Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W289 2296423-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft und weitere Anhaltung fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
3. Mit Aktenvorlage vom 29.07.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Am selben Tag wurde vom BFA eine Stellungnahme übermittelt und darin ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.05.2022 mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Bescheid sei wegen unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden und am 18.08.2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nie nachgekommen, sondern in mehrere Schengen-Mitgliedstaaten weitergereist. Am 24.04.2023 sei er im DUBLIN-In-Verfahren aus den Niederlanden und am 18.07.2024 aus der Schweiz rücküberstellt worden. Danach sei er untergetaucht und zufällig im Bundesgebiet aufgegriffen worden. Während der Anhaltung in Schubhaft habe der BF erneut am 26.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei mit Aktenvermerk vom 27.07.2024 festgestellt worden sei, dass dieser der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme diene, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Der BF verkenne den Sachverhalt, wenn er meine, dass der in der Schweiz gestellte Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag zu werten gewesen wäre und ein neuerliches ausdrückliches Schutzersuchen in Österreich nicht notwendig sei. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei davon auszugehen, dass dieser bei Führung des Asylverfahrens auf freiem Fuß neuerlich untertauchen würde und für die Behörde nicht greifbar wäre.
4. Im zur Stellungnahme des BFA vom 29.07.2024 gewährten Parteiengehör gab die im Spruch ausgewiesene Vertreterin mit Stellungnahme vom 30.07.2024 an, dass betreffend die vom BFA behauptete Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand darauf hingewiesen werde, dass der BF bei seiner Festnahme aufgrund eines XXXX Krankenhausaufenthalts aktuelle ärztliche bzw. XXXX Befunde bei sich gehabt habe. Diese seien mit der Beschwerde dem Gericht vorgelegt worden. Aufgrund der Angaben des BF bei der Einvernahme und aufgrund der frischen Operationsnarben sei die Behandlung auch augenfällig. Dass XXXX Auffälligkeiten erstmals in der Beschwerde angeführt worden wären, sei unrichtig. Der Behörde habe aufgrund der im Rahmen der Dublin-Überstellung von den Schweizer Behörden übermittelten medizinischen Befunde bekannt sein müssen, dass der BF an einer XXXX Erkrankung leide. Die Schweizer Behörden hätten dem BF die notwendigen Medikamente sogar in einem Kuvert mitgegeben und in einem Befund ausdrücklich auf die XXXX Behandlung hingewiesen.4. Im zur Stellungnahme des BFA vom 29.07.2024 gewährten Parteiengehör gab die im Spruch ausgewiesene Vertreterin mit Stellungnahme vom 30.07.2024 an, dass betreffend die vom BFA behauptete Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand darauf hingewiesen werde, dass der BF bei seiner Festnahme aufgrund eines römisch 40 Krankenhausaufenthalts aktuelle ärztliche bzw. römisch 40 Befunde bei sich gehabt habe. Diese seien mit der Beschwerde dem Gericht vorgelegt worden. Aufgrund der Angaben des BF bei der Einvernahme und aufgrund der frischen Operationsnarben sei die Behandlung auch augenfällig. Dass römisch 40 Auffälligkeiten erstmals in der Beschwerde angeführt worden wären, sei unrichtig. Der Behörde habe aufgrund der im Rahmen der Dublin-Überstellung von den Schweizer Behörden übermittelten medizinischen Befunde bekannt sein müssen, dass der BF an einer römisch 40 Erkrankung leide. Die Schweizer Behörden hätten dem BF die notwendigen Medikamente sogar in einem Kuvert mitgegeben und in einem Befund ausdrücklich auf die römisch 40 Behandlung hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF reiste spätestens am 27.05.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments.
1.1.2. Dem BF wurde im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung zu einem Parteiengehör für den 31.05.2022 ausgefolgt, zu dem er unentschuldigt nicht erschienen ist. Er tauchte sodann unter und reiste in die Niederlande aus.
1.1.3. Am 29.06.2022 stellte der BF sodann einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden (vgl. XXXX ). Nach einem entsprechenden Ersuchen der Niederlande an Österreich vom 21.07.2022, den BF gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, erteilte Österreich diesem am 22.07.2022 eine Zustimmung. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF in den Niederlanden wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.1.1.3. Am 29.06.2022 stellte der BF sodann einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden vergleiche römisch 40 ). Nach einem entsprechenden Ersuchen der Niederlande an Österreich vom 21.07.2022, den BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, erteilte Österreich diesem am 22.07.2022 eine Zustimmung. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF in den Niederlanden wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.
1.1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF am 20.07.2022 gem. § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.08.2022 unangefochten in Rechtskraft.1.1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF am 20.07.2022 gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.08.2022 unangefochten in Rechtskraft.
1.1.5. Am 24.04.2023 wurde der BF im Wege des DUBLIN-In-Verfahrens aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.
1.1.6. Der BF tauchte erneut unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz, wo er am 28.04.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. XXXX ).1.1.6. Der BF tauchte erneut unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz, wo er am 28.04.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche römisch 40 ).
1.1.7. Nach einem entsprechenden Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde diesem von Österreich stillschweigend zugestimmt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.1.1.7. Nach einem entsprechenden Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde diesem von Österreich stillschweigend zugestimmt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.
1.1.8. Am 18.07.2024 wurde der BF im Wege des DUBLIN-In-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der BF tauchte sogleich erneut im Bundesgebiet unter.
1.1.9. Der BF wurde am 23.7.2024 in XXXX im Rahmen des Streifendienstes zufällig aufgegriffen und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er kein Dokument und keine Barmittel mit sich führte und keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen konnte. Er wurde aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der BF wurde sogleich einvernommen.1.1.9. Der BF wurde am 23.7.2024 in römisch 40 im Rahmen des Streifendienstes zufällig aufgegriffen und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er kein Dokument und keine Barmittel mit sich führte und keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen konnte. Er wurde aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Der BF wurde sogleich einvernommen.
1.1.10. Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom 24.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.10. Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom 24.07.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.11. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der BF am 26.07.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.12. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 27.07.2024 wurde nach erfolgter Einvernahme des BF vom BFA festgehalten, daß dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.1.1.12. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 27.07.2024 wurde nach erfolgter Einvernahme des BF vom BFA festgehalten, daß dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
1.1.13. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen den Mandatsbescheid vom 24.07.2024 sowie die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG.
1.1.14. Mit Beschwerdevorlage vom 29.07.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme, ebenfalls vom 29.07.2024, beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde beantragt, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
1.1.15. Im zur Stellungnahme des BFA vom 29.07.2024 gewährten Parteiengehör gab der BF am 30.07.2024 eine Stellungnahme ab.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest.
1.2.2. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.4. Der BF war ab 28.05.2022 im Verteilerquartier XXXX aufhältig, wobei er jenes jedoch verließ und sich unstet im Verborgenen aufhielt. Die Abmeldung aus dem Quartier erfolgte am 07.07.2022. Der BF verfügte mit Ausnahme seiner Meldung im PAZ nie über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet und hält sich für die Behörden nicht greifbar auf, reiste vielmehr in die Niederlande und die Schweiz aus.1.2.4. Der BF war ab 28.05.2022 im Verteilerquartier römisch 40 aufhältig, wobei er jenes jedoch verließ und sich unstet im Verborgenen aufhielt. Die Abmeldung aus dem Quartier erfolgte am 07.07.2022. Der BF verfügte mit Ausnahme seiner Meldung im PAZ nie über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet und hält sich für die Behörden nicht greifbar auf, reiste vielmehr in die Niederlande und die Schweiz aus.
1.2.5. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
1.2.6. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Diese Entscheidung erwuchs am 18.08.2022 unangefochten in Rechtskraft.
1.2.7. Der BF tauchte nach seiner Rücküberstellung am 24.04.2023 aus den Niederlanden erneut im österreichischen Bundesgebiet unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz aus.
1.2.8. In der Schweiz stellte er am 28.04.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einem Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde von Österreich stillschweigend zugestimmt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert. Der BF wurde am 18.07.2024 im Wege des Dublin-In-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der BF tauchte sogleich erneut im Bundesgebiet unter. Aufgrund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu.1.2.8. In der Schweiz stellte er am 28.04.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einem Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde von Österreich stillschweigend zugestimmt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz wurde die Rücküberstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert. Der BF wurde am 18.07.2024 im Wege des Dublin-In-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der BF tauchte sogleich erneut im Bundesgebiet unter. Aufgrund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu.
1.2.9. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2.9. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister und den Gesundheitsakt des PAZ betreffend den BF.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Aufgrund seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in der Schweiz kommt ihm jedoch faktischer Abschiebeschutz zu (siehe sogleich in der rechtlichen Beurteilung). Dass der faktische Abschiebeschutz vor der Inschubhaftnahme bzw. bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aberkannt worden wäre, wurde vom BFA weder behauptet noch ergibt sich derartiges aus dem Akteninhalt.
2.2.2. Dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die im Akt einliegenden Dublin-In-Unterlagen, auf die auch in der Stellungnahme des BF vom 30.07.2024 Bezug genommen wurde, sowie dem Gesundheitsakt. Zwar leidet der BF demnach an einer XXXX und erfordert während seiner Anhaltung XXXX Behandlung, er hat jedoch in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, wird nachweislich medikamentös behandelt und regelmäßig untersucht, wobei von einer Haftfähigkeit ausgegangen wird, wie sich aus dem im Akt einliegenden Gesundheitsakt des BF ergibt.2.2.2. Dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die im Akt einliegenden Dublin-In-Unterlagen, auf die auch in der Stellungnahme des BF vom 30.07.2024 Bezug genommen wurde, sowie dem Gesundheitsakt. Zwar leidet der BF demnach an einer römisch 40 und erfordert während seiner Anhaltung römisch 40 Behandlung, er hat jedoch in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, wird nachweislich medikamentös behandelt und regelmäßig untersucht, wobei von einer Haftfähigkeit ausgegangen wird, wie sich aus dem im Akt einliegenden Gesundheitsakt des BF ergibt.
2.2.3. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2.4. Dass sich der BF – mit Ausnahme seines Aufenthaltes im Verteilerquartier ab 28.05.2022, das er in Folge verließ – unstet im Verborgenen aufhielt und er mit Ausnahme seiner Meldung im PAZ nie über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere einer Einsichtnahme in das ZMR und einem aktuellen GVS-Auszug. Dass er in die Niederlande und Schweiz ausreiste, ist ebenso unstrittig und ergibt sich bereits aus den im Akt einliegenden Dublin-In-Unterlagen.
2.2.5. Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen hat und auch nicht beruflich verankert ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der bisherigen Einvernahmen beim BFA, die allesamt im Akt einliegen. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten.
2.2.6. Dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei und jene Entscheidung am 18.08.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid sowie Nachweis über die Zustellung durch Hinterlegung im Akt. Übereinstimmende Eintragungen finden sich zudem im IZR.
2.2.7. Dass der BF nach seiner Rücküberstellung am 24.04.2023 aus den Niederlanden, die sich aus den Unterlagen betreffend die Rückführung des BF im Akt ergeben, erneut im österreichischen Bundesgebiet untertauchte und zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz ausreiste, ergibt sich aus der mangelnden Meldung im Bundesgebiet sowie dem Umstand der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz. Auch diese ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR sowie die Unterlagen betreffend die Rücküberstellung des BF aus der Schweiz. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz (sowie in den Niederlanden) auch bereits dem Bescheid des BFA betreffend die gegenständliche Schubhaft zu Grunde gelegt wurde und jene in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden, in der Beschwerde vielmehr ausdrücklich Bezug auf die Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz genommen wurde. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das damalige erste Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich zum Zeitpunkt des Antrages in den Niederlanden noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (im Unterschied zur Antragstellung in der Schweiz).
2.2.8. Dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 28.04.2023 in der Schweiz gestellt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR und die im Akt einliegenden Dublin-In-Unterlagen betreffend das Rückübernahmegesuch der Schweiz an Österreich. Jenem Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde von Österreich stillschweigend zugestimmt, was auch in Überstellung des BF nach Österreich mündete. In den Dublin-In-Unterlagen mit der Schweiz findet sich zudem ein Schreiben des BFA vom XXXX , wonach Österreich aufgrund der hohen Arbeitsbelastung automatisch jene Fälle annehme, für die es in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO zuständig sei. Dass zuvor wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz die Rücküberstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wurde, ergibt sich ebenfalls aus einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben der Schweiz an Österreich. Der BF wurde schließlich am 18.07.2024 im Wege des DUBLIN-In-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wovon auch das BFA in seinem Bescheid ausgeht. Der BF tauchte sogleich erneut im Bundesgebiet unter. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten. 2.2.8. Dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 28.04.2023 in der Schweiz gestellt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR und die im Akt einliegenden Dublin-In-Unterlagen betreffend das Rückübernahmegesuch der Schweiz an Österreich. Jenem Ersuchen der Schweiz an Österreich vom 04.05.2023, den BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, (b) der Dublin III-VO wiederaufzunehmen, wurde von Österreich stillschweigend zugestimmt, was auch in Überstellung des BF nach Österreich mündete. In den Dublin-In-Unterlagen mit der Schweiz findet sich zudem ein Schreiben des BFA vom römisch 40 , wonach Österreich aufgrund der hohen Arbeitsbelastung automatisch jene Fälle annehme, für die es in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO zuständig sei. Dass zuvor wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF in der Schweiz die Rücküberstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wurde, ergibt sich ebenfalls aus einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben der Schweiz an Österreich. Der BF wurde schließlich am 18.07.2024 im Wege des DUBLIN-In-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wovon auch das BFA in seinem Bescheid ausgeht. Der BF tauchte sogleich erneut im Bundesgebiet unter. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten.
2.2.9. Dass mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2024 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid. 2.2.9. Dass mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2024 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufe