Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2289342-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX Staatsangehörigkeit TUNESIEN, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, die Anhaltung in Schubhaft seit 20.03.2024 sowie gegen die Festnahme am 19.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit TUNESIEN, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, die Anhaltung in Schubhaft seit 20.03.2024 sowie gegen die Festnahme am 19.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig werden die Festnahme am 19.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.03.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig werden die Festnahme am 19.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.03.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz der Behörde wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch III. Der Antrag auf Kostenersatz der Behörde wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Tunesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 abgewiesen.
Ein Antrag der BF auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2024 abgewiesen.
1.2. Am 19.03.2024 wurde die BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde die BF über die geplante Abschiebung am 21.03.2024 informiert.
1.3. Am 20.03.2024 zerriss die BF ihren tunesischen Reisepass und verhinderte somit die für den nächsten Tag geplante Abschiebung.
1.4. Am 20.03.2024 wurde bei den tunesischen Behörden ein Heimreisezertifikat für die BF beantragt.
1.5. Mit Bescheid vom 20.03.2024 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass die BF durch ihr Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich die BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung der BF auch sicherstellen zu können.1.5. Mit Bescheid vom 20.03.2024 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass die BF durch ihr Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich die BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung der BF auch sicherstellen zu können.
1.6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vor Festnahme und Inschubhaftnahme der BF keine Einvernahme stattgefunden habe. Die BF sei behördlich gemeldet und gehe einer legalen Beschäftigung nach. Sie leide an Brustkrebs, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen und sei in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe zudem Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Aufgrund der Integration der BF liege keine Fluchtgefahr vor und hätte in diesem Fall auch mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
1.7. Am 29.03.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt.
1.8. In einer Stellungnahme des BFA vom 29.03.2024 wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Schubhaft alleine auf dem Umstand beruhe, das die BF durch Zerstörung ihres Reisepasses die geplante Abschiebung verhindert hatte. Es sei unverzüglich ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet worden. Die soziale Verankerung der BF sei nicht dergestalt, dass sie der von ihr ausgehenden massiven Fluchtgefahr entgegenwirken könne.
1.9. Am 04.04.2024 wurde ein Gutachten zum Gesundheitszustand der BF übermittelt.
1.10. Am 04.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien.
Die BF brachte im Beisein ihrer Rechtsvertretung vor, dass sie durch die Haft psychisch stark belastet sei. Medikamente würden geringe Besserung bringen, ein Medikament gegen suizidale Gedanken würde sie aber aktuell in der Haft nicht erhalten. Bei der Festnahme am 19.03.2024 habe sie einen Schock bekommen und sei umgefallen. In Tunesien habe sie 2019 drei Suizidversuche unternommen. Ihren Reisepass habe sie zerrissen, weil sie Angst gehabt habe, nach Haus zurückkehren zu müssen. Seit November 2022 sei sie als Reinigungskraft beschäftigt.
1.11. im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.
1.12. Mit Eingabe vom 09.04.2024 beantragte die belangte Behörde die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist Staatsangehörige Tunesiens. 1.1. Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Sie ist Staatsangehörige Tunesiens.
1.2. Die BF litt 2019 in Tunesien an Brustkrebs und unterzog sich einer Chemotherapie und Bestrahlung. In Österreich wurden weitere Knoten in der Brust entdeckt, die derzeit unter Beobachtung stehen. Sie leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit gemischter Angst und depressiver Reaktion. Während der Haft wurde die BF mit Trittico (ein Antidepressivum), Effectin (ein Antidepressivum) und Passedan (ein leichtes Beruhigungsmittel) behandelt.
Die BF kollabierte während der Festnahme am 19.03.2024 und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, wo ein Kollaps durch emotionale Exazerbation diagnostiziert wurde. Anschließend wurde sie entlassen und in ein PAZ eingeliefert.
Die BF zeigt sich durch die Anhaltung in Schubhaft in hohem Maß psychisch belastet.
2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2024 als unbegründet abgewiesen.
2.2. Die BF befand sich seit 20.03.2024 in Schubhaft.
2.3. Die BF war haftfähig.
2.4. Die BF verfügte über ein gültiges tunesisches Reisedokument, das sie aber am 20.03.2024 zerstörte.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen die BF besteht eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.2. Die BF zerriss am 20.03.2024 ihren tunesischen Reisepass, um damit ihre Abschiebung zu verhindern.
3.3. Die BF weigerte sich die ihr am 03.03.2024 übergebene Information über die bevorstehende Abschiebung zu unterschreiben. Ebenso verweigerte die BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme eines Parteiengehörs und eines Länderinformationsblatts zu Tunesien am selben Tag. Die Bestätigung der Übernahme des gegenständlichen Schubhaftbescheids am 20.03.2024 wurde von der BF ebenfalls verweigert.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Die BF ging in Österreich seit November 2022 bis zu ihrer Festnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war daher selbsterhaltungsfähig.
4.2. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung.
4.3. Der Ehemann der BF ist gemeinsam mit ihr nach Österreich eingereist, hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ beschieden wurde, und ist zur Ausreise verpflichtet.
4.4. Die BF hat in Österreich außer ihrem Ehemann keine Familienangehörigen. Es bestehen oberflächliche soziale Kontakte.
4.5. Die BF verfügt über ca. 1 250 € an Bargeld.
5. Zur Festnahme der BF:
5.1. Am 14.03.2024 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. 5.1. Am 14.03.2024 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
5.2. Am 19.03.2024 um 09:00 Uhr wurde die BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
B. Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.):
Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. (1.2.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus der Patientenkartei des Polizeianhaltezentrums vom 27.03.2024 und vom 03.04.2024, der Therapieempfehlung des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 03.01.2024 und einer fachlichen Äußerung vom 09.02.2024 und dem Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 19.03.2024.Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. (1.2.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus der Patientenkartei des Polizeianhaltezentrums vom 27.03.2024 und vom 03.04.2024, der Therapieempfehlung des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 vom 03.01.2024 und einer fachlichen Äußerung vom 09.02.2024 und dem Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 19.03.2024.
Die Feststellung zum Kollaps am 19.03.2024 im Zuge der Festnahme ergeben sich aus dem Ambulanzbericht vom selben Tag.
Die Feststellung zum psychischen Gesundheitszustand der BF durch die Haft ergeben sich aus einer Zusammenschau der vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024. Während der Verhandlung zeigte sich die BF durch die Haft psychisch sehr belastet.
1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Der bisherige Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts (2.1.).
Die aktuelle Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (2.2.).
Aus den Unterlagen im Akt, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 04.04.2024, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die BF nicht haftfähig sein könnte. Laut Gutachten zeigte sich die BF durch die Medikamente in grundsätzlich stabilem psychischem Zustand, es bestand auch keine suizidale Einengung (2.3.).
Die Feststellung, dass ein gültiges Reisedokument der BF vorlag, dieses von der BF jedoch zerstört wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, worin Fotos des zerrissenen Reisepasses aufliegen (2.4.).
1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.3.):
Hinsichtlich der Feststellung (3.1.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.
Dass die BF ihren Reisepass zerriss, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei zu dem Vorfall sowie aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 („Ich habe seinerzeit meinen Pass zerrissen, weil ich Angst habe, nach Hause zurückzukehren.“ Verhandlungsprotokoll Seite 4).
Im Akt liegen die Bestätigungen der Übernahme der der BF übergebenen Schriftstücke auf, die jeweils den Vermerk „Unterschrift verweigert“ tragen (3.3.).
1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellung 4.1. ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Der gemeinsame Haushalt der BF ergibt sich ebenfalls aus ihrem Angaben sowie denen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug des ZMR (4.2.).
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Ehemannes der BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem Verfahren, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024.
Die Feststellung zum Privatleben der BF ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass die BF nur über oberflächliche soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie zwar behauptete, mehrere Freunde in Österreich zu haben, aber nur einen Namen angeben konnte („Wenn ich vom Richter gefragt werde, ob ich Freunde hier in Österreich habe, gebe ich an: Ich habe Freunde, die mit mir in der Arbeit sind und ich habe andere, mit denen ich Schach spiele. Die Personen, die ich aufgrund meiner Arbeit kenne, sind gemischt, die Personen, die mich eventuell im Café treffen, sind Einheimische. Ich arbeite mit ca. zehn Kolleginnen und Kollegen zusammen. Mein privater Freundeskreis sind fünf oder sechs Personen. Wenn ich nach Namen meiner fünf bis sechs Freunde gefragt werde, gebe ich an: Ich kann nur XXXX nennen. Die anderen Namen weiß ich nicht. Mein Mann kennt sie aber. Mein Mann hat Freunde aus der Arbeit, die ich nicht so gut kenne. Unsere privaten Freunde sind aber dieselben wie die meinigen.“ VHP S 5). Die Feststellung zum Privatleben der BF ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass die BF nur über oberflächliche soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie zwar behauptete, mehrere Freunde in Österreich zu haben, aber nur einen Namen angeben konnte („Wenn ich vom Richter gefragt werde, ob ich Freunde hier in Österreich habe, gebe ich an: Ich habe Freunde, die mit mir in der Arbeit sind und ich habe andere, mit denen ich Schach spiele. Die Personen, die ich aufgrund meiner Arbeit kenne, sind gemischt, die Personen, die mich eventuell im Café treffen, sind Einheimische. Ich arbeite mit ca. zehn Kolleginnen und Kollegen zusammen. Mein privater Freundeskreis sind fünf oder sechs Personen. Wenn ich nach Namen meiner fünf bis sechs Freunde gefragt werde, gebe ich an: Ich kann nur römisch 40 nennen. Die anderen Namen weiß ich nicht. Mein Mann kennt sie aber. Mein Mann hat Freunde aus der Arbeit, die ich nicht so gut kenne. Unsere privaten Freunde sind aber dieselben wie die meinigen.“ VHP S 5).
Die festgestellten Vermögenswerte der BF (4.5.) ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
1.5. Zur Festnahem der BF (5.1. – 5.2.):
Die Feststellungen zur Festnahme der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
C. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.:
1.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Festnahmeauftrag
§ 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
Festnahme
§ 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“
Zur Judikatur:
1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäusc