Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2277090-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX bis XXXX wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 wird für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit XXXX ) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor.Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit römisch 40 ) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor.
Am 20.10.2022 wurde der BF im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes in XXXX in einem Massenquartier kontrolliert. Gegen den BF wurde am 21.10.2022 das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der BF kam in weiterer Folge diesem nicht nach. Das gelindere Mittel wurde am 28.10.2022 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde am XXXX bei der illegalen Erwerbstätigkeit (Zeitungszusteller) von der XXXX betreten und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 20.10.2022 wurde der BF im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes in römisch 40 in einem Massenquartier kontrolliert. Gegen den BF wurde am 21.10.2022 das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der BF kam in weiterer Folge diesem nicht nach. Das gelindere Mittel wurde am 28.10.2022 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde am römisch 40 bei der illegalen Erwerbstätigkeit (Zeitungszusteller) von der römisch 40 betreten und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Der BF wurde am XXXX durch das BFA, XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA, römisch 40 , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Am 14.07.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 14.07.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
Am 24.08.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde am XXXX ein E-Mail an die BBU GmbH mit dem Inhalt ergangen wäre, dass nach Prüfung der Entscheidung des ersten Asylantrages die Entscheidung aufgrund eines Zustellmangels storniert wurde. Der BF sei persönlich von einem Organ der XXXX im XXXX einvernommen worden und sei im Anschluss an die Einvernahme aus der Schubhaft entlassen worden. Die belangte Behörde hätte den Nichtbescheid - da der Asylbescheid vom XXXX nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre - bestätigt und wäre daher die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unrechtmäßig. Da der negative Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre, sei der BF nach wie vor Asylwerber. Die Schubhaft hätte demnach nicht gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängt werden dürfen und sei der Bescheid demnach rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG lägen ebenso nicht vor, da der BF keine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Am 24.08.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde am römisch 40 ein E-Mail an die BBU GmbH mit dem Inhalt ergangen wäre, dass nach Prüfung der Entscheidung des ersten Asylantrages die Entscheidung aufgrund eines Zustellmangels storniert wurde. Der BF sei persönlich von einem Organ der römisch 40 im römisch 40 einvernommen worden und sei im Anschluss an die Einvernahme aus der Schubhaft entlassen worden. Die belangte Behörde hätte den Nichtbescheid - da der Asylbescheid vom römisch 40 nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre - bestätigt und wäre daher die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unrechtmäßig. Da der negative Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre, sei der BF nach wie vor Asylwerber. Die Schubhaft hätte demnach nicht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt werden dürfen und sei der Bescheid demnach rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lägen ebenso nicht vor, da der BF keine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
Der BF wurde am XXXX aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „In der Sache (…) konnte Folgendes festgestellt werden; die Partei war Anfang Jänner 2022 nicht gemeldet, er hat auch der Ladung zur Asyleinvernahme am 17.01.2022 keine Folge geleistet. Es erfolgte eine neuerliche Anmeldung mit 13.01.2022, wobei davon auszugehen ist, dass diese Anmeldung zum Zeitpunkt der Hinterlegung am XXXX für die Referentin nicht ersichtlich war. Dem BF kann die verspätete Eintragung jedoch nicht angekreidet werden, das BFA ging daher 2023 (Schubhaft) von einem Zustellmangel aus und entließ die Person. Aus diesem Grund wurde dem BF nach Entlassung aus der Schubhaft, ein neuer Bescheid nachweislich zugestellt.“Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „In der Sache (…) konnte Folgendes festgestellt werden; die Partei war Anfang Jänner 2022 nicht gemeldet, er hat auch der Ladung zur Asyleinvernahme am 17.01.2022 keine Folge geleistet. Es erfolgte eine neuerliche Anmeldung mit 13.01.2022, wobei davon auszugehen ist, dass diese Anmeldung zum Zeitpunkt der Hinterlegung am römisch 40 für die Referentin nicht ersichtlich war. Dem BF kann die verspätete Eintragung jedoch nicht angekreidet werden, das BFA ging daher 2023 (Schubhaft) von einem Zustellmangel aus und entließ die Person. Aus diesem Grund wurde dem BF nach Entlassung aus der Schubhaft, ein neuer Bescheid nachweislich zugestellt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit XXXX ) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 13.01.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde nicht rechtswirksam zugestellt.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit römisch 40 ) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 13.01.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde nicht rechtswirksam zugestellt.
Am 20.10.2022 wurde der BF im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes in XXXX in einem Massenquartier kontrolliert. Gegen den BF wurde am 21.10.2022 das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der BF kam in weiterer Folge diesem nicht nach. Das gelindere Mittel wurde am 28.10.2022 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde am XXXX bei der illegalen Erwerbstätigkeit (Zeitungszusteller) von der XXXX betreten und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal festgenommen und in das XXXX überstellt.Am 20.10.2022 wurde der BF im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunktes in römisch 40 in einem Massenquartier kontrolliert. Gegen den BF wurde am 21.10.2022 das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der BF kam in weiterer Folge diesem nicht nach. Das gelindere Mittel wurde am 28.10.2022 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde am römisch 40 bei der illegalen Erwerbstätigkeit (Zeitungszusteller) von der römisch 40 betreten und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal festgenommen und in das römisch 40 überstellt.
Der BF wurde am XXXX durch das BFA, XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA, römisch 40 , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Am 14.07.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 14.07.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
Der BF wurde am XXXX aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Der BF war unbescholten.Der BF wurde am römisch 40 aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Der BF war unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.Der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.
Der Bescheid des BFA vom XXXX - mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde - liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustellbestätigung liegt im Akt ein. Dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom XXXX aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 - mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde - liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustellbestätigung liegt im Akt ein. Dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein sowie der Anhaltedatei.Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein sowie der Anhaltedatei.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
3.2. Judikatur:
In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).“In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).“
In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon desha