TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W222 2280979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2280979-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2022 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren verfüge er über Sprachkenntnisse in Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er verfüge an Schulausbildung 10 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Fahrers ausgeübt. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über vier Schwestern. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Bezirk XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei Anfang Juni 2022 vom Wohnort XXXX abgereist und sei Anfang Juni 2022 aus Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde XXXX . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Ungarn abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Monat in Dubai und 4 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt gab er weiters an, für Dubai ein Touristenvisum für 1 Monat sowie für Serbien ein On-Arrival-Visum erhalten zu haben. Die Reise sei durch drei Schlepper organisiert worden. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2022 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren verfüge er über Sprachkenntnisse in Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er verfüge an Schulausbildung 10 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Fahrers ausgeübt. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über vier Schwestern. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei Anfang Juni 2022 vom Wohnort römisch 40 abgereist und sei Anfang Juni 2022 aus Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Ungarn abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Monat in Dubai und 4 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt gab er weiters an, für Dubai ein Touristenvisum für 1 Monat sowie für Serbien ein On-Arrival-Visum erhalten zu haben. Die Reise sei durch drei Schlepper organisiert worden.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „In XXXX habe ich und meine Familie einen Streit wegen einem Grundstück mit einem Bekannten. Wegen diesem Streit habe ich Indien verlassen.“Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „In römisch 40 habe ich und meine Familie einen Streit wegen einem Grundstück mit einem Bekannten. Wegen diesem Streit habe ich Indien verlassen.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass der Bekannte ihn umbringen oder ihn ins Gefängnis bringen könnte.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „keine“.

Er habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 03.10.2023 gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt):

„[ … ]

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Bedarf besteht, machen wir eine Pause.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Mir geht es gut, ich bin ein bisschen verkühlt. Ich nehme keine Medikamente.

LA: Spricht etwas gegen die heutige Einvernahme, können Sie dieser folgen?

VP: Nein, ich kann dieser Folgen.

LA: Stimmen die Angaben die Sie in der Erstbefragung am 05.07.2022 gemacht haben?

VP: Das hat alles gestimmt.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche sehr wenig Hindi.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ja.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten oder liegt eine Zustellvollmacht vor?

VP: Migrantinnenverein St.Marx, Rechtsberater XXXX .VP: Migrantinnenverein St.Marx, Rechtsberater römisch 40 .

LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

VP: Nein.

Original:

Keine

Kopie:

Keine

LA: Wo ist Ihr Reisepass?

VP: Diesen hat der Schlepper in Serbien abgenommen.

LA: Geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.

VP: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , in Indien der Stadt XXXX , Bezirk XXXX ,VP: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , in Indien der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 ,

Punjab.

LA: Wo waren Sie denn wohnhaft seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer letzten Ausreise aus Indien?

VP: Es gibt keine Hausnummer und es gibt keine Straßennummer, ich wohne in XXXX . Stadt XXXX , Bezirk XXXX , Punjab. Ich war auch ab und zu Besuch in XXXX .VP: Es gibt keine Hausnummer und es gibt keine Straßennummer, ich wohne in römisch 40 . Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Punjab. Ich war auch ab und zu Besuch in römisch 40 .

LA: Wann reisten Sie das letzte Mal aus Indien aus? Sind sie legal oder illegal ausgereist?

VP: Im Juni 2022 habe ich Indien, legal mit dem Reisepass verlassen.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Am 03.07.2023 bin ich in Österreich eingereist.

LA: Sind Sie in Österreich legal oder illegal eingereist?

VP: Illegal. Reisepass hat der Schlepper bei sich in Serbien behalten.

LA: Wie viel Geld haben Sie für den Schlepper bezahlt?

VP: 1.2 Millionen i.R. – ca. 14.000 Euro.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? Welchem Stamm?

VP: XXXX .VP: römisch 40 .

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Sikhismus.

LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

VP: Indien.

LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engeren Familienmitglieder.

VP:

Vater:

XXXX , ca. XXXX Jahre römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre

Mutter:

XXXX , ca. XXXX Jahre römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre

Sie leben beide in Stadt XXXX , Bezirk XXXX , Punjab.Sie leben beide in Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Punjab.

Schwestern:

XXXX , XXXX Jahre römisch 40 , römisch 40 Jahre

XXXX , XXXX Jahre römisch 40 , römisch 40 Jahre

XXXX , XXXX Jahre römisch 40 , römisch 40 Jahre

XXXX , XXXX Jahre römisch 40 , römisch 40 Jahre

Sie wohne alle in Punjab und sind auch alle verheiratet.

Alle in Indien wohnhaft.

Ich habe alle 2 – 3 Tage telefonischen Kontakt mit meiner Familie. Es geht ihnen gut.

Ich bin allein aus Indien ausgereist.

LA: Was arbeiten Ihre Eltern?

VP: Mein Vater ist Landwirt und meine Mutter ist Hausfrau.

LA: Wie finanzierten Sie sich ihr leben in Indien?

VP: Ich habe als Taxifahrer in Indien gearbeitet. Ich habe ca. 3,5 Jahre gearbeitet.

LA: Haben Sie sonstige Familienangehörige in Indien.

VP: Ja ich habe Verwandtschaft. Onkel, Tanten väterlicher und mütterlicherseits.

LA: Wie lautet Ihr Familienstand?

VP: Ich bin ledig.

LA: Haben Sie Kinder oder sonstige Sorgepflichten?

VP: Nein.

LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen?

VP: Mittelmäßig wir sind weder arm noch reich.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Land der EU?

VP: Ein Cousin von mir lebt in Deutschland, er ist vor 2 Monaten ca. illegal eingereist. Er ist der Sohn meiner Tante väterlicherseits.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule besucht.

LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie sich dazu entschlossen, nach Österreich zu gelangen?

VP: Weil Österreich ein sicheres Land ist.

LA: Wurden Sie jemals persönlich von staatlicher Seite her in Ihrem Herkunftsland bedroht oder verfolgt?

VP: Ja.

LA: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt?

Nennen Sie Ihre individuellen Fluchtgründe dafür.

VP: Die Person welche an unser Grundstück angrenzt arbeitet für die Regierung. ER hat mich und meinen Vater fälschlicherweise angezeigt. Auch nach meiner Ausreise gab es eine weiter Anzeige gegen meinen Vater. Er behauptet das wir die Erde von unserer Landwirtschaft verkaufen, dass stimmt jedoch nicht. Ich weiß den Namen der Person nicht.

LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Diese Person fordert, dass wir ihm unsere Landwirtschaft geben, und wollte das ich meinen Bart und meine Haare abschneide. Seit die Aam Admi Partei in der Regierung in Punjabi ist, hat sich die Lage dort sehr verschlechtert.

LA: Können Sie die Anzeige vorlegen?

VP: Zurzeit habe ich es nicht bei mir, ich kann es schicken lassen. Diese Anzeigen sind hauptsächlich gegen meinen Vater.

LA: Was arbeitete diese Person für die Regierung?

VP: Er sitzt mit der Regierungsvorsitz zusammen. Ich weiß seinen Namen nicht.

LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

VP: Ja.

LA: Wie saht die Bedrohung aus? Schildern sie im Detail.

VP: Ich wurde von unbekannten Personen angegriffen, ich fuhr mit meinen Motorrad nach Hause. Sie haben Steine in meine Richtung geworfen. Als ich angehalten wurde, haben Sie mich geschlagen. Diese haben meine Augenbraue verletzt. Sie sagten ich soll meine Haare und meinen Bart schneiden. Wer diese Personen waren, weiß ich nicht.

LA: Warum sollten Sie Ihre Haare und Ihren Bart schneiden?

VP: Weil ich ein Sikh bin. Es waren drei bis vier Personen. Ich weiß nicht, wer die sind, sie wollten das ich wie ein Hindu ausschaue.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?

VP: Nein.

Vorhalt: Sie gaben zuvor an von staatlicher Seite persönlich bedroht und verfolgt zu werden, was meinen Sie damit?

VP: Wir bekommen keinen Job und keine Freiheit von der Regierung. Wir können nicht machen, was wir wollen. Wir können keinen Job nachgehen, was wir wollen. Ich wurde oft als Taxifahrer von der Polizei angehalten. Die Regierung hat Probleme mit Sikhs. Sie wollen die Sikhs unter

LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen oder strafrechtlich verurteilt?

VP: Nein.

LA: Waren Sie politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?

VP: Ja, bei der Bauernpartei habe ich teilgenommen. Wir haben gegen die Regierung demonstriert. Nachgefragt gebe ich an, dass dies vor ca. 1,5 Jahren war, genau kann ich es nicht sagen.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bedroht?

VP: Wegen der Religion schon, wegen der Volksgruppe nicht. Ich kann mich nicht für eine Beamtenstelle bewerben, weil die Regierung sagt, ich gehöre zu einem höheren Kasten.

LA: Führen Sie in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft?

VP: nein.

LA: Sie beziehen derzeit keine Grundversorgung und sind auch nicht sozialversichert, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich, sind Sie privat sozialversichert?

VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller.

LA: Verfügten Sie über eine Arbeitsbewilligung?

VP: Nein.

LA: Wie viel Geld verdienen Sie im Monat?

VP: Ca. 400 €.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien?

VP: Ich habe Angst das ich von der Polizei festgenommen werde. Die Regierung ist gegen uns.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

VP: Nein.

Frage an die rechtliche Vertretung:

Möchten Sie noch etwas angeben oder eine kurze Stellungnahme abgeben:

RA: Nein, ich ersuche auf sein bisheriges Anbringen und ersuche seinen Antrag stattzugeben.

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Wir verzichten auf eine weitere Stellungnahme.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung möchten Sie noch irgendetwas angeben?

VP: Nein.

LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

[ … ]“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus XXXX , Bezirk XXXX , Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er hat 10 Jahre Grundschule besucht und hat in Indien Arbeitserfahrungen als Taxifahrer gesammelt. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie vier Schwestern leben nach wie vor in Indien. In Indien hat er noch weitere Verwandte (Onkel, Tanten). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er hat 10 Jahre Grundschule besucht und hat in Indien Arbeitserfahrungen als Taxifahrer gesammelt. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie vier Schwestern leben nach wie vor in Indien. In Indien hat er noch weitere Verwandte (Onkel, Tanten). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 03.07.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Covid-19

Letzte Änderung 2023-05-17

Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).

Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023).

Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022

?        BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023

?        BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022

?        MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on 22. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022

?        WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-05-17

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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