gewährte ihm eine Nachfrist von vier Wochen, um allfällige Belege zur Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes nachzubringen.

Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

1.17. Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 29.05.2024 legte der BF innerhalb der gewährten Nachfrist Unterlagen, nämlich eine Zeitbestätigung für den 03.05.2024 sowie einen fachärztlichen Befundbericht vom 03.05.2024 seines angegebenen Partners, eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Partners und des BF selbst vom 16.05.2024 sowie eines Dritten vom 06.05.2024, vor.

1.18. Mit Eingabe seines Vertreters vom 29.06.2024 legte der BF Fotos von der Regebogenparade am 08.06.2024 vor.

Auch diese Eingaben wurden dem BFA übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 09.01.2023 und der Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Bangladesch, Aktenseiten 54 bis 80 im Verwaltungsakt)

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.05.2024

?        Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.05.2024 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie zur Lage von LGBTQ+ - Personen (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA)

?        Einsicht in die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend seine Lebensumstände, seinen Gesundheitszustand und sein Fluchtvorbringen

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des sunnitischen Islam, ist verheiratet und hat mit seiner Frau einen Sohn. Die Muttersprache des BF ist Bengali, er versteht auch etwas Hindi. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des sunnitischen Islam, ist verheiratet und hat mit seiner Frau einen Sohn. Die Muttersprache des BF ist Bengali, er versteht auch etwas Hindi.

Der BF ist in XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk Raipur, Distrikt Laxmipur, Bangladesch geboren und dort aufgewachsen. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landwirt sowie in einer Textilfabrik als Arbeiter. Seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in Bangladesch. Der BF steht in Kontakt zu seiner Mutter. Der BF ist in römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk Raipur, Distrikt Laxmipur, Bangladesch geboren und dort aufgewachsen. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landwirt sowie in einer Textilfabrik als Arbeiter. Seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in Bangladesch. Der BF steht in Kontakt zu seiner Mutter.

Der BF verließ Bangladesch im Oktober 2022 und reiste über Indien und weitere angeführte Länder bis nach Österreich, wo er am 09.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund seines gleichgeschlechtlichen Kontaktes mit Partnern und somit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homo- bzw. Bisexuellen in seinem Heimatland verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Bangladesch zurückkehren.

Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung – in Bangladesch jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, konnte der BF nicht glaubhaft angeben. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil von Bangladesch nicht möglich wäre, hat der BF nicht vorgebracht.

3.4. Zur Integration des BF in Österreich:

Der BF ist seit Jänner 2023 in Österreich aufhältig. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich, hat sich hier aber einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF arbeitet nach seinen Angaben als Zeitungsverkäufer und verdient dabei knapp € 100 monatlich. Seit Anfang November 2023 erhält er finanzielle Unterstützung von der Grundversorgung. Sprachkurse hat er nicht absolviert.

Er besucht den Verein Queer Base und die Homosexuellen Initiative Wien (in der Folge HOSI), sonst geht er keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Anhaltspunkte für eine Integration des BF in besonderem Ausmaß sind nicht hervorgekommen.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.5.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Bangladesch (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 14.06.2023):

„[...] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-14

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vgl. CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vgl. DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vergleiche CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vergleiche DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).

Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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