TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W257 2235067-1

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Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §3
BVwGG §5
EMRK Art8
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2235067-1/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. römisch eins.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die im April und Mai 2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes im Büro des Beschwerdeführers (Zimmer 1.35) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme wird gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird somit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben.A) Die im April und Mai 2020 in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes im Büro des Beschwerdeführers (Zimmer 1.35) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme wird gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch II.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , vertreten durch Mag. XXXX und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Anträge des römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht:

A) I. Der Bund hat als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.A) römisch eins. Der Bund hat als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

II. Der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Referent in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Referent in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Eingabe vom 14.09.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde betreffend das Einschreiten von Verwaltungsorganen im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in den Zeiträumen vom 13. bis 22.04.2020 und vom 12. bis 20.05.2020 durch Durchsuchung seines Büros (Zimmer 1.35) in der Außenstelle XXXX . Der Beschwerdeführer machte die Verletzung in seinem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK und einen „Verstoß gegen das Mobbingverbot“ gemäß § 57a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geltend. Mit Eingabe vom 14.09.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde betreffend das Einschreiten von Verwaltungsorganen im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in den Zeiträumen vom 13. bis 22.04.2020 und vom 12. bis 20.05.2020 durch Durchsuchung seines Büros (Zimmer 1.35) in der Außenstelle römisch 40 . Der Beschwerdeführer machte die Verletzung in seinem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK und einen „Verstoß gegen das Mobbingverbot“ gemäß Paragraph 57 a, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geltend.

Er führte aus, er habe von den Akten verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 06.08.2020 durch Zustellung einer gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt. Die bekämpften Maßnahmen würden teilweise auch noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt, aber noch nicht ausgefolgt bzw. die Daten nicht gelöscht worden wären. Der Beschwerdeführer sei am 03.04.2020 vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft worden. Es sei ihm angeordnet worden, sich im „Home Office“ aufzuhalten und an Diensttagen von 8 bis 16 Uhr erreichbar zu sein. Am 13.04. 2020 habe die „Bestandsaufnahme“ vulgo „Phase 1“, also die „Durchsuchung“ seines Büros und eines weiteren Büros (Zimmer 1.32), welches nicht den Beschwerdeführer betraf, in der Außenstelle XXXX und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen. Dabei seien Dokumente auch aus Kuverts entnommen sowie beschlagnahmt und eingescannt worden. Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei durch Amtsdirektor XXXX allein erfolgt. Nach 72 Arbeitsstunden sei diese „Phase 1“ am 22.04.2020 beendet worden. Am 12.05.2020 habe die „Phase 2“ begonnen, wobei XXXX dem Projekt beigestellt worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung des Sachverhaltes zu gewährleisten. Nach weiteren 112 Arbeitsstunden sei „das Aufräumen inklusive Dokumentation am 20. Mai 2020 beendet“ worden. Er führte aus, er habe von den Akten verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 06.08.2020 durch Zustellung einer gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt. Die bekämpften Maßnahmen würden teilweise auch noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt, aber noch nicht ausgefolgt bzw. die Daten nicht gelöscht worden wären. Der Beschwerdeführer sei am 03.04.2020 vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft worden. Es sei ihm angeordnet worden, sich im „Home Office“ aufzuhalten und an Diensttagen von 8 bis 16 Uhr erreichbar zu sein. Am 13.04. 2020 habe die „Bestandsaufnahme“ vulgo „Phase 1“, also die „Durchsuchung“ seines Büros und eines weiteren Büros (Zimmer 1.32), welches nicht den Beschwerdeführer betraf, in der Außenstelle römisch 40 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen. Dabei seien Dokumente auch aus Kuverts entnommen sowie beschlagnahmt und eingescannt worden. Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei durch Amtsdirektor römisch 40 allein erfolgt. Nach 72 Arbeitsstunden sei diese „Phase 1“ am 22.04.2020 beendet worden. Am 12.05.2020 habe die „Phase 2“ begonnen, wobei römisch 40 dem Projekt beigestellt worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung des Sachverhaltes zu gewährleisten. Nach weiteren 112 Arbeitsstunden sei „das Aufräumen inklusive Dokumentation am 20. Mai 2020 beendet“ worden.

Nachdem er am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden XXXX sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden XXXX stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe der Kammervorsitzende auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Beschwerdeführer sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Am 25.08.2020 habe er erfahren, dass über die „Aufräumarbeiten“ ein Bericht nach Wien geschickt worden sei und alles weitere aus Wien erfolgen werde. Der genaue Ablauf und der Umfang der angefochtenen Maßnahmen sei aufgrund der Geheimhaltungsmaßnahmen nicht abschließend geklärt und werde Gegenstand des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes sein. Das zentrale Beweismittel, das ihm zugänglich gewesen sei, sei die gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige. Nach deren Durchsicht stehe fest, dass alle Unterlagen und Akten, darunter auch private Schriftstücke, die sich in seinem Büro befunden hätten, von Amtsdirektor XXXX in dessen Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien. Dabei seien Dokumente auch aus Kuverts entnommen worden. Sämtliche auf seinem Schreibtisch, in seinen Ablagefächern und in den zwar geschlossenen, aber nicht versperrten Kästen befindlichen Akten seien durchsucht worden, dort befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und noch nicht vollzählig retourniert worden. So seien etwa die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt könnten auch vorliegen, wenn die Maßnahme für den Betroffenen - wie vorliegendenfalls - nicht unmittelbar wahrnehmbar seien, es komme vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen erfolge. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne sein Wissen der Fall sein. Für die vorgenommenen Maßnahmen gäbe es keine gesetzliche Ermächtigung bzw. keine Rechtsgrundlage. Bei einem Rechtsvergleich mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung ergebe sich, dass eine Hausdurchsuchung selbst im Bereich der Strafrechtspflege - im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nur die ultima ratio darstelle, weil den Betroffenen einer Hausdurchsuchung zunächst Gelegenheit gegeben werde, das Gesuchte freiwillig herauszugeben, um so die Hausdurchsuchung abwenden zu können. Außerdem seien Betroffene einer Hausdurchsuchung tunlichst zu informieren, sie hätten das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, und könnten Vertrauenspersonen beiziehen. Letztlich werde der Ablauf der Hausdurchsuchung durch ein zu erstellendes Protokoll dokumentiert, das von allen Anwesenden unterschrieben werde. Derartiges sei hier nicht erfolgt, so der Beschwerdeführer. Weiters wurde im Einzelnen dargelegt, dass die vorgenommene Maßnahme auch entgegen den Anordnungen im „Leitfaden Dienstaufsicht, Allgemeiner Teil (Dienstaufsicht und Mitarbeiter/innen-Führung)“ des Bundesministeriums für Justiz stattgefunden habe. Er sei in seinem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt worden. Schon die systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objekts genüge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Auch einer Durchsuchung, die sich auf einen bestimmten Kasten beschränke, könne danach nicht der Charakter einer Hausdurchsuchung genommen werden. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Nachdem er am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden römisch 40 sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden römisch 40 stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe der Kammervorsitzende auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Beschwerdeführer sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Am 25.08.2020 habe er erfahren, dass über die „Aufräumarbeiten“ ein Bericht nach Wien geschickt worden sei und alles weitere aus Wien erfolgen werde. Der genaue Ablauf und der Umfang der angefochtenen Maßnahmen sei aufgrund der Geheimhaltungsmaßnahmen nicht abschließend geklärt und werde Gegenstand des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes sein. Das zentrale Beweismittel, das ihm zugänglich gewesen sei, sei die gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige. Nach deren Durchsicht stehe fest, dass alle Unterlagen und Akten, darunter auch private Schriftstücke, die sich in seinem Büro befunden hätten, von Amtsdirektor römisch 40 in dessen Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien. Dabei seien Dokumente auch aus Kuverts entnommen worden. Sämtliche auf seinem Schreibtisch, in seinen Ablagefächern und in den zwar geschlossenen, aber nicht versperrten Kästen befindlichen Akten seien durchsucht worden, dort befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und noch nicht vollzählig retourniert worden. So seien etwa die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt könnten auch vorliegen, wenn die Maßnahme für den Betroffenen - wie vorliegendenfalls - nicht unmittelbar wahrnehmbar seien, es komme vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen erfolge. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne sein Wissen der Fall sein. Für die vorgenommenen Maßnahmen gäbe es keine gesetzliche Ermächtigung bzw. keine Rechtsgrundlage. Bei einem Rechtsvergleich mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung ergebe sich, dass eine Hausdurchsuchung selbst im Bereich der Strafrechtspflege - im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nur die ultima ratio darstelle, weil den Betroffenen einer Hausdurchsuchung zunächst Gelegenheit gegeben werde, das Gesuchte freiwillig herauszugeben, um so die Hausdurchsuchung abwenden zu können. Außerdem seien Betroffene einer Hausdurchsuchung tunlichst zu informieren, sie hätten das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, und könnten Vertrauenspersonen beiziehen. Letztlich werde der Ablauf der Hausdurchsuchung durch ein zu erstellendes Protokoll dokumentiert, das von allen Anwesenden unterschrieben werde. Derartiges sei hier nicht erfolgt, so der Beschwerdeführer. Weiters wurde im Einzelnen dargelegt, dass die vorgenommene Maßnahme auch entgegen den Anordnungen im „Leitfaden Dienstaufsicht, Allgemeiner Teil (Dienstaufsicht und Mitarbeiter/innen-Führung)“ des Bundesministeriums für Justiz stattgefunden habe. Er sei in seinem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt worden. Schon die systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objekts genüge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Auch einer Durchsuchung, die sich auf einen bestimmten Kasten beschränke, könne danach nicht der Charakter einer Hausdurchsuchung genommen werden. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

In der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 wurde ua. ausgeführt, aufgrund der länger andauernden Dienstverhinderung des Beschwerdeführers sei ein anderer Referent der Außenstelle XXXX durch den Vorsitzenden der XXXX dazu herangezogen worden, dessen Tätigkeiten vertretungshalber wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Vertretungstätigkeit sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einer Durchsicht unterzogen worden. Im Zuge dessen seien umfangreiche Unzulänglichkeiten in der Aktenführung und Verfahrensadministration festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführers auf diesem 205 Verfahrensakten sowie 806 lose - zwar mit einem Protokollierungsstempel versehene, jedoch in keine Verfahrensakten eingeordnete – Unterlagen aufbewahrt. Im Weiteren wurden zahlreiche Mängel der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, die sich durch die „Aufräumarbeiten“ ergeben hätten, angeführt, die letztlich zur Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführers geführt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch - gestützt auf den Vorwurf einer mangelnden Fachaufsicht - Disziplinaranzeige gegen einen bestimmt genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichts erhoben worden. In der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 wurde ua. ausgeführt, aufgrund der länger andauernden Dienstverhinderung des Beschwerdeführers sei ein anderer Referent der Außenstelle römisch 40 durch den Vorsitzenden der römisch 40 dazu herangezogen worden, dessen Tätigkeiten vertretungshalber wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Vertretungstätigkeit sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einer Durchsicht unterzogen worden. Im Zuge dessen seien umfangreiche Unzulänglichkeiten in der Aktenführung und Verfahrensadministration festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführers auf diesem 205 Verfahrensakten sowie 806 lose - zwar mit einem Protokollierungsstempel versehene, jedoch in keine Verfahrensakten eingeordnete – Unterlagen aufbewahrt. Im Weiteren wurden zahlreiche Mängel der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, die sich durch die „Aufräumarbeiten“ ergeben hätten, angeführt, die letztlich zur Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführers geführt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch - gestützt auf den Vorwurf einer mangelnden Fachaufsicht - Disziplinaranzeige gegen einen bestimmt genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichts erhoben worden.

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde sei verspätet erhoben worden, weil der Beschwerdeführer bei seinem Dienstantritt am 02.06.2020 bei einem Gespräch mit dem Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter Kenntnis von den Aufräummaßnahmen und der Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel erlangt habe. Als erste Konsequenz habe der Kammervorsitzende am 02.06.2020 eine neue Zuteilung der in der XXXX tätigen Referenten zu den Gerichtsabteilungen erlassen, wobei der Beschwerdeführer von sämtlichen bisherigen Gerichtsabteilungen abgezogen und in neue Gerichtsabteilungen zugeteilt worden sei. Auch bei einem Gespräch am 24.07.2020 sei man mit dem Beschwerdeführer auf die angefochtenen Maßnahmen zu sprechen gekommen. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer seitens der Kammerassistenz Fotos von den betreffenden Maßnahmen bereits im April 2020 übermittelt worden. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde sei verspätet erhoben worden, weil der Beschwerdeführer bei seinem Dienstantritt am 02.06.2020 bei einem Gespräch mit dem Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter Kenntnis von den Aufräummaßnahmen und der Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel erlangt habe. Als erste Konsequenz habe der Kammervorsitzende am 02.06.2020 eine neue Zuteilung der in der römisch 40 tätigen Referenten zu den Gerichtsabteilungen erlassen, wobei der Beschwerdeführer von sämtlichen bisherigen Gerichtsabteilungen abgezogen und in neue Gerichtsabteilungen zugeteilt worden sei. Auch bei einem Gespräch am 24.07.2020 sei man mit dem Beschwerdeführer auf die angefochtenen Maßnahmen zu sprechen gekommen. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer seitens der Kammerassistenz Fotos von den betreffenden Maßnahmen bereits im April 2020 übermittelt worden.

Der Beschwerdeführer verkenne die Natur der gesetzten Maßnahmen. Aufgrund seiner zeitlich nicht absehbaren Abwesenheit habe zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes während des sogenannten „Lock-Downs“ sichergestellt werden müssen, dass keine Geschäftsfälle unerledigt blieben. Im Büro des Beschwerdeführers seien Aktenstöße in offenen Kästen, auf dem Schreibtisch und auf dem Boden gelegen. Zudem seien stapelweise Aktenstücke in Kartons, offen bzw. nicht geordnet auf den Schreibtischen gelegen. Damit sei es keinem Stellvertreter des Beschwerdeführers möglich gewesen, ohne erheblichen Mehraufwand auch nur ansatzweise den einen Referenten treffenden Pflichten nachzukommen. Es sei daher „Gefahr in Verzug“ vorgelegen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass zahlreiche unerledigte Geschäftsstücke nicht den zuständigen Leitern der Gerichtsabteilungen zugekommen seien. Da das Hausrecht gemäß § 2 der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich dem Präsidenten zukomme, stelle der Zutritt zu einem Büro in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts keine wie auch immer geartete Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Beschwerdeführer verkenne die Natur der gesetzten Maßnahmen. Aufgrund seiner zeitlich nicht absehbaren Abwesenheit habe zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes während des sogenannten „Lock-Downs“ sichergestellt werden müssen, dass keine Geschäftsfälle unerledigt blieben. Im Büro des Beschwerdeführers seien Aktenstöße in offenen Kästen, auf dem Schreibtisch und auf dem Boden gelegen. Zudem seien stapelweise Aktenstücke in Kartons, offen bzw. nicht geordnet auf den Schreibtischen gelegen. Damit sei es keinem Stellvertreter des Beschwerdeführers möglich gewesen, ohne erheblichen Mehraufwand auch nur ansatzweise den einen Referenten treffenden Pflichten nachzukommen. Es sei daher „Gefahr in Verzug“ vorgelegen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass zahlreiche unerledigte Geschäftsstücke nicht den zuständigen Leitern der Gerichtsabteilungen zugekommen seien. Da das Hausrecht gemäß Paragraph 2, der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich dem Präsidenten zukomme, stelle der Zutritt zu einem Büro in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts keine wie auch immer geartete Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Der Beschwerdeführer habe nicht in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass Akten geordnet oder sortiert würden, weil diese Maßnahmen zur Vertretung eines Referenten gehörten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder seinen Vertretern keinen durchsetzbaren Anspruch auf Nichtbetreten seines Büros. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den Beschwerdeführer im Rahmen der Justizverwaltung zu beaufsichtigen, anzuleiten und auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer habe als nachgeordneter Organwalter damit rechnen müssen, dass Nachprüfungen durch die Justizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführt würden.

Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens könne vorliegendenfalls nicht erblickt werden, da Gerichtsakten nicht dem Privatleben zugeordnet werden könnten. Privatgegenstände, die der Beschwerdeführer in seinem Büro gelagert habe, seien nicht angetastet worden. Ein Mobbing könnte daher in diesen zu ergreifenden Maßnahmen nicht gesehen werden. Weiters wurde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 12.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge.

Am 12.11.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.

In der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020 wurde ua. ausgeführt, der Referent XXXX sei am 07.04.2020 durch den Kammervorsitzenden beauftragt worden, die Vertretung des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Noch am selben Tag habe Referent XXXX den Kammervorsitzenden über im Referat des Beschwerdeführers vorgefundene Mängel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, die eine ordnungsgemäße Vertretung verunmöglichen würden, verständigt. Der Kammervorsitzende habe deshalb in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel durch Referent XXXX veranlasst. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die von ihm im Rahmen der Bestandsaufnahme vorgenommenen Mängel informiert. Dabei seien im Wege einer aufbereiteten Übersicht die Unzulänglichkeiten zusammengefasst dargestellt worden.In der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020 wurde ua. ausgeführt, der Referent römisch 40 sei am 07.04.2020 durch den Kammervorsitzenden beauftragt worden, die Vertretung des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Noch am selben Tag habe Referent römisch 40 den Kammervorsitzenden über im Referat des Beschwerdeführers vorgefundene Mängel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, die eine ordnungsgemäße Vertretung verunmöglichen würden, verständigt. Der Kammervorsitzende habe deshalb in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel durch Referent römisch 40 veranlasst. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe Referent römisch 40 den Kammervorsitzenden über die von ihm im Rahmen der Bestandsaufnahme vorgenommenen Mängel informiert. Dabei seien im Wege einer aufbereiteten Übersicht die Unzulänglichkeiten zusammengefasst dargestellt worden.

Am 06.05.2020 hätten der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Beschwerdeführer an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt.

Am 11.05.2020 seien die Aufräumarbeiten im Büro des Beschwerdeführers fortgesetzt worden. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung schrittweise beseitigt und die Mängel sowie die gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr auch detailliert) dokumentiert worden. Zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sei die damalige Verwaltungspraktikantin XXXX dem Referenten XXXX zur Seite gestellt worden.Am 11.05.2020 seien die Aufräumarbeiten im Büro des Beschwerdeführers fortgesetzt worden. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung schrittweise beseitigt und die Mängel sowie die gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr auch detailliert) dokumentiert worden. Zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sei die damalige Verwaltungspraktikantin römisch 40 dem Referenten römisch 40 zur Seite gestellt worden.

Zur Dokumentation dieser vertiefenden Überprüfungen und Mängelbehebungen sei am 25.05.2020 ein Analyse-Bericht hstl des Referats des Beschwerdeführers dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt worden. Aufgrund dieses Analyse-Berichts sei eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Im Übrigen wurde im Wesentlichen derselbe Standpunkt wie zuvor vertreten.

Mit Beschluss vom 18. August 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht über Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gesetzt.

Am 22.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

Am 04.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Aufwandersatz. Es sprach aus, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass ein Zwangscharakter der Durchsuchungsmaßnahmen nicht gesehen werden konnte und so von keinem Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgegangen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nicht nachweisen können, dass tatsächlich in seine Privatsphäre eingedrungen worden sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Aufwandersatz. Es sprach aus, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass ein Zwangscharakter der Durchsuchungsmaßnahmen nicht gesehen werden konnte und so von keinem Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgegangen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nicht nachweisen können, dass tatsächlich in seine Privatsphäre eingedrungen worden sei.

Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofhofes vom 05.12.2023, Ra 2021/12/0080-2, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise Folgendes aus:

„[...] 50: Zur Beantwortung der Frage, ob mit den getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des Revisionswerbers eingegriffen wurde, ist im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Mit den Worten des EGMR ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.

51 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN). Dies war hier unzweifelhaft der Fall, weil die „Aufräumarbeiten“ in Abwesenheit des Revisionswerbers, ohne ihn darüber zu informieren und ohne seine Zustimmung einzuholen, erfolgten. [...]51 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN). Dies war hier unzweifelhaft der Fall, weil die „Aufräumarbeiten“ in Abwesenheit des Revisionswerbers, ohne ihn darüber zu informieren und ohne seine Zustimmung einzuholen, erfolgten. [...]

57 Sollten Zweifel an der Privatheit von vorgefundenen Unterlagen bestehen, wären Feststellungen betreffend deren Inhalt zu treffen gewesen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht etwa meint, vom Revisionswerber genannte und in der Disziplinaranzeige angeführte E-Mails hätten dienstlichen Charakter, kann dies vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, weil Feststellungen zum Inhalt der E-Mails nicht getroffen wurden. [...]

59 Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt vertritt, der Revisionswerber habe „private“ Schriftstücke nicht ausreichend benennen können, sodass schon deshalb ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliege, scheint dies umso erstaunlicher, als sich das Bundesverwaltungsgericht selbst in seiner Entscheidung wiederholt auf derartige Schriftstücke bezieht (etwa Arztbefund, Kuvert mit einer Anzeige, etc.) und auch die Aussage des Kammervorsitzenden auf das Auffinden privater Unterlagen hinweist. Auch der Revisionswerber hat in der mündlichen Verhandlung private Unterlagen genannt (Blutbefund, allgemeiner Befund betreffend Vorerkrankungen, Briefe der Pensionskasse, ein in Augenschein genommenes, nicht zugeklebtes Kuvert, etc.).

60 Festzuhalten ist weiters, dass ein Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers nicht schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen würden (vgl. zur Notwendigkeit, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, etwa das bereits zitierte Urteil des EGMR Peev/Bulgarien).60 Festzuhalten ist weiters, dass ein Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers nicht schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtfertigen würden vergleiche zur Notwendigkeit, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, etwa das bereits zitierte Urteil des EGMR Peev/Bulgarien).

61 Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass jene Bediensteten, die „Aufräumarbeiten“ durchführten, lediglich als Vertreter des Revisionswerbers eingeschritten seien, kann dem nicht beigetreten werden. Nach dem Vorbringen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts hatte nämlich eine Dokumentation der Mängel der Arbeitstätigkeit des Revisionswerbers zu erfolgen (vgl. insbesondere das Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2020), worin jedenfalls keine Aufgabe eines Vertreters liegt. Dies gilt ebenso für die im Weiteren erfolgte Berichterstattung betreffend die Mängel der Arbeitsleistung des Revisionswerbers an Vorgesetzte. Es ist daher fallbezogen - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - auch klar, wonach gesucht wurde, nämlich nach Unterlagen, mit denen der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Arbeitstätigkeit des Revisionswerbers erbracht werden sollte, um diese zu dokumentieren. [...]“61 Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass jene Bediensteten, die „Aufräumarbeiten“ durchführten, lediglich als Vertreter des Revisionswerbers eingeschritten seien, kann dem nicht beigetreten werden. Nach dem Vorbringen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts hatte nämlich eine Dokumentation der Mängel der Arbeitstätigkeit des Revisionswerbers zu erfolgen vergleiche insbesondere das Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2020), worin jedenfalls keine Aufgabe eines Vertreters liegt. Dies gilt ebenso für die im Weiteren erfolgte Berichterstattung betreffend die Mängel der Arbeitsleistung des Revisionswerbers an Vorgesetzte. Es ist daher fallbezogen - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - auch klar, wonach gesucht wurde, nämlich nach Unterlagen, mit denen der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Arbeitstätigkeit des Revisionswerbers erbracht werden sollte, um diese zu dokumentieren. [...]“

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme zugesandt. Mit E-Mail vom 12.03.2024 langte seitens des Beschwerdeführers eine umfassende Stellungnahme ein, in welcher er mit 15 Fakten unter Anschluss von Dokumenten aus dem gegenständlichen Verfahren, aus dem Parallelverfahren mit der ho Zl. W246 2234828-1 (Maßnahmenbeschwerde des Dr. XXXX ) oder aus der Disziplinaranzeige die Beweise zu erbringen versucht das die Behörde bei diesen Durchsuchungsmaßnahmen sehr wohl in sein geschütztes Privatleben eingegriffen habe. Diese Stellungnahme wurde der Behörde zum Parteiengehör zugesandt. Am 11.04.2024 langte seitens der Behörde eine Stellungnahme ein, in welcher diese ausführte, dass im zweiten Rechtsgang lediglich die Frage zu beantworten sei ob mit den getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte mit der in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wurde oder nicht. (sh OZ 40). Die Behörde führte aus, dass Dokumente weder beschlagnahmt worden seien noch wären diese nicht an den Beschwerdeführer wieder retourniert worden. Jenes Kuvert, welches der Beschwerdeführer als privat vorgebracht hätte (Faktum 1 in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.03.2024) sei nach Ansicht der Behörde kein privates Dokument und könne so auch in die Privatsphäre nicht eingegriffen worden seien. Hinsichtlich des Einscannen zweier E-Mails sowie zwei Vermerke vom 20.09.2016 sei anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof dies bereits in dem Erkenntnis Ra 2022/12/0048-11 und 0048-7, Rz 50f für nicht rechtswidrig erachtet hätte. Die Behörde brachte weiters vor, dass Schriftstücke mit einem nicht dienstlichen Inhalt nicht weiter beachtet worden wären. Diese Stellungnahme wurde wieder den Beschwerdeführer zugesandt welcher am 07.05.2024 eine Replik einbrachte (sh OZ 44). Der Beschwerdeführer widersprach der Behörde insofern, als diese bereits angab, private Schriftstücke in eine „Schütte“ gelegt zu haben. Es könne somit nicht sein das keine privaten Dokumente vorgefunden wurden. Ebenso wurde aus der Disziplinaranzeige wonach Anzeige gegen den Beschwerdeführer zitiert, aus der zu entnehmen sei, dass bestimmte „Mängelberichte über ArbeitskollegInnen“ vorgefunden worden wären und diese nicht mehr zugänglich sein. Es stimme somit nicht, dass alle Dokumente dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt worden wären. Zudem werde nicht lediglich die weitere Beachtung vom bestimmten Schriftstücken geschützt, sondern bereits der Zugriff darauf. Die Behörde wäre auch nicht verhältnismäßig vorgegangen, denn wäre dies vorgenommen worden, hätte sie dem Beschwerdeführer auffordern können private Unterlagen vom Arbeitsplatz zu entfernen bevor diese Durchsuchungsmaßnahmen gesetzt worden wäre. Die Durchsuchung wäre absichtlich heimlich vorgenommen worden und die Behörde versuche dadurch das wahren Motiv für diese Maßnahme zu verschleiern. Der Behörde wäre es gerade darauf angekommen unbemerkt in die Privatsphäre des Beschwerdeführers einzudringen. Diese Stellungnahme wurde alsdann wieder der Behörde zugesandt, welche auf ihren bisherigen eingebrachten Stellungnahmen verwies. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme zugesandt. Mit E-Mail vom 12.03.2024 langte seitens des Beschwerdeführers eine umfassende Stellungnahme ein, in welcher er mit 15 Fakten unter Anschluss von Dokumenten aus dem gegenständlichen Verfahren, aus dem Parallelverfahren mit der ho Zl. W246 2234828-1 (Maßnahmenbeschwerde des Dr. römisch 40 ) oder aus der Disziplinaranzeige die Beweise zu erbringen versucht das die Behörde bei diesen Durchsuchungsmaßnahmen sehr wohl in sein geschütztes Privatleben eingegriffen habe. Diese Stellungnahme wurde der Behörde zum Parteiengehör zugesandt. Am 11.04.2024 langte seitens der Behörde eine Stellungnahme ein, in welcher diese ausführte, dass im zweiten Rechtsgang lediglich die Frage zu beantworten sei ob mit den getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte mit der in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wurde oder nicht. (sh OZ 40). Die Behörde führte aus, dass Dokumente weder beschlagnahmt worden seien noch wären diese nicht an den Beschwerdeführer wieder retourniert worden. Jenes Kuvert, welches der Beschwerdeführer als privat vorgebracht hätte (Faktum 1 in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.03.2024) sei nach Ansicht der Behörde kein privates Dokument und könne so auch in die Privatsphäre nicht eingegriffen worden seien. Hinsichtlich des Einscannen zweier E-Mails sowie zwei Vermerke vom 20.09.2016 sei anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof dies bereits in dem Erkenntnis Ra 2022/12/0048-11 und 0048-7, Rz 50f für nicht rechtswidrig erachtet hätte. Die Behörde brachte weiters vor, dass Schriftstücke mit einem nicht dienstlichen Inhalt nicht weiter beachtet worden wären. Diese Stellungnahme wurde wieder den Beschwerdeführer zugesandt welcher am 07.05.2024 eine Replik einbrachte (sh OZ 44). Der Beschwerdeführer wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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