Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W293 2276217-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5.„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5.
Weiters gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5. Weiters gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5.
Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Betrauung als Fachbereichsleiter um die systemisierte Planstelle mit der Wertigkeit A2/5. Er sei seit dem 01.07.2004 als Fachbereichsleiter des ehemaligen Fachbereichs XXXX auf eine Planstelle mit der Wertigkeit E2a/6 ernannt worden: Durch die Logistikreform 2021 sei der angeführte Fachbereich aufgewertet und in den Fachbereich XXXX umstrukturiert worden. Zwei ehemalige Fachbereiche, konkret der Fachbereich XXXX sowie der Fachbereich XXXX seien zusammengelegt worden. Die Fachbereichsleitung sei vom Exekutivdienstschema in das Schema Allgemeine Verwaltung übergeführt und für den Leiter eine Wertigkeit mit A2/5 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer ersuchte demnach um Betrauung als Fachbereichsleiter mit der vorgesehenen Planstelle A2/5 mit Wirkung der amtswegig durchgeführten Überleitung ab 01.06.2021 sowie um Zuerkennung der dafür gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen.1. Mit Schreiben vom 07.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Betrauung als Fachbereichsleiter um die systemisierte Planstelle mit der Wertigkeit A2/5. Er sei seit dem 01.07.2004 als Fachbereichsleiter des ehemaligen Fachbereichs römisch 40 auf eine Planstelle mit der Wertigkeit E2a/6 ernannt worden: Durch die Logistikreform 2021 sei der angeführte Fachbereich aufgewertet und in den Fachbereich römisch 40 umstrukturiert worden. Zwei ehemalige Fachbereiche, konkret der Fachbereich römisch 40 sowie der Fachbereich römisch 40 seien zusammengelegt worden. Die Fachbereichsleitung sei vom Exekutivdienstschema in das Schema Allgemeine Verwaltung übergeführt und für den Leiter eine Wertigkeit mit A2/5 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer ersuchte demnach um Betrauung als Fachbereichsleiter mit der vorgesehenen Planstelle A2/5 mit Wirkung der amtswegig durchgeführten Überleitung ab 01.06.2021 sowie um Zuerkennung der dafür gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen.
2. Mit Schreiben vom 16.05.2023 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Inhaltlich führte er aus, bereits die Tätigkeit des Fachbereichsleiters seit 01.06.2021 zu verrichten. Daher sollte er bereits mit diesem Arbeitsplatz betraut oder zumindest dauerhaft auf diesem Arbeitsplatz in Verwendung genommen worden sei. Da er auf eine E2a-Planstelle ernannt sei und seit 01.06.2021 auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet werde, gebühre ihm eine diesbezügliche Entlohnung (Verwendungszulage, allenfalls Ergänzungs- oder Funktionszulage). Durch die Organisationsänderung am 01.06.2021 und die dadurch verbundene Zusammenlegung von zwei ehemaligen Fachbereichen zu einem Fachbereich sei die Voraussetzung einer höheren Belastung gegeben, weil vor der Zusammenlegung beide Bereiche gleichwertig gewesen seien. Von einer Arbeitsplatzidentität – überwiegend gleichem Aufgabenportfolio – könne daher nicht ausgegangen werden. Daher ersuche er um Auszahlung der genannten Zulagen rückwirkend ab 01.06.2021, widrigenfalls um Feststellung der Gebührlichkeit dieser Zulagen sowie seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.06.2023 wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2022 und sein ergänzendes Schreiben vom 16.05.2023 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Organisationsänderung und Neubewertung von Arbeitsplätzen der FB XXXX und FB XXXX “ zum neuen FB XXXX zusammengelegt worden sei. Laut BMI-Erlass vom 20.05.2021, GZ 2021-0.271.036, würden sämtliche Arbeitsplätze der neuen Organisationsform der Logistikabteilung, die von E2a- oder E2b-Bediensteten besetzt seien, erst mit der Verwendungsgruppe A2 oder A3 nachbesetzt, wenn der jeweilige Arbeitsplatzinhaber aus persönlichen Gründen ausscheide. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Fachbereichs FB XXXX sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung aus persönlichen Gründen weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.06.2023 wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2022 und sein ergänzendes Schreiben vom 16.05.2023 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 75 und 77a GehG von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Organisationsänderung und Neubewertung von Arbeitsplätzen der FB römisch 40 und FB römisch 40 “ zum neuen FB römisch 40 zusammengelegt worden sei. Laut BMI-Erlass vom 20.05.2021, GZ 2021-0.271.036, würden sämtliche Arbeitsplätze der neuen Organisationsform der Logistikabteilung, die von E2a- oder E2b-Bediensteten besetzt seien, erst mit der Verwendungsgruppe A2 oder A3 nachbesetzt, wenn der jeweilige Arbeitsplatzinhaber aus persönlichen Gründen ausscheide. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Fachbereichs FB römisch 40 sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung aus persönlichen Gründen weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er ergänzend zu seinem vorherigen Vorbringen aus, eine Überleitung 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX könne seiner Meinung nicht rechtens sein, weil es diesen Fachbereich vor der Organisationsänderung nicht gegeben habe. Durch die Organisationsänderung sei der Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von A2/5 festgelegt worden. Dass diese Wertigkeit an seiner Person verknüpft sei und erst dann wirksam werde, wenn er aus persönlichen Gründen ausscheide, sei seiner Meinung nach ebenfalls rechtswidrig. Weiters sei eine Voraussetzung für einen Aufzahlungsanspruch mittels Verwendungszulage angesichts der Aussagen des VfGH stets eine mit einer (besoldungsgruppenübergreifenden) Höherverwendung verbundene höhere Belastung. Eine solche höhere Belastung liege nach VfGH-Judikatur dann vor, wenn die Besoldungsansprüche, die aus der dienst-/besoldungsrechtlichen Einstufung resultieren, keine adäquate Abgeltung für die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gewährleisten. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er ergänzend zu seinem vorherigen Vorbringen aus, eine Überleitung 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs römisch 40 könne seiner Meinung nicht rechtens sein, weil es diesen Fachbereich vor der Organisationsänderung nicht gegeben habe. Durch die Organisationsänderung sei der Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von A2/5 festgelegt worden. Dass diese Wertigkeit an seiner Person verknüpft sei und erst dann wirksam werde, wenn er aus persönlichen Gründen ausscheide, sei seiner Meinung nach ebenfalls rechtswidrig. Weiters sei eine Voraussetzung für einen Aufzahlungsanspruch mittels Verwendungszulage angesichts der Aussagen des VfGH stets eine mit einer (besoldungsgruppenübergreifenden) Höherverwendung verbundene höhere Belastung. Eine solche höhere Belastung liege nach VfGH-Judikatur dann vor, wenn die Besoldungsansprüche, die aus der dienst-/besoldungsrechtlichen Einstufung resultieren, keine adäquate Abgeltung für die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gewährleisten.
Da er auf eine E2a-Planstelle ernannt sei und seit 01.06.2021 auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet werde, gebühre ihm eine diesbezügliche Entlohnung (Verwendungszulage, allenfalls Ergänzungs- oder Funktionszulage).
5. Mit Schreiben vom 26.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde). Seine Dienststelle ist die Logistikabteilung. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2005 wurde er auf die Planstelle des Fachbereichsleiters des ehemaligen Fachbereichs XXXX versetzt. Der Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde). Seine Dienststelle ist die Logistikabteilung. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2005 wurde er auf die Planstelle des Fachbereichsleiters des ehemaligen Fachbereichs römisch 40 versetzt. Der Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
Infolge einer bundesweiten Organisationsänderung der Logistikabteilungen der Landespolizeidirektionen erfolgte nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres eine Umgliederung der Abteilungen. Dabei wurden unter anderem die Fachbereiche XXXX und Beschaffung zum neunen Fachbereich XXXX umstrukturiert und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs XXXX mit A2/5 bewertet.Infolge einer bundesweiten Organisationsänderung der Logistikabteilungen der Landespolizeidirektionen erfolgte nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres eine Umgliederung der Abteilungen. Dabei wurden unter anderem die Fachbereiche römisch 40 und Beschaffung zum neunen Fachbereich römisch 40 umstrukturiert und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs römisch 40 mit A2/5 bewertet.
Mit Erlass vom 29.10.2021, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Organisationsänderung rückwirkend mit 01.07.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX “ der belangten Behörde übergeleitet.Mit Erlass vom 29.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Organisationsänderung rückwirkend mit 01.07.2021 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs römisch 40 “ der belangten Behörde übergeleitet.
Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX verwendet und übt die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus.Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs römisch 40 verwendet und übt die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem finden sich der Antrag bzw. die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Beschwerde. Vorgelegt wurden weiters unter anderem ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres zur Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung von Arbeitsplätzen sowie der erwähnte LPD-Erlass vom 29.10.2021, zudem Auszüge aus der Geschäftseinteilung/-ordnung der Logistikabteilung der belangten Behörde vor und nach der Organisationsänderung. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente und wurden von den Parteien diesbezüglich in ihren Schreiben auch keine Zweifel aufgeworfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) (Teilweise) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Verwendungs-/Funktionszulage/-abgeltung zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (siehe z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).
Der unvertretene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.06.2022 die Zuerkennung der gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen. Im Schreiben vom 16.05.2023, wiederholt in der Bescheidbeschwerde nahm er insofern eine Konkretisierung vor, als er hinsichtlich der ihm gebührenden Entlohnung auf die Verwendungszulage, allenfalls Ergänzungs- oder Funktionszulage verwies.
Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047; 14.05.2004, 2003/12/0137; 15.12.2010, 2009/12/0194). Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159).Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht vergleiche VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen vergleiche VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047&Sk">