Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AVG §78Spruch
I423 2011758-10/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014 und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, GZ XXXX , negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014 und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, GZ römisch 40 , negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.
2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016 wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, GZ XXXX statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, GZ römisch 40 statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ XXXX , die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs mit seiner Zustellung am 12.03.2019 in Rechtskraft.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ römisch 40 , die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs mit seiner Zustellung am 12.03.2019 in Rechtskraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E XXXX , die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und zuvor bereits, mit Beschluss vom 18.04.2019 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E römisch 40 , die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und zuvor bereits, mit Beschluss vom 18.04.2019 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass er seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in einer PI nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und ein Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es lege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD XXXX vom 14.01.2019, Zahl XXXX gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD römisch 40 vom 14.01.2019, Zahl römisch 40 gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, GZ XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, GZ römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. 5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Am 27.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 ebenso gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.Am 27.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 ebenso gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.
Beide Entscheidungen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom jeweils 12.10.2023 zu GZen XXXX und XXXX .Beide Entscheidungen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom jeweils 12.10.2023 zu GZen römisch 40 und römisch 40 .
6. Bereits am 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Nach Säumnisbeschwerde vom 29.05.2024 erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2024. Mit Spruchpunkt I. wurde der „Antrag vom 14.03.2023 auf Aufhebung der mit Bescheid des BFA XXXX vom 14.01.2019, Vz.: XXXX , gegen [den Beschwerdeführer] erlassenen Rückkehrentscheidung iVm dem gegen [den Beschwerdeführer] erlassenen Einreiseverbots […] gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. [sic!] Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ In einem zweiten Spruchpunkt wurden Verwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben.6. Bereits am 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Nach Säumnisbeschwerde vom 29.05.2024 erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2024. Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde der „Antrag vom 14.03.2023 auf Aufhebung der mit Bescheid des BFA römisch 40 vom 14.01.2019, römisch fünf z.: römisch 40 , gegen [den Beschwerdeführer] erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem gegen [den Beschwerdeführer] erlassenen Einreiseverbots […] gemäß Paragraph 60, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. [sic!] Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ In einem zweiten Spruchpunkt wurden Verwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.07.2024.
Diese, sowie zwei weitere Bescheide samt Beschwerden dagegen, wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aktenteile zu anderen früheren Verfahren wurden nicht vorgelegt – weder zu den Asylverfahren, noch den Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und auch nicht zum Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots wurde nach Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ XXXX rechtskräftig abgewiesen.Ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots wurde nach Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ römisch 40 rechtskräftig abgewiesen.
Der gegenständliche Antrag richtet sich auf die Aufhebung der mit oben zitiertem Bescheid vom 14.01.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht über die beantragte Aufhebung der Rückkehrentscheidung abgesprochen, sondern eine mögliche Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots (erneut) zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Aktenteile aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde vom 16.07.2024. Durch Einsicht in die Gerichtsakten zu den GZen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX konnten die bisherigen Verfahren, insbesondere die festgestellte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot und das Verfahren über Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nachvollzogen werden.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Aktenteile aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde vom 16.07.2024. Durch Einsicht in die Gerichtsakten zu den GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 konnten die bisherigen Verfahren, insbesondere die festgestellte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot und das Verfahren über Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nachvollzogen werden.
Gegenständlicher Antrag ist aktenkundig und ergibt sich aus dem eindeutigen, mehrfach angeführten Wortlaut „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ (AS 71, 73, 77, 81; Säumnisbeschwerde vom 29.05.2024, AS 83), dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht die Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots begehrt, sondern die Aufhebung der Rückkehrentscheidung.
Dass die belangte Behörde nicht das Antragsbegehren behandelt hat, sondern eine Aufhebung des Einreiseverbots geprüft hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Dazu wurden unter anderem Feststellungen „Zu den seinerzeitigen Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ und „zur Entwicklung [der] persönlichen Situation seit der Erlassung des Einreiseverbotes“ getroffen (Bescheid S 5; AS 91) und diese auch einer Beweiswürdigung mit den selben Überschriften unterzogen (Bescheid S 5 f, AS 91 f). Die gesamte rechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots ausgerichtet und werden dazu § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG zitiert und dem Sachverhalt zu Grunde gelegt. Auch der Spruch lässt aufgrund der Formulierung „gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung iVm dem gegen sie [sic!] erlassenen Einreiseverbotes“ und der Nennung der gesetzlichen Grundlage „gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz“ keinen Zweifel offen (abgesehen davon, dass nicht § 60 Abs. 1 FPG, sondern § 60 Abs. 2 FPG heranzuziehen wäre, da das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde und, dass es „BGBl. I Nr. 100/2005“ lauten müsste und nicht „BGBl. Nr. 100/2005“), dass das Bundesamt für Fremdenwesen über die mögliche Verkürzung eines Einreiseverbots abgesprochen hat. Dass die belangte Behörde nicht das Antragsbegehren behandelt hat, sondern eine Aufhebung des Einreiseverbots geprüft hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Dazu wurden unter anderem Feststellungen „Zu den seinerzeitigen Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes“ und „zur Entwicklung [der] persönlichen Situation seit der Erlassung des Einreiseverbotes“ getroffen (Bescheid S 5; AS 91) und diese auch einer Beweiswürdigung mit den selben Überschriften unterzogen (Bescheid S 5 f, AS 91 f). Die gesamte rechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots ausgerichtet und werden dazu Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, FPG zitiert und dem Sachverhalt zu Grunde gelegt. Auch der Spruch lässt aufgrund der Formulierung „gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem gegen sie [sic!] erlassenen Einreiseverbotes“ und der Nennung der gesetzlichen Grundlage „gemäß Paragraph 60, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz“ keinen Zweifel offen (abgesehen davon, dass nicht Paragraph 60, Absatz eins, FPG, sondern Paragraph 60, Absatz 2, FPG heranzuziehen wäre, da das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wurde und, dass es „BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ lauten müsste und nicht „BGBl. Nr. 100/2005“), dass das Bundesamt für Fremdenwesen über die mögliche Verkürzung eines Einreiseverbots abgesprochen hat.
Daran kann auch das Beschwerdevorbringen, dass die Voraussetzungen des § 60 FPG vorliegen würden (AS 113), obwohl dies vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt wurde, nichts ändern.Daran kann auch das Beschwerdevorbringen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG vorliegen würden (AS 113), obwohl dies vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt wurde, nichts ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt (VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Die Antragstellung determiniert grundsätzlich die Entscheidungskompetenz der Behörden. Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, dass mit der Antragstellung um Erteilung einer bestimmten behördlichen Entscheidung zum einen feststeht, um welches Verfahren es sich handelt, dass aber andererseits die beantragte Erledigung von der Behörde nach allen im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften zu prüfen ist. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist dort anzunehmen, wo sich aus einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise die Verpflichtung des Antragstellers ableiten lässt, den Rechtsgrund seines Anspruches im Antrag zu nennen und damit die "Sache" des Verwaltungsverfahrens selbst auf diese Art einzugrenzen (vgl. E 29. August 1996, 95/06/0200). Nichts anderes gilt für eine Meldung, die Rechtsfolgen auszulösen im Stande ist und über die in einem gesetzlich bestimmten Verfahren abzusprechen ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115).Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt (VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Die Antragstellung determiniert grundsätzlich die Entscheidungskompetenz der Behörden. Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, dass mit der Antragstellung um Erteilung einer bestimmten behördlichen Entscheidung zum einen feststeht, um welches Verfahren es sich handelt, dass aber andererseits die beantragte Erledigung von der Behörde nach allen im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften zu prüfen ist. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist dort anzunehmen, wo sich aus einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise die Verpflichtung des Antragstellers ableiten lässt, den Rechtsgrund seines Anspruches im Antrag zu nennen und damit die "Sache" des Verwaltungsverfahrens selbst auf diese Art einzugrenzen vergleiche E 29. August 1996, 95/06/0200). Nichts anderes gilt für eine Meldung, die Rechtsfolgen auszulösen im Stande ist und über die in einem gesetzlich bestimmten Verfahren abzusprechen ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115).
Die Prüfbefugnis der Behörde ist also durch den Antrag beschränkt, wobei es auf den wesentlichen Inhalt und das gestellte Begehren ankommt. Für einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Trotzdem ist der Antragsinhalt und das Antragsbegehren unmissverständlich darauf gerichtet. In einem solchen Verfahren gibt es mangels gesetzlicher Grundlage logischerweise auch keine anderen im Verfahren anzuwendenden Vorschriften und durfte die belangte Behörde daher auch nicht § 60 FPG prüfen, weil sich dieser auf ein anderes Begehren, nämlich die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots bezieht.Die Prüfbefugnis der Behörde ist also durch den Antrag beschränkt, wobei es auf den wesentlichen Inhalt und das gestellte Begehren ankommt. Für einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Trotzdem ist der Antragsinhalt und das Antragsbegehren unmissverständlich darauf gerichtet. In einem solchen Verfahren gibt es mangels gesetzlicher Grundlage logischerweise auch keine anderen im Verfahren anzuwendenden Vorschriften und durfte die belangte Behörde daher auch nicht Paragraph 60, FPG prüfen, weil sich dieser auf ein anderes Begehren, nämlich die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots bezieht.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen über eine Sache abgesprochen hat, die nicht beantragt wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Der „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ vom 14.03.2023 ist nach wie vor unerledigt.
Da Spruchpunkt I. zu beheben war, waren auch keine Verwaltungsabgaben vorzuschreiben, weshalb auch Spruchpunkt II., sohin der gesamte Bescheid aufzuheben war. Da Spruchpunkt römisch eins. zu beheben war, waren auch keine Verwaltungsabgaben vorzuschreiben, weshalb auch Spruchpunkt römisch II., sohin der gesamte Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beschränkung der Prüfbefugnis von Behörden, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beschränkung der Prüfbefugnis von Behörden, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot gesetzliche Grundlage Herabsetzung Kassation Prüfumfang Prüfungsumfang Rückkehrentscheidung Verkürzung VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2011758.10.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024