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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. März 1995, Zl. GA 10 - 161/95, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG erhobene Administrativbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf konkrete Beschreibung des gegen sie vorliegenden Tatverdachtes verletzt zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß sie aus dem Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht entnehmen habe können, was ihr wirklich vorgeworfen werde. Erst die - nunmehr angefochtene - Beschwerdeentscheidung führe die Verdachtsmomente konkret an, sodaß die Beschwerdeführerin mit einer Ausnahme gewußt hätte, was ihr vorgeworfen wird, wenn schon der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz jenen Inhalt gehabt hätte, der nunmehr Gegenstand der angefochtenen Beschwerdeentscheidung sei. Damit habe die belangte Behörde den Instanzenzug in bedenklicher Weise verkürzt; sie hätte richtigerweise dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dahin stattgeben müssen, "daß die fehlerhafte Spruchfassung des Bescheides erster Instanz durch eine korrekte Spruchfassung ersetzt hätte werden müssen". Die Abweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Administrativbeschwerde belaste hingegen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht recht verständlich. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, daß gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und dabei berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Gerade dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall in jener Weise getan, die - mit der einen noch zu erörternden Ausnahme - den Vorstellungen der Beschwerdeführerin von der gesetzmäßigen Gestaltung eines Bescheides über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens entspricht. Weshalb es Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, wenn die belangte Behörde die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides durch eine ihrer Ansicht nach - mit einer Ausnahme - nunmehr zulängliche Begründung ersetzt hat, ist nicht zu erkennen. Da die Beschwerdeführerin gegen das Vorliegen des von der belangten Behörde im Instanzenzug bejahten ausreichenden Tatverdachtes für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nichts vorbringt, kam eine der Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge vorschwebende Abänderung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides naturgemäß nicht in Betracht.
Die von der Beschwerdeführerin schließlich gesehene Ausnahme von der dem angefochtenen Bescheid ansonsten attestierten Tauglichkeit seiner Begründung liegt in der Benennung des verkürzten Abgabenbetrages. Die Beschwerdeführerin könne auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides noch immer nicht erkennen, mit welcher Strafe sie bedroht sei und ob sie gegebenenfalls nicht sogar mit gerichtlicher Verfolgung zu rechnen habe.
Der Angabe dieses Betrages aber bedurfte es im Einleitungsbescheid nicht. Wie der der Beschwerde angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hatte schon der erstbehördliche Einleitungsbescheid klargestellt, daß sich der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Verdacht auf die Verkürzung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1992 erstreckte. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen einen Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, ohne daß die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen wären; ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist ebenso dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 6. April 1995, 93/15/0071, mit weiteren Nachweisen), wie die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine der Beschwerdeführerin gegebenenfalls vorzuwerfende Verkürzung der schon im erstbehördlichen Bescheid genannten Abgaben stattgefunden hat. Daß die belangte Behörde von der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden und nicht des Gerichtes ausgegangen ist, ergibt sich - unvorgreiflich von Recht und Pflicht der Finanzstrafbehörde zu einem Vorgehen nach § 54 Abs. 1 FinStrG - für den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides schlicht daraus, daß die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz den nach § 82 Abs. 3 FinStrG erlassenen Bescheid bestätigt und sich nicht zu einer Vorgangsweise nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen veranlaßt gesehen hat.
Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Hiedurch erübrigte sich eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130112.X00Im RIS seit
20.11.2000