Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W163 2288583-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 03.11.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 03.11.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
3. Gegen den am 05.03.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 19.03.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 25.03.2024 vom BFA vorgelegt.
5. Das BVwG führte am 27.06.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung durch.
6. Am 05.07.2024 lange beim BVwG ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan, die im Spruch angeführte Identität steht fest.
2. Sie reiste im Jahr 2017 erstmals ins Bundesgebiet ein, weil ihr damaliger Ehemann, mit dem sie 2015 in Afghanistan verheiratet wurde, mit seiner Familie in Österreich lebte. Ihr wurde erstmals am 15.03.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG erteilt, der zuletzt am 12.07.2024 verlängert wurde und bis 12.07.2027 gültig ist. Die BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.2. Sie reiste im Jahr 2017 erstmals ins Bundesgebiet ein, weil ihr damaliger Ehemann, mit dem sie 2015 in Afghanistan verheiratet wurde, mit seiner Familie in Österreich lebte. Ihr wurde erstmals am 15.03.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG erteilt, der zuletzt am 12.07.2024 verlängert wurde und bis 12.07.2027 gültig ist. Die BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Sie wohnte von Mai 2017 bis Mai 2021 durchgehend im Bundesgebiet, reiste sodann jedoch gezwungenermaßen mit ihrem Ehemann und dessen Familie nach Masar-e-Sharif, wo sie etwa ein Jahr im Familienhaus „festgehalten“ wurde. Im Juli 2022 gelang ihr schließlich die Flucht nach Pakistan. Dort war sie, bis es ihr schlussendlich möglich war, nach Österreich zurückzukehren, bis Juni 2023 aufhältig. Seit 05.07.2023 verfügt sie über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Von Juli 2022 bis zu diesem Zeitpunkt war sie nicht wohnsitzgemeldet, da sie von der Familie ihres Ehemannes abgemeldet wurde.
3. Am 03.11.2023 stellte sie gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.3. Am 03.11.2023 stellte sie gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.
4. Die BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihr nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor. Sie beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.4. Die BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihr nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor. Sie beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
5. Der BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
II. Beweiswürdigungrömisch II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der BF im Verfahren getätigten Angaben. Da sie bei ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet in Besitz eines afghanischen Reisepasses war, steht ihre Identität fest.
2. Die Feststellung, dass sie im Jahr 2017 erstmals ins Bundesgebiet einreiste, weil ihr Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, mit seiner Familie in Österreich lebte, ergibt sich aus ihren konsistenten Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der Familienzusammenführung am 15.03.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG erteilt wurde. Anhand des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister war weiters festzustellen, dass der Aufenthaltstitel zuletzt am 12.07.2024 verlängert wurde und bis 12.07.2027 gültig ist. Demnach war festzustellen, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2. Die Feststellung, dass sie im Jahr 2017 erstmals ins Bundesgebiet einreiste, weil ihr Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, mit seiner Familie in Österreich lebte, ergibt sich aus ihren konsistenten Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der Familienzusammenführung am 15.03.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG erteilt wurde. Anhand des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister war weiters festzustellen, dass der Aufenthaltstitel zuletzt am 12.07.2024 verlängert wurde und bis 12.07.2027 gültig ist. Demnach war festzustellen, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Dass sie im Mai 2021 gezwungenermaßen nach Afghanistan reiste, dort im Familienhaus ihres Ehemannes bis Juli 2022 „festgehalten“ wurde und sodann nach Pakistan floh, war anhand ihres Vorbringens in der Stellungnahme vom 23.08.2023, ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung und des Schreibens des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2024 festzustellen. Dem Schreiben des Innenministeriums war darüber hinaus zu entnehmen, dass es der BF mit einem von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgestellten Visum D ermöglicht wurde, wieder ins Bundesgebiet einzureisen, um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erwirken. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sie seit 05.07.2023 in Österreich gemeldet ist und von Juli 2022 bis zu diesem Zeitpunkt über keine Wohnsitzmeldung verfügte. Dass sie von der Familie ihres Ex-Mannes ohne ihres Wissens abgemeldet wurde, brachte sie im Verfahren gleichbleibend vor.
3. Die BF stellte aktenkundig am 03.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.3. Die BF stellte aktenkundig am 03.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.
4. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde von der BF nichts Gegenteiliges behauptet, dass sie afghanische Staatsangehörige ist, weshalb festzustellen war, dass sie nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Ihr wurde zuletzt am 12.07.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG, weshalb festzustellen war, dass die BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihr nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass die BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete sie nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, sie konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.4. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde von der BF nichts Gegenteiliges behauptet, dass sie afghanische Staatsangehörige ist, weshalb festzustellen war, dass sie nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Ihr wurde zuletzt am 12.07.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass die BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihr nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass die BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete sie nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, sie konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
5. Die BF brachte im Verfahren glaubhaft vor, die Familie ihres Ex-Ehemannes habe ihr im Zuge der Reise nach Afghanistan sämtliche Dokumente abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Sie wisse nicht, wo sich der Reisepass derzeit befinde, gehe jedoch davon aus, dass dieser bei der Schwiegermutter in Afghanistan sei. Anhand ihrer Schilderungen, sie sei von ihrem Ehemann sowie dessen Familie misshandelt, zwangsweise nach Afghanistan verbracht und dort festgehalten worden, ist nicht davon auszugehen, dass es ihr zumutbar oder möglich ist, die Dokumente zurückzuerlangen. Dass es der BF nicht möglich ist, sich ein neues Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
1.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt:
„§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
1.2. Abwägung im gegenständlichen Fall
1.2.1. Die BF beantragte am 03.11.2023 die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Die belangte Behörde wies ihren Antrag mit im Spruch angeführten Bescheid nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab und führte dabei aus, dass sich die BF von Juli 2022 bis Juli 2023 nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG zur Erteilung eines Fremdenpasses seien demnach nicht erfüllt.1.2.1. Die BF beantragte am 03.11.2023 die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde wies ihren Antrag mit im Spruch angeführten Bescheid nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab und führte dabei aus, dass sich die BF von Juli 2022 bis Juli 2023 nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zur Erteilung eines Fremdenpasses seien demnach nicht erfüllt.
1.2.2. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG war abzuweisen, weil bei ihr keiner der Tatbestände der Z 1 bis 5 leg. cit. erfüllt ist. 1.2.2. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG war abzuweisen, weil bei ihr keiner der Tatbestände der Ziffer eins bis 5 leg. cit. erfüllt ist.
1.2.2.1. Die BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht in Betracht kommt.1.2.2.1. Die BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht in Betracht kommt.
1.2.2.2. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. 1.2.2.2. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG.
1.2.2.3. Bei der BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.1.2.2.3. Bei der BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Die BF verfügt zwar bereits seit März 2017 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, jedoch war sie in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen tatsächlich niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte, dennoch befand sie sich von Mai 2021 bis Juni 2023 nicht im Bundesgebiet und war von Juli 2022 bis Juli 2023 nicht gemeldet. Da sie in dieser Zeit nicht tatsächlich in Österreich niedergelassen war, liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor. Hinzu kommt, dass sie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge bisher lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvierte. Sie besuchte zwar bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, bestand jedoch die diesbezügliche Prüfung nicht. Die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG kommt also auch insofern nicht infrage, als für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss. Dieses setzt gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 IntG die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 voraus.Die BF verfügt zwar bereits seit März 2017 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, jedoch war sie in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen tatsächlich niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte, dennoch befand sie sich von Mai 2021 bis Juni 2023 nicht im Bundesgebiet und war von Juli 2022 bis Juli 2023 nicht gemeldet. Da sie in dieser Zeit nicht tatsächlich in Österreich niedergelassen war, liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor. Hinzu kommt, dass sie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge bisher lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvierte. Sie besuchte zwar bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, bestand jedoch die diesbezügliche Prüfung nicht. Die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG kommt also auch insofern nicht infrage, als für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss. Dieses setzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, IntG die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 voraus.
1.2.2.4. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und sie unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihr erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.1.2.2.4. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und sie unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihr erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Frage.
1.2.3. Auch wenn dies im Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen. Dass der BF etwa ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2 FPG auszustellen sei, brachte diese nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass sie nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert.1.2.3. Auch wenn dies im Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Dass der BF etwa ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen sei, brachte diese nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass sie nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert.
1.2.4. Da die BF mangels des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. ob die BF in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, nicht einzugehen.1.2.4. Da die BF mangels des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. ob die BF in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, nicht einzugehen.
1.3. Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem keinen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).1.3. Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem keinen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).
Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 - Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.