Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2294572-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. ungeklärt, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. ungeklärt, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung unter Verwendung von einem dafür vorgesehenen Formblatt am 01.06.2022 (Datum des Einlangens) – unter Vorlage einer Kopie ihrer Geburtsurkunde, zwei Abfragen aus dem zentralen Melderegister (ZMR), einer Kopie der Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus ihrer Mutter, einer Kopie des syrischen Reisepasses ihrer Mutter, einer Kopie ihrer eigenen Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus und einer Kopie des (abgelaufenen) Konventionsreisepasses ihres Vaters – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden belangte Behörde), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß § 88 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG). In diesem Antrag wurde angegeben, dass der letzte Aufenthaltsstaat der mj Beschwerdeführerin Syrien gewesen sei und sie weder einen österreichischen Fremden- oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass besitze.1. Die mj Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung unter Verwendung von einem dafür vorgesehenen Formblatt am 01.06.2022 (Datum des Einlangens) – unter Vorlage einer Kopie ihrer Geburtsurkunde, zwei Abfragen aus dem zentralen Melderegister (ZMR), einer Kopie der Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus ihrer Mutter, einer Kopie des syrischen Reisepasses ihrer Mutter, einer Kopie ihrer eigenen Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus und einer Kopie des (abgelaufenen) Konventionsreisepasses ihres Vaters – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden belangte Behörde), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG). In diesem Antrag wurde angegeben, dass der letzte Aufenthaltsstaat der mj Beschwerdeführerin Syrien gewesen sei und sie weder einen österreichischen Fremden- oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass besitze.
2. Mit Schreiben vom 11.04.2024 verständigte die belangte Behörde die mj Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 01.06.2022 abzuweisen. Die mj Beschwerdeführerin habe zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Zeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die mj Beschwerdeführerin laut ihrer Rot-Weiss-Rot Karte Plus syrische Staatsbürgerin. Die mj Beschwerdeführerin sei weder staatenlos noch eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Sie sei auch keine subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
3. Die vertretene mj Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 den Antrag der mj Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mj Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Laut diesem sei sie syrische Staatsbürgerin. Ihre Mutter sei im Besitz eines syrischen Reisepasses, sowie eines syrischen Personalausweises und sei aufgefordert worden bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für die mj Beschwerdeführerin zu beantragen. Zu dieser Aufforderung habe sie keine Stellungnahme eingebracht. Die mj Beschwerdeführerin sei weder staatenlos noch sei eine fremde ungeklärte Staatsbürgerschaft gegeben. Die mj Beschwerdeführerin sei syrische Staatsbürgerin. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, dass ihre Mutter im Besitz von syrischen Dokumenten sei, aufgrund dessen werde ihr Antrag vom 01.06.2022 abgewiesen.4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 den Antrag der mj Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mj Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Laut diesem sei sie syrische Staatsbürgerin. Ihre Mutter sei im Besitz eines syrischen Reisepasses, sowie eines syrischen Personalausweises und sei aufgefordert worden bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für die mj Beschwerdeführerin zu beantragen. Zu dieser Aufforderung habe sie keine Stellungnahme eingebracht. Die mj Beschwerdeführerin sei weder staatenlos noch sei eine fremde ungeklärte Staatsbürgerschaft gegeben. Die mj Beschwerdeführerin sei syrische Staatsbürgerin. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, dass ihre Mutter im Besitz von syrischen Dokumenten sei, aufgrund dessen werde ihr Antrag vom 01.06.2022 abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die mj Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater XXXX , dieser vertreten von der Rechtsberatung der Diakonie, am 28.06.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das syrische Abstammungsrecht, nachdem im Ausland geborene uneheliche Kinder nicht die syrische Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter ableiten können würden, nicht berücksichtigt habe. Der Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot Karte Plus sei nach österreichischem Recht erteilt worden und die Staatsangehörigkeit der mj Beschwerdeführerin sei ungeprüft von der Mutter übernommen worden. Syrien betrachte die mj Beschwerdeführerin nicht als syrische Staatsangehörige. Die Kindesmutter sie bereits drei Mal bei der syrischen Botschaft gewesen, wo ihr jedes Mal mitgeteilt worden sei, dass die mj Beschwerdeführerin keine syrische Staatsangehörige sei, da sie nicht auf syrischem Territorium geboren sei, aus einer unehelichen Lebensgemeinschaft stamme und der Kindesvater keine syrische, sondern eine irakische Staatsangehörigkeit besitze. Kinder, die außerhalb Syriens geboren seien, würden die syrische Staatsangehörigkeit in der Regel nicht erhalten. Uneheliche Kinder hätten zusätzliche Schwierigkeiten, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, insbesondere wenn der Vater keine syrische Staatsangehörigkeit besitze. Dies führe dazu, dass die mj Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei und somit ein Anspruch auf einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 FPG bestehe.5. Gegen diesen Bescheid erhob die mj Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser vertreten von der Rechtsberatung der Diakonie, am 28.06.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das syrische Abstammungsrecht, nachdem im Ausland geborene uneheliche Kinder nicht die syrische Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter ableiten können würden, nicht berücksichtigt habe. Der Aufenthaltstitel Rot-Weiss-Rot Karte Plus sei nach österreichischem Recht erteilt worden und die Staatsangehörigkeit der mj Beschwerdeführerin sei ungeprüft von der Mutter übernommen worden. Syrien betrachte die mj Beschwerdeführerin nicht als syrische Staatsangehörige. Die Kindesmutter sie bereits drei Mal bei der syrischen Botschaft gewesen, wo ihr jedes Mal mitgeteilt worden sei, dass die mj Beschwerdeführerin keine syrische Staatsangehörige sei, da sie nicht auf syrischem Territorium geboren sei, aus einer unehelichen Lebensgemeinschaft stamme und der Kindesvater keine syrische, sondern eine irakische Staatsangehörigkeit besitze. Kinder, die außerhalb Syriens geboren seien, würden die syrische Staatsangehörigkeit in der Regel nicht erhalten. Uneheliche Kinder hätten zusätzliche Schwierigkeiten, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, insbesondere wenn der Vater keine syrische Staatsangehörigkeit besitze. Dies führe dazu, dass die mj Beschwerdeführerin als staatenlos zu betrachten sei und somit ein Anspruch auf einen Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG bestehe.
6. Die belangte Behörde legte den Akt samt der Beschwerde mit Schreiben vom 28.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 01.07.2024 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.07.2024 zwei Abfragen im Zentralen Melderegister durch, wonach sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch die mj Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerinnen seien und ihre ordentlichen Wohnsitze im Inland haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde ungeeignete und nicht nachvollziehbare Feststellungen über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und vereitelte damit eine sachgerechte Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Die belangte Behörde tätigte daher nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht delegiert.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024, genauer dass die mj Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin sei, lediglich darauf, dass die Mutter der mj Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses und Personalausweises sei und die mj Beschwerdeführerin eine gültige Rot-Weiss-Rot Karte Plus, nach der sie syrische Staatsbürgerin sei, besitze. Die belangte Behörde ignorierte hierbei sowohl die dem Antrag beigelegte Abfrage des zentralen Melderegisters (ZMR), nachdem die mj Beschwerdeführerin über keine (syrische) Dokumente verfügt (vgl. AS 5), als auch die Staatsbürgerschaft des Vaters der mj Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde gab in dem angefochtenen Bescheid weder an, welche Staatsangehörigkeit der Vater der mj Beschwerdeführerin innehabe, noch berücksichtigte sie bei dieser Einschätzung die aktuellen Länderinformationen zu Syrien, insbesondere hierbei das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien, nach welchem Kinder ihre syrische Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ableiten. Dass der Vater augenscheinlich (zumindest) eine andere, als die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ergab sich bereits aus der mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegten Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der mj Beschwerdeführerin (vgl. AS 10: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Irak“), sowie insbesondere aus der schriftlichen Beschwerde vom 28.06.2024 (vgl. AS 34: „[…] dass der Kindesvater keine syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kindesvater XXXX , geboren am XXXX , [ist] irakischer Staatsangehöriger.“).Die belangte Behörde stützte ihre Annahme in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024, genauer dass die mj Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin sei, lediglich darauf, dass die Mutter der mj Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses und Personalausweises sei und die mj Beschwerdeführerin eine gültige Rot-Weiss-Rot Karte Plus, nach der sie syrische Staatsbürgerin sei, besitze. Die belangte Behörde ignorierte hierbei sowohl die dem Antrag beigelegte Abfrage des zentralen Melderegisters (ZMR), nachdem die mj Beschwerdeführerin über keine (syrische) Dokumente verfügt vergleiche AS 5), als auch die Staatsbürgerschaft des Vaters der mj Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde gab in dem angefochtenen Bescheid weder an, welche Staatsangehörigkeit der Vater der mj Beschwerdeführerin innehabe, noch berücksichtigte sie bei dieser Einschätzung die aktuellen Länderinformationen zu Syrien, insbesondere hierbei das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien, nach welchem Kinder ihre syrische Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ableiten. Dass der Vater augenscheinlich (zumindest) eine andere, als die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ergab sich bereits aus der mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegten Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der mj Beschwerdeführerin vergleiche AS 10: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Irak“), sowie insbesondere aus der schriftlichen Beschwerde vom 28.06.2024 vergleiche AS 34: „[…] dass der Kindesvater keine syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kindesvater römisch 40 , geboren am römisch 40 , [ist] irakischer Staatsangehöriger.“).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren, ausgehend von der (unter Berücksichtigung der vorgelegten Geburtsurkunde) zweifellos bestehenden Vaterschaft, fundierte Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus in Österreich der Vater der mj Beschwerdeführerin besitzt; hierbei insbesondere, ob dem Vater der mj Beschwerdeführerin weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukommt. Unter Zugrundelegung der festgestellten Staatsangehörigkeit des Vaters der mj Beschwerdeführerin wird konkret festzustellen sein, ob der mj Beschwerdeführerin eine von ihrem Vater abgeleitete Staatsangehörigkeit zukommt. Letztlich ist ohne nähere Prüfung auch das Bestehen von Doppelstaatsbürgerschaften nicht ausschließbar. Diese Beurteilung wird die belangte Behörde unter Heranziehung geeigneter Länderinformationen vorzunehmen haben.
Ausgehend von derartigen Feststellungen wird sodann die Beurteilung zu treffen sein, ob die mj Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates oder allenfalls ihrer Heimatstaaten zu beschaffen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die mj Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Staatsangehörigkeit der mj Beschwerdeführerin als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fremdenpass Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Reisedokument Staatsangehörigkeit Versagung Fremdenpass ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2294572.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024