TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 L519 2287215-1

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Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2287215-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.01.2024, Zl. 1340128008-230109708, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.01.2024, Zl. 1340128008-230109708, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. als unbegründet abgewiesen. A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch VII. als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch VI. wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. römisch eins.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.

I.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab er bei der erstbefragung zusammengefasst an, dass seine Eltern unterschiedlicher abstammung seien und er deswegen von der seite seines vaters verfolgt würde. Im fall einer Rückkehr würde er höchstwahrscheinlich getötet.römisch eins.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab er bei der erstbefragung zusammengefasst an, dass seine Eltern unterschiedlicher abstammung seien und er deswegen von der seite seines vaters verfolgt würde. Im fall einer Rückkehr würde er höchstwahrscheinlich getötet.

I.3. Am 09.01.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund an zusammengefasst an, dass er Kurde und Türke sei, sich aber mehr zu den Kurden hingezogen fühle. Deshalb habe er an Newrozfeierlichkeiten teilgenommen und sei er bei der HDP zu sehen gewesen. Dreimal sei er von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, das letzte Mal sei im Oktober 2022 gewesen. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes habe er Anzeige erstattet. Dieser habe dem BF geraten seine Spuren zu verwischen und ins Ausland zu gehen. Auch die Onkel väterlicherseits hätten den BF des Öfteren verprügelt, weil er sich als Kurde fühlte. römisch eins.3. Am 09.01.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund an zusammengefasst an, dass er Kurde und Türke sei, sich aber mehr zu den Kurden hingezogen fühle. Deshalb habe er an Newrozfeierlichkeiten teilgenommen und sei er bei der HDP zu sehen gewesen. Dreimal sei er von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, das letzte Mal sei im Oktober 2022 gewesen. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes habe er Anzeige erstattet. Dieser habe dem BF geraten seine Spuren zu verwischen und ins Ausland zu gehen. Auch die Onkel väterlicherseits hätten den BF des Öfteren verprügelt, weil er sich als Kurde fühlte.

I.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zu keiner Zeit Mitglied der HDP gewesen und nicht in das Visier der Behörden geraten sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Onkel auf den BF geschossen hat, weil dieser Kurde ist. So hätten auch die Mutter und die Geschwister, alle Kurden, keine Probleme in der Türkei. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der BF wissentlich unter Umgehung sämtlicher staatlicher Regelungen zum Grenzübertritt nach Österreich gekommen ist und billigend Verletzungen der in Österreich geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Normen in Kauf genommen hat, weswegen er die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährde.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF im rekrutierfähigen Alter sei und nicht zum Militär wolle, da er Angst um sein Leben hat und nicht gegen Kurden kämpfen möchte. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr weiter die sofortige Inhaftierung. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt. Festzuhalten sei zudem, dass der BF seit Anfang Januar 2024 die kurdische Gemeinde in Graz besuche und hier aktiv politische und soziale Aktivitäten ausübe.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF im rekrutierfähigen Alter sei und nicht zum Militär wolle, da er Angst um sein Leben hat und nicht gegen Kurden kämpfen möchte. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr weiter die sofortige Inhaftierung. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt. Festzuhalten sei zudem, dass der BF seit Anfang Januar 2024 die kurdische Gemeinde in Graz besuche und hier aktiv politische und soziale Aktivitäten ausübe.

I.6. Am 28.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.römisch eins.6. Am 28.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz Gaziantep, Kreis Araban, XXXX geboren. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und hat dann als Elektriker gearbeitet. Bis zur Ausreise lebte er in XXXX im Haus seines Vaters und zuletzt bei seiner Tante in XXXX Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Gaziantep, Kreis Araban, römisch 40 geboren. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und hat dann als Elektriker gearbeitet. Bis zur Ausreise lebte er in römisch 40 im Haus seines Vaters und zuletzt bei seiner Tante in römisch 40 Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest.

Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandllung. Der BF hat in der Türkei den Wehrdienst abgeleistet.

In XXXX leben noch die Eltern des BF, eine Schwester und ein Bruder im eigenen Haus der Familie. Eine Schwester ist verheiratet und lebt in Gaziantep. Eine Tante wohnt in XXXX Die Mutter ist Hausfrau, der Vater und der Bruder betreiben eine Landwirtschaft, die ältere Schwester ist Hausfrau und ihr Gatte arbeitet in einer Teppichfabrik. Bis auf den Vater des BF, welcher zur türkischen Ethnie gehört, sind alle Angehörige der kurdischen Volksgruppe. In römisch 40 leben noch die Eltern des BF, eine Schwester und ein Bruder im eigenen Haus der Familie. Eine Schwester ist verheiratet und lebt in Gaziantep. Eine Tante wohnt in römisch 40 Die Mutter ist Hausfrau, der Vater und der Bruder betreiben eine Landwirtschaft, die ältere Schwester ist Hausfrau und ihr Gatte arbeitet in einer Teppichfabrik. Bis auf den Vater des BF, welcher zur türkischen Ethnie gehört, sind alle Angehörige der kurdischen Volksgruppe.

Der BF kann keine Rechte aus dem Art. 6 ARB 1/80 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei ableiten. Der BF kann keine Rechte aus dem Artikel 6, ARB 1/80 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei ableiten.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe hatte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass Onkel väterlicherseits den BF geschlagen, bzw. ein Onkel auf ihn geschossen hätte. Der BF war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der HDP. Bei Demonstrationen nahm der BF als einfacher Teilnehmer teil. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt wäre als Angehörige der türkischen Volksgruppe.

Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in der Provinz XXXX ist möglich und zumutbar. XXXX ist über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. Auch ist es dem BF möglich und zumutbar, sich in einer türkischen Großstadt wie Istanbul, Izmir, Ankara etc. niederzulassen.Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in der Provinz römisch 40 ist möglich und zumutbar. römisch 40 ist über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. Auch ist es dem BF möglich und zumutbar, sich in einer türkischen Großstadt wie Istanbul, Izmir, Ankara etc. niederzulassen.

Der BF hält zumindest seit 15.01.2023 in Östereich auf. Im Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF lebt von Ersparnissen und wird von der Schwester finanziell unterstützt, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Der BF verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die Tätigkeit als Pizzakoch (40 Stunden/Woche), gültig von 15.06.2023 bis 14.06.2024 und war vom 16.06.2023 bis 01.05.2024 beim Imbiss XXXX tätig. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF ist in Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Ein österr. Freundeskreis des BF existiert nicht.Der BF hält zumindest seit 15.01.2023 in Östereich auf. Im Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF lebt von Ersparnissen und wird von der Schwester finanziell unterstützt, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Der BF verf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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