Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2282179-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über den Antrag auf öffentliche Bestellung zum Steuerberater vom 10.11.2021 zu Recht erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über den Antrag auf öffentliche Bestellung zum Steuerberater vom 10.11.2021 zu Recht erkannt.
A)
Der Antrag von XXXX vom 10.11.2021 auf öffentliche Bestellung zum Steuerberater wird mangels Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WTBG 2017 abgewiesen. Der Antrag von römisch 40 vom 10.11.2021 auf öffentliche Bestellung zum Steuerberater wird mangels Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WTBG 2017 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) gerichtetem Antrag vom 10.11.2021 begehrte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) öffentlich zum Steuerberater bestellt zu werden.
2. Mangels Entscheidung über den o.a. Antrag erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.11.2022 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), welche er bei der Behörde einbrachte.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde am 02.02.2023 ein „Bescheid“ konzipiert und dem BF zugestellt.
4. Dagegen wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben und diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss des BVwG vom 19.10.2023, W170 2272119-1/8E, als unzulässig zurückgewiesen, da es sich mangels ordnungsgemäßer Genehmigung des Bescheidkonzeptes bei der Erledigung vom 02.02.2023 um einen Nichtbescheid handelte.
5. Daraufhin legte der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter am 01.12.2023 die Säumnisbeschwerde beim BVwG vor und beantragte, – vor dem Hintergrund der mittlerweile abgelaufenen Nachfrist zur bescheidmäßigen Erledigung durch die Behörde – das BVwG möge über den Antrag des BF vom 10.11.2021 über öffentliche Bestellung zum Steuerberater gemäß § 7 iVm § 8 iVm § 43 WTBG 2017 entscheiden und ihm die Bewilligung zur öffentlichen Bestellung (mit Angelobung im Bundesland XXXX ) erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. 5. Daraufhin legte der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter am 01.12.2023 die Säumnisbeschwerde beim BVwG vor und beantragte, – vor dem Hintergrund der mittlerweile abgelaufenen Nachfrist zur bescheidmäßigen Erledigung durch die Behörde – das BVwG möge über den Antrag des BF vom 10.11.2021 über öffentliche Bestellung zum Steuerberater gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 43, WTBG 2017 entscheiden und ihm die Bewilligung zur öffentlichen Bestellung (mit Angelobung im Bundesland römisch 40 ) erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
6. Am 12.06.2024 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF mit seinem Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas EGERTH, teilnahmen. Das in der Verhandlung mittels technischer Hilfsmittel angefertigte Protokoll wurde den Parteien am 18.06.2024 mit der Möglichkeit zur allfälligen, auch inhaltlichen Stellungnahme, binnen zwei Wochen nach Zustellung übermittelt.
7. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 03.07.2024 wurde beantragt, das Protokoll in einzelnen Punkten zu berichtigten sowie ergänzend vorgebrachte Ausführungen hinsichtlich der Erfahrungen und Fähigkeiten des BF zu berücksichtigen.
8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 brachte die Behörde durch ihren Rechtsvertreter ebenfalls eine Stellungnahme ein, in welcher sie einzelne Punkte des Protokolls korrigierte und ergänzende Äußerungen zu standesrechtlichen (berufsrechtlichen) Aspekten hinsichtlich der langjährigen Beratung und Vertretung des BF gegenüber den österreichischen Finanzbehörden als polnischer Steuerberater unter der Verwendung seiner österreichischen Adresse(n) traf. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des BF am 11.07.2024 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. 1.1. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Zur Person des BF
Der BF ist sowohl österreichischer als auch polnischer Staatsbürger.
Der BF ist voll handlungsfähig.
Der BF hat bei der bisherigen Ausübung des Berufes im Mitgliedsstaat die gesetzlichen und durch die Nationale Kammer der Steuerberater in Polen auferlegten Pflichten erfüllt und kein schwerwiegend standeswidriges Verhalten gesetzt.
Der BF verfügt über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Berufsausübung als Steuerberater.
Als Berufssitz in Österreich gibt der BF die Adresse XXXX an.Als Berufssitz in Österreich gibt der BF die Adresse römisch 40 an.
1.3. Ausbildung
Der BF hat am 05.12.2007 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX abgeschlossen.Der BF hat am 05.12.2007 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 abgeschlossen.
Der BF hat im Jahr 2008 das Gerichtsjahr absolviert.
Er hat in Polen Ausbildungskurse für seine Eintragung zum Steuerberater absolviert und nimmt laufend an Fortbildungen teil.
1.4. Berufliche Tätigkeiten
1.4.1. Überblick
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 05.08.1999 (eingetragen 05.10.1999) wurde der BF mit einem 49% Anteil Gesellschafter der „ XXXX Buchhaltungsgesellschaft XXXX “. Die alleinige Mitgesellschafterin und damalige Ehegattin des BF, XXXX (in Folge: SK) war berufsberechtigt und alleinig zur Geschäftsführung und zur Vertretung im Tätigkeitsbereich des Selbständigen Buchhalters berechtigt. Der BF war (nur) zur Vertretung der Gesellschaft in Belangen der Elektronischen Datenverarbeitung berechtigt. Die Gewinnverteilung bestimmte sich nach der Höhe der Anteile.Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 05.08.1999 (eingetragen 05.10.1999) wurde der BF mit einem 49% Anteil Gesellschafter der „ römisch 40 Buchhaltungsgesellschaft römisch 40 “. Die alleinige Mitgesellschafterin und damalige Ehegattin des BF, römisch 40 (in Folge: SK) war berufsberechtigt und alleinig zur Geschäftsführung und zur Vertretung im Tätigkeitsbereich des Selbständigen Buchhalters berechtigt. Der BF war (nur) zur Vertretung der Gesellschaft in Belangen der Elektronischen Datenverarbeitung berechtigt. Die Gewinnverteilung bestimmte sich nach der Höhe der Anteile.
Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 30.01.2001 (eingetragen 14.03.2001) wurde die Gesellschaft auf „ XXXX Steuerberatungsgesellschaft XXXX “ umbenannt und der Unternehmensgegenstand auf Ausübung des freien Berufs des Steuerberaters und das freie Gewerbe der Elektronischen Datenverarbeitung geändert. Die Gewinnverteilung richtete sich nunmehr nach dem Arbeitseinsatz. Die Berechtigungen blieben gleich (Gesellschaftsvertrag, Beilage ./23).Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 30.01.2001 (eingetragen 14.03.2001) wurde die Gesellschaft auf „ römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft römisch 40 “ umbenannt und der Unternehmensgegenstand auf Ausübung des freien Berufs des Steuerberaters und das freie Gewerbe der Elektronischen Datenverarbeitung geändert. Die Gewinnverteilung richtete sich nunmehr nach dem Arbeitseinsatz. Die Berechtigungen blieben gleich (Gesellschaftsvertrag, Beilage ./23).
2010 änderte sich die Rechtsform auf OG und wurde die Gesellschaft im Firmenbuch auf „ XXXX Steuerberatungsgesellschaft XXXX “ (nachfolgend: XXXX ) umfirmiert. Am 30.06.2017 wurde die Gesellschaft gelöscht (Firmenbuchauszug, Beilage ./7).2010 änderte sich die Rechtsform auf OG und wurde die Gesellschaft im Firmenbuch auf „ römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft römisch 40 “ (nachfolgend: römisch 40 ) umfirmiert. Am 30.06.2017 wurde die Gesellschaft gelöscht (Firmenbuchauszug, Beilage ./7).
Fest steht, dass der BF durchgehend (nur) zur Vertretung der Gesellschaft in Belangen der Elektronischen Datenverarbeitung berechtigt war. Er war von 05.10.1999 bis 30.06.2017 im Firmenbuch zu FN XXXX als unbeschränkt haftender und nicht vertretungsbefugter Gesellschafter der XXXX eingetragen. Fest steht, dass der BF durchgehend (nur) zur Vertretung der Gesellschaft in Belangen der Elektronischen Datenverarbeitung berechtigt war. Er war von 05.10.1999 bis 30.06.2017 im Firmenbuch zu FN römisch 40 als unbeschränkt haftender und nicht vertretungsbefugter Gesellschafter der römisch 40 eingetragen.
Neben dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag liegen keine weiteren Vereinbarungen mit der berufsbefugten Mitgesellschafterin (etwa über die nähere Ausgestaltung von Art, Umfang und Modalitäten seiner Tätigkeit) vor.
Vom 01.07.2009 bis 31.12.2013 war der BF bei SK im Ausmaß von 10 Wochenstunden als Dienstnehmer beschäftigt (Beilage ./8 und Beilage ./15). Dabei handelte es sich um ein Anstellungsverhältnis bei der Ex-Frau des BF als Einzelunternehmerin und nicht zur Gesellschaft XXXX .Vom 01.07.2009 bis 31.12.2013 war der BF bei SK im Ausmaß von 10 Wochenstunden als Dienstnehmer beschäftigt (Beilage ./8 und Beilage ./15). Dabei handelte es sich um ein Anstellungsverhältnis bei der Ex-Frau des BF als Einzelunternehmerin und nicht zur Gesellschaft römisch 40 .
Der BF war zu keinem Zeitpunkt als Berufsanwärter bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angemeldet und als solcher für die XXXX oder die berufsbefugte Mitgesellschafterin tätig.Der BF war zu keinem Zeitpunkt als Berufsanwärter bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angemeldet und als solcher für die römisch 40 oder die berufsbefugte Mitgesellschafterin tätig.
Mit Bescheid des Nationalen Rates der Steuerberater in Polen vom 30.09.2016 wurde der BF in die Liste der Steuerberater unter der Nummer XXXX in Polen eingetragen und ist seit Auflösung der XXXX (im Juni 2017) selbständig als Steuerberater in Polen tätig (Beilage ./9).Mit Bescheid des Nationalen Rates der Steuerberater in Polen vom 30.09.2016 wurde der BF in die Liste der Steuerberater unter der Nummer römisch 40 in Polen eingetragen und ist seit Auflösung der römisch 40 (im Juni 2017) selbständig als Steuerberater in Polen tätig (Beilage ./9).
Der BF wurde am 12.07.2017 zum Bilanzbuchhalter in Österreich bestellt und im Register der Bilanzbuchhalter der Wirtschaftskammer Österreich eingetragen (Beilage ./10).
1.4.2. XXXX 1.4.2. römisch 40
Der BF war von April 2000 bis Juni 2017 in der XXXX tätig. Fest steht, dass der BF dort nie ohne Zustimmung seiner Ex-Frau und Mitgesellschafterin gehandelt hat. Er hat zwar inhaltliche Erledigungen vorbereitet, war jedoch zu keinem Zeitpunkt Berufsanwärter oder Angestellter. Der BF war von April 2000 bis Juni 2017 in der römisch 40 tätig. Fest steht, dass der BF dort nie ohne Zustimmung seiner Ex-Frau und Mitgesellschafterin gehandelt hat. Er hat zwar inhaltliche Erledigungen vorbereitet, war jedoch zu keinem Zeitpunkt Berufsanwärter oder Angestellter.
Bei dieser Tätigkeit innerhalb der XXXX befasste er sich zum Großteil mit den Anliegen polnischer Staatsbürger bzw. polnischer Unternehmen, welche eine steuerrechtliche Beratung und Vertretung in Österreich benötigten. Bei dieser Tätigkeit innerhalb der römisch 40 befasste er sich zum Großteil mit den Anliegen polnischer Staatsbürger bzw. polnischer Unternehmen, welche eine steuerrechtliche Beratung und Vertretung in Österreich benötigten.
1.4.3. Angestellter bei SK (Einzelunternehmen)
In seinem Anstellungsverhältnis vom 01.07.2009 bis 31.12.2013 bei SK (als Einzelunternehmerin) hat der BF im Ausmaß von 10 Wochenstunden gearbeitet und dabei folgende Tätigkeiten verrichtet (Beilage ./8 und Beilage ./15):
- Bilanzierung und Kostenrechnung,
- Lohnverrechnung,
- Erstellung und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
- Erstellung und Einreichung von diversen Steuererklärungen,
- Prüfung von Abgabebescheiden,
- Erhebung von Rechtsmitteln gegen Bescheide,
- Tätigkeiten mit Masseverwaltern im Insolvenzrecht, im Arbeits- und Sozialrecht (einschließlich der Erstellung von Arbeitsverträgen),
- Betreuung von Klienten im Rahmen von Abgabenprüfungen einschließlich Selbstanzeigen.
1.4.4. Tätigkeit als Bilanzbuchhalter
Der BF wurde am 12.07.2017 zum Bilanzbuchhalter in Österreich bestellt, übt diesen Beruf seitdem selbstständig aus und verrichtet die für den Beruf des Bilanzbuchhalters typischerweise anfallenden Aufgaben (u.a. Personalverrechnung, Buchhaltung, Jahresabschluss, Lohnabrechnung, Eingaben- Ausgabenrechnung).
Laut einer Liste aus dem Jahr 2017-2021 (Beilage ./20) betreute der BF als Bilanzbuchhalter 21 Klienten, davon wurden 15 Klienten von der XXXX „übernommen“ (Beilage ./17). Laut einer Liste aus dem Jahr 2017-2021 (Beilage ./20) betreute der BF als Bilanzbuchhalter 21 Klienten, davon wurden 15 Klienten von der römisch 40 „übernommen“ (Beilage ./17).
Für die 15 übernommenen Klienten liegen Tätigkeitsbeschreibungen des BF auf der vom BF erstellten Vertretungsliste 2017-2021 als Bilanzbuchhalter vor (Beilage ./20).
Auf dem Auszug der in Finanzonline hinterlegten Vertretungen als Bilanzbuchhalter vom 10.06.2018 des BF finden sich 29 Klienten (Beilage ./22, Unterbeilage ./318).
1.4.5. Tätigkeit als Steuerberater in Polen
Die Anzahl der vom BF als polnischer Steuerberater von 2017-2021 betreuten Klienten mit einem Bezug zu Österreich, beläuft sich laut einer beigebrachten Aufstellung (Beilage ./18) auf 19. Davon wurden 15 Klienten von der XXXX „übernommen“ (vgl. Beilage ./17). Die Anzahl der vom BF als polnischer Steuerberater von 2017-2021 betreuten Klienten mit einem Bezug zu Österreich, beläuft sich laut einer beigebrachten Aufstellung (Beilage ./18) auf 19. Davon wurden 15 Klienten von der römisch 40 „übernommen“ vergleiche Beilage ./17).
Für die 15 übernommenen Klienten liegen Tätigkeitsbeschreibungen des BF auf der Vertretungsliste 2017-2021 (Beilage ./18) vor.
1.5. Kenntnisse und Fähigkeiten
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. genannten Ausbildung und unter Punkt 1.4.2. bis 1.4.5. vom BF erbrachten beruflichen Tätigkeiten ist festzustellen, dass der BF in einzelnen Rechtsgebieten und Materien, deren Beherrschung für die Tätigkeit als Steuerberater in Österreich zwingend erforderlich sind, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Insbesondere wird nicht verkannt, dass er durch seine Tätigkeit als Bilanzbuchhalter mit den in diesem Bereich typischerweise anfallenden Aufgaben (vgl. 1.4.4.) besonders vertraut ist und dass er als polnischer Steuerberater fast ausschließlich Klienten mit Österreich-Bezug berät, wodurch er regelmäßig mit der österreichischen Gesetzeslage konfrontiert ist. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. genannten Ausbildung und unter Punkt 1.4.2. bis 1.4.5. vom BF erbrachten beruflichen Tätigkeiten ist festzustellen, dass der BF in einzelnen Rechtsgebieten und Materien, deren Beherrschung für die Tätigkeit als Steuerberater in Österreich zwingend erforderlich sind, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Insbesondere wird nicht verkannt, dass er durch seine Tätigkeit als Bilanzbuchhalter mit den in diesem Bereich typischerweise anfallenden Aufgaben vergleiche 1.4.4.) besonders vertraut ist und dass er als polnischer Steuerberater fast ausschließlich Klienten mit Österreich-Bezug berät, wodurch er regelmäßig mit der österreichischen Gesetzeslage konfrontiert ist.
Aufgrund der Ergebnisse im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF mit zahlreichen einschlägigen Rechtsgebieten und Materien im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit noch nie in Berührung gekommen ist und diesbezüglich überhaupt keine oder nur rudimentäre Kenntnisse vorliegen (vgl. Beweiswürdigung 2.5.). Aufgrund der Ergebnisse im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF mit zahlreichen einschlägigen Rechtsgebieten und Materien im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit noch nie in Berührung gekommen ist und diesbezüglich überhaupt keine oder nur rudimentäre Kenntnisse vorliegen vergleiche Beweiswürdigung 2.5.).
Die im gegenständlichen Fall zur Ermittlung des Vorliegens einer gleichwertigen Berufsqualifikation durchzuführende Äquivalenzprüfung (Vergleich der durch Nachweise und Erfahrung belegten Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten) wird in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen (vgl. ab 3.3.) Die im gegenständlichen Fall zur Ermittlung des Vorliegens einer gleichwertigen Berufsqualifikation durchzuführende Äquivalenzprüfung (Vergleich der durch Nachweise und Erfahrung belegten Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten) wird in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen vergleiche ab 3.3.)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Als Beweismittel wurden die im behördlichen Ermittlungsverfahren eingebrachten und zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Unterlagen (zitiert als entsprechende Beilagen und beigeschafft mitsamt dem Verwaltungsakt zu W170 2272119-1), sowie die im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstatteten Stellungnahmen berücksichtigt. Des Weiteren werden die anhand der Aussagen und des persönlichen Eindrucks des BF gewonnen Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt (zitiert mit der Stelle der Verhandlungsschrift, VHS).
2.2. Zur Person
Dass der BF sowohl österreichischer (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Pass, Beilagen ./1, ./3. und ./4) als auch polnischer Staatsbürger (polnischer Reisepass, Beilage ./2) ist, ergibt sich eindeutig aus den genannten Beilagen.
Die volle Handlungsfähigkeit des BF ist unstrittig. In der Stellungnahme des nationalen Rates der Steuerberater in Polen vom 13.09.2021 (Beilage ./5) wird die volle Rechtsgeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Kammer der Steuerberater angeführt und die Mitgliedschaft des BF bestätigt. Gemäß dieser Stellungnahme kann Mitglied in der Nationalen Kammer der Steuerberater nur eine Person werden, die die „volle Rechtsgeschäftsfähigkeit besitzt, volle öffentliche Rechte ausübt, makellos ist und durch ihr bisheriges Verhalten die ordnungsgemäße Ausübung dieses Berufs ermöglicht.“. Weiters wird darin bestätigt, dass der BF „während der gesamten Zeit der Ausübung des Berufes des Steuerberaters die ihm durch das Gesetz und die Nationale Kammer der Steuerberater auferlegten Pflichten erfüllt hat, wodurch er seinen makellosen Charakter bekräftigte und die Garantie gab, diesen Beruf gewissenhaft auszuüben.“
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Berufsausübung als Steuerberater ergibt sich aus dem Auszug aus dem Versicherungsportal der Allianz Versicherung vom 22.10.2021 (Beilage ./12).
Bei den vom BF eingereichten Steuererklärungen wechselte die für den steuerlichen Vertreter ausgewiesene Adresse ab etwa November 2019 von XXXX auf XXXX . Sämtliche Bescheide sind allerdings stets und sohin weiterhin an die Anschrift XXXX adressiert. XXXX ist auch der im Register der Bilanzbuchhalter (nach wie vor) ausgewiesene Berufssitz und die in seinem Finanzonline-Zugang für Parteienvertreter hinterlegte Zustelladresse (in dem seine Vertretungen als Bilanzbuchhalter ausgewiesen sind, vgl. Beilage ./22, Unterbeilage ./318). Für jene Klienten für die der BF Steuererklärungen nach seiner Aufstellung einreicht (Beilage ./20), hat er der Finanzbehörde die erteilte Zustellvollmacht bekanntgegeben (Finanzonline-Auszug, Beilage ./22, Unterbeilage ./318).Bei den vom BF eingereichten Steuererklärungen wechselte die für den steuerlichen Vertreter ausgewiesene Adresse ab etwa November 2019 von römisch 40 auf römisch 40 . Sämtliche Bescheide sind allerdings stets und sohin weiterhin an die Anschrift römisch 40 adressiert. römisch 40 ist auch der im Register der Bilanzbuchhalter (nach wie vor) ausgewiesene Berufssitz und die in seinem Finanzonline-Zugang für Parteienvertreter hinterlegte Zustelladresse (in dem seine Vertretungen als Bilanzbuchhalter ausgewiesen sind, vergleiche Beilage ./22, Unterbeilage ./318). Für jene Klienten für die der BF Steuererklärungen nach seiner Aufstellung einreicht (Beilage ./20), hat er der Finanzbehörde die erteilte Zustellvollmacht bekanntgegeben (Finanzonline-Auszug, Beilage ./22, Unterbeilage ./318).
2.3. Ausbildung
Dass der BF am 05.12.2007 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX abgeschlossen hat, wird durch den Sponsionsbescheid der Uni XXXX bestätigt und ist unstrittig (Beilage ./ 6). Die Absolvierung des Gerichtsjahres im Jahr 2008 ist ebenfalls glaubhaft.Dass der BF am 05.12.2007 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 abgeschlossen hat, wird durch den Sponsionsbescheid der Uni römisch 40 bestätigt und ist unstrittig (Beilage ./ 6). Die Absolvierung des Gerichtsjahres im Jahr 2008 ist ebenfalls glaubhaft.
Die Angaben zur Teilnahme an Fortbildungen und Ausbildungskursen für seine Eintragung zum Steuerberater in Polen wurden in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vermittelt (VHS 4).
2.4. Tätigkeiten
2.4.1. Die vom BF geltend gemachten beruflichen Funktionen und Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Angaben im Antrag sowie den in der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben und den dazu vorgelegten Beweismitteln (vgl. zitierte Beilagen). 2.4.1. Die vom BF geltend gemachten beruflichen Funktionen und Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Angaben im Antrag sowie den in der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben und den dazu vorgelegten Beweismitteln vergleiche zitierte Beilagen).
2.4.2. Zur XXXX 2.4.2. Zur römisch 40
Der BF räumt im Zuge der mündlichen Verhandlung ein, dass er zu keinem Zeitpunkt Berufsanwärter oder Angestellter der XXXX gewesen ist. Gleichzeitig versucht er jedoch seine Tätigkeiten für die XXXX mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter zu rechtfertigen (VHS 7-9). Außerdem weist er darauf hin, dass eine Anstellung bei der Gesellschaft eine für ihn nachteilige Doppelversicherung nach sich gezogen hätte (VHS 21), wobei mit dieser Rechtfertigung mangels Relevanz nichts für ihn nichts gewonnen ist. Der BF räumt im Zuge der mündlichen Verhandlung ein, dass er zu keinem Zeitpunkt Berufsanwärter oder Angestellter der römisch 40 gewesen ist. Gleichzeitig versucht er jedoch seine Tätigkeiten für die römisch 40 mit seiner Eigenschaft als Gesellschafter zu rechtfertigen (VHS 7-9). Außerdem weist er darauf hin, dass eine Anstellung bei der Gesellschaft eine für ihn nachteilige Doppelversicherung nach sich gezogen hätte (VHS 21), wobei mit dieser Rechtfertigung mangels Relevanz nichts für ihn nichts gewonnen ist.
Schließlich räumt er jedoch nach mehrmaligem Vorhalt darüber, dass er kein vertretungsbefugter Gesellschafter der XXXX gewesen sei, ein, dass er alles, was er bis Ende 2016 bei der XXXX gemacht habe, nur und ausschließlich mit Zustimmung seiner Ex-Frau gemacht hätte (VHS 9-11; 22). Schließlich räumt er jedoch nach mehrmaligem Vorhalt darüber, dass er kein vertretungsbefugter Gesellschafter der römisch 40 gewesen sei, ein, dass er alles, was er bis Ende 2016 bei der römisch 40 gemacht habe, nur und ausschließlich mit Zustimmung seiner Ex-Frau gemacht hätte (VHS 9-11; 22).
Im Antrag wird vorgebacht, dass sich seine Tätigkeiten für die XXXX auf ein durchschnittliches Ausmaß von 40,2 Wochenstunden erstreckt und folgende Aufgabenbereiche umfasst hätten:Im Antrag wird vorgebacht, dass sich seine Tätigkeiten für die römisch 40 auf ein durchschnittliches Ausmaß von 40,2 Wochenstunden erstreckt und folgende Aufgabenbereiche umfasst hätten:
- Buchhaltung, Erstellung von Bilanzen und Einnahmen- /Ausgabenrechnung, sowie Beratung in diesen Bereichen
- Erstellung von Einkommenssteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Kommunalsteuererklärungen, Arbeitnehmerveranlagungen, samt Prüfung der Bescheide und Erheben von Rechtsmitteln im Namen der Klienten
- Beratung im österreichischen Steuer- und Abgabenrecht, wie z.B. Einkommens-, Körperschafts-, Umsatz-, Grunderwerbs-, Einfuhrumsatz-, Mineralöl-, Kommunal- und Lohnsteuer, sowie Vertretung in Abgabenverfahren;
- Umgründungen, Unternehmens- und insbesondere Gesellschaftsrecht;
- Insolvenzrecht;
- Personalverrechnung;
- Erstellung von Dienstverträgen;
- Beratung im Arbeits- und Sozialrecht;
- Strafverteidiger in Finanzstrafverfahren;
- Vertretung vor sämtlichen Behörden, insbesondere dem Finanzamt und vor den Verwaltungsgerichten;
- Vertretung in Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Kommunal-, Betriebsprüfungen und Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben („GPLA-Prüfung“).
Dies soll durch eine Auflistung der ausgeführten Tätigkeiten und der diesbezüglich aufgewendeten Wochenstunden belegt werden, wobei es sich bei den Angaben des BF um eine Umrechnung des Jahresaufwandes handelt, da sich laut seinen Angaben der Bedarf von bestimmten Tätigkeiten von Woche zu Woche geändert habe (vgl. Beilage ./16). Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass der BF die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten – unter Zustimmungsvorbehalt seiner Ex-Frau und Mitgesellschafterin – fallweise tatsächlich verrichtet hat, eine jahrelange Tätigkeit im Ausmaß von ca. 40 Stunden pro Woche wird durch die Vorlage der von ihm selbst verfassten Übersicht jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dies soll durch eine Auflistung der ausgeführten Tätigkeiten und der diesbezüglich aufgewendeten Wochenstunden belegt werden, wobei es sich bei den Angaben des BF um eine Umrechnung des Jahresaufwandes handelt, da sich laut seinen Angaben der Bedarf von bestimmten Tätigkeiten von Woche zu Woche geändert habe vergleiche Beilage ./16). Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass der BF die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten – unter Zustimmungsvorbehalt seiner Ex-Frau und Mitgesellschafterin – fallweise tatsächlich verrichtet hat, eine jahrelange Tätigkeit im Ausmaß von ca. 40 Stunden pro Woche wird durch die Vorlage der von ihm selbst verfassten Übersicht jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Der zitierten Beilage kommt vor dem Hintergrund der oben getroffenen Aussagen bezüglich der mangelnden Vertretungsbefugnis des BF darüber hinaus nur ein geringer Beweiswert zu, wie in der rechtlichen Beurteilung noch eingehender dargestellt.
Weiters wird vom BF eine Auflistung von 90 im Jahr 2016 im Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX betreuten Klienten (Beilage ./17), die sich auch auf einem nachgereichten Finanzonline- Auszug der Liste der Vertretungen der XXXX finden (Beilage ./22, Unterbeilage ./319), vorgelegt. Dass diese Personen Klienten der XXXX waren, wird dadurch zwar glaubhaft gemacht, jedoch ist im Hinblick auf die nicht als Angestellter oder Vertretungsbefugter ausgeübte Tätigkeit des BF mit dieser Aufstellung nichts für ihn gewonnen. Weiters wird vom BF eine Auflistung von 90 im Jahr 2016 im Rahmen seiner Tätigkeit für die römisch 40 betreuten Klienten (Beilage ./17), die sich auch auf einem nachgereichten Finanzonline- Auszug der Liste der Vertretungen der römisch 40 finden (Beilage ./22, Unterbeilage ./319), vorgelegt. Dass diese Personen Klienten der römisch 40 waren, wird dadurch zwar glaubhaft gemacht, jedoch ist im Hinblick auf die nicht als Angestellter oder Vertretungsbefugter ausgeübte Tätigkeit des BF mit dieser Aufstellung nichts für ihn gewonnen.
Zum mittels Beilage ./22 vorgelegten Urkundenkonvolut zur Tätigkeit des BF wird angemerkt, dass die Kommunikation mit der Behörde (erkennbar unter „Benutzer“ auf dem Formular) vom BF teilweise mit dem allgemeinen Benutzer der XXXX , teilweise unter seinem eigenen Benutzer erfolgt ist. Die Urheberschaft des BF ist in den meisten Fällen aber im Text der Urkunden ersichtlich.Zum mittels Beilage ./22 vorgelegten Urkundenkonvolut zur Tätigkeit des BF wird angemerkt, dass die Kommunikation mit der Behörde (erkennbar unter „Benutzer“ auf dem Formular) vom BF teilweise mit dem allgemeinen Benutzer der römisch 40 , teilweise unter seinem eigenen Benutzer erfolgt ist. Die Urheberschaft des BF ist in den meisten Fällen aber im Text der Urkunden ersichtlich.
Der BF hat für den Zeitraum 2009 bis 2020 Kopien von zahlreichen Steuererklärungen insbesondere Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffend, die er für die auf den vorab genannten Listen und Aufstellungen befindlichen Klienten abgegeben hat (Konvolut Beilage ./22) vorgelegt. Die Einreichungen erfolgten im Zeitraum der Tätigkeit des BF bei der XXXX über Finanzonline, teilweise über den allgemeinen Benutzer der XXXX teilweise über den für den BF namentlich eingerichteten Benutzer. Soweit Steuererklärungen über den Benutzer der XXXX eingereicht wurden, ist aus den eingereichten Erklärungen (Finanzonline-Maske oder elektronisch erstelltes .pdf) kein Hinweis auf den BF ersichtlich. Weiters finden sich unter den vorgelegten Unterlagen Niederschriften von Außenprüfungen und Nachschauen bzw. deren Schlussbesprechungen an denen der BF für die XXXX teilgenommen hat, kurz gefasste Rechtsmittel (etwa betreffend Vorauszahlungen, einbehaltener Lohnsteuer, Kinderbeihilfe, Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz uä) und diverse sonstige Anbringen (etwa betreffend Vorauszahlungen, Familienbeihilfe, Zahlungserleichterungen uä), die vom BF für die XXXX erstellt wurden.Der BF hat für den Zeitraum 2009 bis 2020 Kopien von zahlreichen Steuererklärungen insbesondere Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffend, die er für die auf den vorab genannten Listen und Aufstellungen befindlichen Klienten abgegeben hat (Konvolut Beilage ./22) vorgelegt. Die Einreichungen erfolgten im Zeitraum der Tätigkeit des BF bei der römisch 40 über Finanzonline, teilweise über den allgemeinen Benutzer der römisch 40 teilweise über den für den BF namentlich eingerichteten Benutzer. Soweit Steuererklärungen über den Benutzer der römisch 40 eingereicht wurden, ist aus den eingereichten Erklärungen (Finanzonline-Maske oder elektronisch erstelltes .pdf) kein Hinweis auf den BF ersichtlich. Weiters finden sich unter den vorgelegten Unterlagen Niederschriften von Außenprüfungen und Nachschauen bzw. deren Schlussbesprechungen an denen der BF für die römisch 40 teilgenommen hat, kurz gefasste Rechtsmittel (etwa betreffend Vorauszahlungen, einbehaltener Lohnsteuer, Kinderbeihilfe, Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz uä) und diverse sonstige Anbringen (etwa betreffend Vorauszahlungen, Familienbeihilfe, Zahlungserleichterungen uä), die vom BF für die römisch 40 erstellt wurden.
Die vorgelegten Unterlagen datieren über einen Zeitraum von Juni 2009 bis November 2020. Es ergibt sich daraus, dass der BF auch außerhalb des Zeitraums seines Dienstverhältnisses mit der berufsbefugten Mitgesellschafterin für die XXXX tätig war, sowie in seiner Zeit als polnischer Steuerberater (und Bilanzbuchhalter).Die vorgelegten Unterlagen datieren über einen Zeitraum von Juni 2009 bis November 2020. Es ergibt sich daraus, dass der BF auch außerhalb des Zeitraums seines Dienstverhältnisses mit der berufsbefugten Mitgesellschafterin für die römisch 40 tätig war, sowie in seiner Zeit als polnischer Steuerberater (und Bilanzbuchhalter).
2.4.3. Zum Angestelltenverhältnis bei SK
Die Bestätigung von SK als Dienstgeberin vom 11.09.2015 über die Beschäftigung des BF vom 01.07.2009 bis 31.12.2013 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und der Versicherungsdatenauszug der XXXX Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2013 betreffend Meldung des BF als Dienstnehmer von SK wurde vorgelegt und ist dieses Dienstverhältnis daher unstrittig (Beilage ./8).Die Bestätigung von SK als Dienstgeberin vom 11.09.2015 über die Beschäftigung des BF vom 01.07.2009 bis 31.12.2013 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und der Versicherungsdatenauszug der römisch 40 Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2013 betreffend Meldung des BF als Dienstnehmer von SK wurde vorgelegt und ist dieses Dienstverhältnis daher unstrittig (Beilage ./8).
Dass der BF die unter 1.4.3. festgestellten Tätigkeiten verrichtet hat, wurde vom BF nachvollziehbar dargelegt, sowohl in seinem Antrag als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 6). Im Zuge dessen hat er insbesondere betont, dass es sich nur um 10 Stunden Arbeit pro Woche, maximal zwei Arbeitstage, gehandelt habe und es „nicht viel“ (VHS 7) gewesen sei.
2.4.4. Zur Tätigkeit des BF als Bilanzbuchhalter
Die Bestellung des BF als Bilanzbuchhalter und dessen entsprechende Tätigkeit ist unstrittig und wurde durch die vorgelegten Unterlagen des BF nachvollziehbar dargelegt (Beilage ./10).
Dies ergibt sich auch glaubhaft aufgrund der Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er abgabenrechtlich laufend zu tun habe und Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen regelmäßig bearbeiten würde (VHS 19).
2.4.5. Zur Tätigkeit des BF als polnischer Steuerberater
Dass der BF als polnischer Steuerberater bestellt ist und dabei Klienten betreut, die einen Bezug zu Österreich aufweisen, ergibt sich ebenfalls glaubhaft aus dessen Vorbringen und seinen Unterlagen (Beilage ./9).
Hinsichtlich jener vom BF in seiner Aufstellung (Beilage ./19) angeführten Tätigkeiten als polnischer Steuerberater, die über die Tätigkeiten gemäß den vorgenannten Unterlagen (Konvolut Beilage ./22) hinausgehen, wurden keinerlei Nachweise beigebracht oder Unterlagen vorgelegt mit denen die getätigten Angaben plausibilisiert oder abgestimmt hätten werden können.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF darüber, ob er als polnischer Steuerberater, der in Polen tätig ist für polnische Klienten die Tätigkeit hier in Österreich oder in Polen erbringe, an, dass es unterschiedlich sei und er sehr viele Klienten habe, die in Polen tätig seien und die er in Polen und auch in Österreich betreue und er seine Klienten auch in Polen über das österreichische Recht berate, weil er sich in Polen auf österreichisches Steuerrecht spezialisiert habe. Seit 2019 arbeite er ca. zur Hälfte in Polen und zur Hälfte in Österreich (VHS 12), wobei er in XXXX in seiner Kanzlei ca. maximal acht Stunden pro Woche für österreichische Steuerberatungstätigkeiten aufbringe (VHS 13). In der mündlichen Verhandlung gab der BF darüber, ob er als polnischer Steuerberater, der in Polen tätig ist für polnische Klienten die Tätigkeit hier in Österreich oder in Polen erbringe, an, dass es unterschiedlich sei und er sehr viele Klienten habe, die in Polen tätig seien und die er in Polen und auch in Österreich betreue und er seine Klienten auch in Polen über das österreichische Recht berate, weil er sich in Polen auf österreichisches Steuerrecht spezialisiert habe. Seit 2019 arbeite er ca. zur Hälfte in Polen und zur Hälfte in Österreich (VHS 12), wobei er in römisch 40 in seiner Kanzlei ca. maximal acht Stunden pro Woche für österreichische Steuerberatungstätigkeiten aufbringe (VHS 13).
2.5. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten
Dass der BF in einzelnen Rechtsgebieten und Materien, deren Beherrschung für die Tätigkeit als Steuerberater in Österreich zwingend erforderlich sind, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wurde durch die Vorlage der oben zitierten Beilagen und seinen eigenen Angaben bescheinigt bzw. ergibt sich schlüssig aus seinen Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter und als polnischer Steuerberater.
Der BF behauptet im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Eignungsprüfung nach WTBG 2017 ablegen müsse, da seine inzwischen langjährige berufliche Praxis, dies ausgleichen würde (VHS 14). Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass die Eignungsprüfung vereinfacht ausgedrückt, eine um in wesentlichen Bereichen verkleinerte Steuerberatungsprüfung sei. Die Prüfung wäre schriftlich und mündlich abzulegen und zwar in den Bereichen Rechtslehre, soweit sie für die Wirtschaftstreuhandberufe relevant ist und im Bereich materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht. Weiters sei eine mündliche Prüfung dann noch in den Fachgebieten Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht abzulegen (VHS 15).
In weiterer Folge wurden dem BF einzelne Bereiche der oben genannten prüfungsrelevanten Materien vorgehalten und dieser aufgefordert zu erläutern, inwieweit er in den betreffenden Gebieten über Ausbildungen und Berufserfahrungen verfüge, wie nachfolgend dargestellt (vgl. VHS 15 – 19): In weiterer Folge wurden dem BF einzelne Bereiche der oben genannten prüfungsrelevanten Materien vorgehalten und dieser aufgefordert zu erläutern, inwieweit er in den betreffenden Gebieten über Ausbildungen und Berufserfahrungen verfüge, wie nachfolgend dargestellt vergleiche VHS 15 – 19):
„R: Ich möchte mit der für die Wirtschaftstreuhandberufe relevanten Rechtslehre beginnen. Würden Sie mir bitte sagen, welche Ausbildungen und Berufserfahrungen Sie auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes haben, das ist ein so ein Rechtsgebiet, dass in die Rechtslehre fällt.
BP: Da war ich mehrmals bei Masseverwalter, sagen wir zugearbeitet als….. in der XXXX als in meiner späteren Tätigkeit, meistens in der Lohnverrechnung mitgearbeitet. Dann habe ich auch zwei Klienten gehabt, die Insolvenz anmelden mussten, da habe ich die beraten, das war 2017/2018. Das sind beide Polen und habe ich irgendwas in den Bereich Fonds gelegt, was ich alles in dem Bereich gemacht habe, kann ich auswendig nicht sagen, aber das war, irgendwas habe ich ausrechnen müssen, beraten, welche Möglichkeiten bestehen, da habe ich zwei Fälle gehabt. Zwei Fälle, wo ich alleine beraten………..BP: Da war ich mehrmals bei Masseverwalter, sagen wir zugearbeitet als….. in der römisch 40 als in meiner späteren Tätigkeit, meistens in der Lohnverrechnung mitgearbeitet. Dann habe ich auch zwei Klienten gehabt, die Insolvenz anmelden mussten, da habe ich die beraten, das war 2017/2018. Das sind beide Polen und habe ich irgendwas in den Bereich Fonds gelegt, was ich alles in dem Bereich gemacht habe, kann ich auswendig nicht sagen, aber das war, irgendwas habe ich ausrechnen müssen, beraten, welche Möglichkeiten bestehen, da habe ich zwei Fälle gehabt. Zwei Fälle, wo ich alleine beraten………..
R: Polen, die in Österreich insolvent wurden?
BP: Genau.
R: Haben Sie eine Ausbildung in Insolvenzrecht?
BP: Auf der Uni habe ich etwas mit Insolvenz zu tun gehabt, da war mein erster Kontakt und dann wo die Probleme aufgetaucht sind, habe ich mir noch weiter einlesen müssen, was möglich wäre. Wie man die Anträge stellt, also da habe ich, sagen wir, mich weitergebildet.
R: Können Sie mir sagen, welche Berufserfahrungen oder Ausbildungen Sie in Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht inklusive Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht haben?
BP: Abgesehen von der Uni – da habe ich Handelsrecht gemacht – habe ich auch sehr oft, da habe ich sehr große Erfahrung in dem Bereich, das ist die Beratung bei Rechtsformenwahl von Klienten. Rechtsformenwahl war das. Dann habe ich…..in Stiftungen habe ich nichts tun, das gebe ich zu, da habe ich nur irgendwas gelernt, einmal auf der Uni, also das allgemeine. Unternehmensrecht war auch Gesellschaftsrecht, da habe ich auch, da berate ich Klienten, die in Österreich einen Sitz haben oder haben wollen und welche Form, sagen wir, welche Gesellschaften in der Richtung habe ich das gemacht noch.
R: Vereinsrecht?
BP: Da habe ich nur eigene Erfahrungen. Ich habe bis jetzt keinen Verein betreut, nur meinen eigenen. Auch in Österreich, da habe ich einen Verein gehabt, mit meiner Ex-Frau haben wir beide einen Verein gehabt, deswegen habe ich nur auf eigene Haut sozusagen Erfahrungen gesammelt.
R: Auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der Schuldsachen und Erbrechtes und der vertraglichen Schuldverhältnisse.
BP: Wieder nur das von der Uni, also das Allgemeine, vom bürgerlichen Recht, also Schuldrecht, da habe ich keinen einzigen Fall glaube ich gehabt, Schuldrecht.
R: Sachen- und Erbrecht haben Sie gemacht?
BP: Erbrecht ja, Erbrecht habe ich gehabt, glaube ich bei einem Klienten und dann noch Sachenrecht. Also mit bürgerlichem Recht habe ich nicht so viel zu tun gehabt. Also, Sachenrecht kann ich jetzt nicht sagen, was ich da gemacht habe bis jetzt.
R: Welche Erfahrungen oder Ausbildungen haben Sie auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes und Arbeitsrechtes?
BP: Uni, Gerichtspraxis in XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht und Arbeits- und Sozialgericht in St. Pölten, das waren vier Monate. Dissertation wollte ich auch in die Richtung schreiben, unter anderem, also Arbeits- und Sozialrecht mit Steuerrecht und laufende Betreuung über 200 Mitarbeiter in Österreich. Für die mache ich Lohnverrechnung, dann Sozialversicherungssachen, also ganze Betreuung von Mitarbeitern, sprich von arbeitsrechtliche Sachen, sozialbeziehungsrechtliche Sachen, also ständige Anfragen oder Fragen von uns an die ÖGK und auch Selbständigen, SVS. BP: Uni, Gerichtspraxis in römisch 40 beim Arbeits- und Sozialgericht und Arbeits- und Sozialgericht in St. Pölten, das waren vier Monate. Dissertation wollte ich auch in die Richtung schreiben, unter anderem, also Arbeits- und Sozialrecht mit Steuerrecht und laufende Betreuung über 200 Mitarbeiter in Österreich. Für die mache ich Lohnverrechnung, dann Sozialversicherungssachen, also ganze Betreuung von Mitarbeitern, sprich von arbeitsrechtliche Sachen, sozialbeziehungsrechtliche Sachen, also ständige Anfragen oder Fragen von uns an die ÖGK