Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2284269-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 13.01.2024, 08:52 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 13.01.2024, 08:52 Uhr, bis 13.01.2024, 16:35 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 13.01.2024, 08:52 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 13.01.2024, 08:52 Uhr, bis 13.01.2024, 16:35 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 13.01.2024, 08:52 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 13.01.2024, 08:52 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 13.01.2024, 08:52 Uhr, bis 13.01.2024, 16:35 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 13.01.2024, 08:52 Uhr, bis 13.01.2024, 16:35 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.03.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 04.10.2023 abgelehnt. Die beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 13.12.2023 zurückgewiesen.
2. Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Festnahmeversuche am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 scheiterten, da der BF unbekannten Aufenthalts war.2. Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Festnahmeversuche am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 scheiterten, da der BF unbekannten Aufenthalts war.
Das Standesamt informierte das Bundesamt am 04.01.2024 über die beabsichtigte Eheschließung des BF mit einer deutschen Staatsangehörigen, die als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich lebt.
Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an der Adresse seiner Verlobten zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten festzunehmen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet.Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF an der Adresse seiner Verlobten zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten festzunehmen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet.
3. Am 13.01.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:52 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am Standesamt festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.3. Am 13.01.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:52 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am Standesamt festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
4. Im Zuge seiner Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Asylantrag in allen Instanzen abgelehnt worden sei, weshalb er sich entschieden habe zu heiraten, um in Österreich bleiben zu können. An einem Rückkehrberatungsgespräch habe er aus Angst vor einer Abschiebung nicht teilgenommen. Seine Freundin habe er im März 2022 bei der Arbeit kennen gelernt, seit einem Jahr seien sie zusammen. Da es im Islam nicht erlaubt sei dass man ohne Eheschließung zusammenwohne sei er nicht an der Adresse seiner Freundin gemeldet. Wo er tatsächlich Unterkunft nehme wolle er nicht sagen. Dass er seine Meldeadresse lediglich als Scheinadresse verwende stimme. Die genaue Adresse seiner Freundin könne er nicht angeben. Seine Freundin arbeite am selben Arbeitsplatz wie er selbst. Sie arbeite im Restaurant, er in der Küche. Auf den Vorhalt, dass seine Freundin unrechtmäßig beschäftigt werde, da sie seit 31.10.2023 Arbeitslosengeld beziehe, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch die Arbeit bei seinem Onkel, bei dem er auch gemeldet sei. Seine persönlichen Sachen befänden sich an jenem Ort, an dem er sich unangemeldet aufhalte. An Familienangehörigen befänden sich sein Onkel und ein Cousin in Österreich. In der Türkei befänden sich seine Eltern und seine drei Schwestern, diese hätten kein Visum für Österreich erhalten. Nachdem sein Reisepass sichergestellt worden sei habe er selbstständig bei der Botschaft einen neuen Reisepass erlangt, um heiraten zu können. Bei der Beantragung des Reisedokumentes habe er angegeben, dass er seinen Reisepass verloren habe. Seiner Abschiebung in die Türkei werde er sich nicht widersetzen, an Krankheiten leide er nicht.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01.2024 um 16:35 Uhr zugestellt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01.2024 um 16:35 Uhr zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2024 ab.
7. Am 16.01.2024 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.
8. Am 04.02.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Festnahme am 13.01.2024. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits vor der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023 organisiert worden sei. Der BF sei jeden Tag in seiner Arbeit anwesend gewesen, doch sei das Bundesamt nie vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Das Bundesamt habe es ausdrücklich darauf abgesehen, den BF am schönsten Tag seines Lebens festzunehmen. Die Eheschließung habe durch die unmittelbar davor erfolgte Festnahme am Standesamt nicht vollzogen werden können. Das Bundesamt habe bereits seit längerem vom Hochzeitstermin Bescheid gewusst und auch den Reisepass des BF sichergestellt, zudem habe der BF am 16.11.2023 persönlich einen Brief bei der Polizeistation behoben. Trotzdem sei er nicht festgenommen worden. Der illegale Aufenthalt des BF sei für das Bundesamt offenbar nicht störend gewesen, die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen jedoch sehr wohl. Eine Festnahme müsse verhältnismäßig sein. Es sei jedoch unverhältnismäßig eine Hochzeit so auszunutzen, um eine illegal aufhältige Person festzunehmen, selbst wenn sonst keine Möglichkeit bestehe, diese Person je anzutreffen. Es gäbe Grundprinzipien des guten Anstandes, die nicht verletzt werden dürfen. Die Festnahme sei unverhältnismäßig, da der BF auf Grund der Hochzeit ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte.
Der BF beantragte die Festnahme am 13.01.2024 sowie die darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz zuzusprechen.
9. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Abschiebung des BF bereits für den 31.10.2023 organisiert war, dass die Abschiebung des BF jedoch nicht möglich war, da er nicht festgenommen habe werden können. Versuche, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, seien gescheitert und habe der Onkel des BF bekannt gegeben, dass der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne. Am 04.01.2024 habe das zuständige Standesamt dem Bundesamt den Termin der Eheschließung des BF bekannt gegeben. Es sei mehrmals versucht worden, den BF an der Adresse seiner zukünftigen Gattin anzutreffen, doch sei an dieser Adresse niemand angetroffen worden.
Der BF habe während seines gesamten Asylverfahrens, bis einschließlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, kein Vorbringen zu einer Freundin oder Verlobten erstattet. Dem Bundesamt sei erst durch die Mitteilung des Standesamtes vom 04.01.2024 bekannt gegeben worden, dass der BF heiraten werde bzw. eine Verlobte habe. Der BF habe in der Einvernahme am 13.01.2024 selbst angegeben, dass er weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit der deutschen Staatsangehörigen habe noch die Adresse von ihr kenne oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Es sei somit auch nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Änderung des Artikel 8 EMRK eingetreten und habe eine Abschiebung in die Türkei bis vor dem 13.01.2024 nicht stattfinden können, weil sich der BF dieser entzogen habe.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen bzw. zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
10. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Schriftsatz vom 25.06.2024 im Wesentlichen vorbrachte, dass die Ausführungen des Bundesamtes zur Gänze unwahr seien. Es seien keine ernsthaften Versuche unternommen worden, den BF festzunehmen. Insbesondere sei es möglich gewesen, ihn im November 2023 im Zuge seines Erscheinens bei der Polizeiinspektion festzunehmen oder ihn an seiner Arbeitsstätte, an der er regelmäßig erschienen sei, anzutreffen. Der BF habe auch oft bei seiner Verlobten oder Freunden übernachtet. Sämtliche rechtliche Einwände des Bundesamtes seien jedoch irrelevant, da eine Festnahme im Zuge einer Hochzeit unverhältnismäßig sei, dies insbesondere auch deshalb, da der BF durch die Eheschließung ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der BF war gesund und haftfähig.
1.4. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 abgewiesen, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben den erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF war seit 28.07.2023 zur Ausreise verpflichtet. Er nützte die Frist für die freiwillige Ausreise nicht und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.5. Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 31.10.2023 vor. Die Abschiebung scheiterte, da der BF bei Festnahmeversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2023, 07:30 Uhr, am 28.10.2023, 21:15 Uhr, am 29.10.2023, 08:30 Uhr, am 29.10.2023, 16:20 Uhr, am 30.10.2023, 01:15 Uhr und am 30.10.2023, 05:40 Uhr, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.
1.6. Der BF erschien am 16.11.2023 bei einer Polizeiinspektion, um eine Verfahrensanordnung, mit der er zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet wurde, abzuholen. Dabei gab er an, dass er an seiner Meldeadresse wohne. Das Rückkehrberatungsgespräch absolvierte er nicht.
1.7. Am 01.12.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, Festnahmeversuche an seiner Meldeadresse am 08.12.2023, 17:00 Uhr, am 11.12.2023, 18:30 Uhr, am 14.12., 19:00 Uhr, und 18.12.2023, 21:15 Uhr, scheiterten.
1.8. Am 04.01.2024 wurde das Bundesamt von einem Standesamt darüber informiert, dass der BF beabsichtigt, am 13.01.2024 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu schließen.
1.9. Festnahmeversuche an der Meldeadresse der zukünftigen Ehefrau des BF am 06.01.2024, 14.20 Uhr, am 06.01.2024, 20.45 Uhr, am 07.01.2024, 10.10 Uhr, am 09.01.2024, 09.15 Uhr, am 11.01.2024, 09.30 Uhr und am 11.01.2024, 21.30 Uhr, scheiterten.
1.10. Der BF erlangte einen Reisepass bei der türkischen Vertretungsbehörde, bei der er angab, dass er seinen Reisepass verloren habe, obwohl sein Reisedokument vom Bundesamt sichergestellt worden war.
1.11 Der BF verfügte nur zum Schein über eine Meldeadresse. Er hielt sich tatsächlich in einer anderen Unterkunft auf. Wo sich seine tatsächliche Unterkunft befand verheimlichte er vor dem Bundesamt. Nicht einmal im Zuge seiner Einvernahme zur Abklärung des Sicherungsbedarfs am 13.01.2024 machte der BF Angaben zu seiner tatsächlichen Unterkunft.
1.12. Der BF gab weder im Asylverfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in den darauffolgenden Verfahren vor den Höchstgerichten an, dass er in Österreich über eine Verlobte verfügt.
1.13. Der BF lernte seine Verlobte ca. im Juli 2022 bei der Arbeit kennen, seit ca. Jänner 2023 war er mit ihr zusammen. Die Verlobte des BF ist deutsche Staatsangehörige und lebt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich. Der BF lebte mit seiner Verlobten nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ihre genaue Wohnadresse konnte er am 13.01.2024 vor dem Bundesamt nicht angeben. Er unterhielt sich mit ihr auf Deutsch, bei Verständigungsschwierigkeiten benutzte er ein Übersetzungsprogramm. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Verlobten bestand nicht, der BF arbeitete seit 12.05.2023 angemeldet im Restaurant seines Onkels, seine Verlobte bezog Arbeitslosengeld und arbeitete ebenfalls im Restaurant des Onkels des BF.
1.14. Als Grund seiner Eheschließung gab der BF am 13.01.2024 vor dem Bundesamt an: „Nachdem ich ein negatives Asyl bekommen habe in jeder Instanz, habe ich entschieden zu heiraten, um hierbleiben zu dürfen.“
1.15. Das Bundesamt erließ am 05.01.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung der Abschiebung geplant war.1.15. Das Bundesamt erließ am 05.01.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den BF betreffend, da die Anordnung der Abschiebung geplant war.
1.16. Der BF wurde am 13.01.2024 um 08:52 Uhr am Standesamt vor der geplanten Eheschließung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
1.17. Der BF wurde nach seiner Festnahme von 13.01.2024, 08:52 Uhr, bis 13.01.2024, 16:35 Uhr, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 05.01.2024 angehalten. Die Anhaltung endete auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes angeordneten Schubhaft. Am 15.01.2024 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag den BF betreffend, am 16.01.2024 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 betreffend sowie die Beschwerde des BF gegen seine Abschiebung am 16.01.2024 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 betreffend sowie die Beschwerde des BF gegen seine Abschiebung am 16.01.2024 betreffend sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen.
2.3. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 13.01.2024 gab er an, dass er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Krankheiten leide. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF finden sich auch in den amtsärztlichen Unterlagen, die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend einliegen, nicht. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.
2.4. Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich einreiste ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend. Aus dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 ergibt sich, dass der BF seit 28.07.2023 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Hinweise, dass in den Verfahren vor den Höchstgerichten den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, finden sich im diesbezüglichen Gerichtsakt nicht.
2.5. Dass die Abschiebung des BF bereits für den 31.10.2023 organisiert war ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2024. Die fehlgeschlagenen Versuche den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festzunehmen, sind in der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation des Bundesamtes vom 25.01.2024 aufgezählt.
2.6. Dass der BF am 16.11.2023 zur Ausfolgung einer Verfahrensanordnung über seine verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bei einer Polizeiinspektion erschienen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, die im Verwaltungsakt einliegt. Dass der BF kein Rückkehrberatungsgespräch absolviert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk im Verwaltungsakt. Der BF gab am 13.01.2024 vor dem Bundesamt an, dass er der Verpflichtung zur Rückkehrberatung aus Angst vor einer Abschiebung nicht nachgekommen sei.
2.7. Die Feststellungen zu dem am 01.12.2023 ergangenen Festnahmeauftrag und die darauffolgenden – wiederum vergeblichen – Versuche, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der darin einliegenden Ausfertigung des Festnahmeauftrages sowie des Berichts einer Landespolizeidirektion über die erfolglos gebliebenen Festnahmeversuche. Im diesbezüglichen Bericht wird von der Landespolizeidirektion ausgeführt, dass der Onkel des BF in der Wohnung habe angetroffen werden können, der angegeben habe, dass sich der BF zuletzt am 24.11.2023 in der Wohnung aufgehalten habe, um seine Sachen abzuholen. Wo sich der BF nunmehr aufhalte wisse er ebensowenig wie die Telefonnummer des BF.
2.8. Dass das Bundesamt am 04.01.2024 von einem Standesamt über die beabsichtigte Eheschließung des BF am 13.01.2024 verständigt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen E-Mail-Nachricht, die im Verwaltungsakt einliegt.
2.9. Die Festnahmeversuche an der Meldeadresse der Verlobten des BF wurden im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.01.2024 dokumentiert.
2.10. Dass der BF im Zuge seiner Antragstellung bei der türkischen Vertretungsbehörde die Tatsache, dass sein Reisepass vom Bundesamt sichergestellt worden ist verschwiegen und stattdessen angegeben hat, dass er seinen Reisepass verloren hat, gab der BF selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2024 an.
2.11. Dass es sich bei der Meldeadresse des BF lediglich um eine Scheinmeldung handelte, gab er selbst in seiner Einvernahme am 13.01.2024 an. Seinen tatsächlichen Wohnort nannte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieser Befragung nicht.
2.12. Dass der BF im gesamten Asylverfahren nicht vorbrachte, dass er in Österreich über eine Verlobte verfügt, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 betreffend.
2.13. Die Feststellungen die Beziehung des BF zu seiner Verlobten betreffend beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2024 sowie auf den Ausführungen dazu in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024. Die Feststellung, wonach der BF mit seiner Verlobten in keinem gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2024. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die Verlobte des BF deutsche Staatsangehörige ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Unterlagen und wurde vom Bundesamt auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner Verlobten beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme am 13.01.2024 sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszügen. Dass der BF seit 12.05.2023 einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 festgestellt.
2.14. Dass der BF vor dem Bundesamt am 13.01.2024 als Grund der Eheschließung sein Aufenthaltsrecht in Österreich angab, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieser Einvernahme.
2.15. Die Feststellungen zu dem am 05.01.2024 erlassenen Festnahmeauftrag beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung.
2.16. Die Feststellungen die Festnahme des BF am 13.01.2024 betreffend beruhen auf dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, der im Verwaltungsakt einliegt.
2.17. Dass die Anhaltung des BF auf Grund des Festnahmeauftrages mit Erlassung des Schubhaftbescheides am 13.01.2024 um 16:35 Uhr geendet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis des Schubhaftbescheides und dem dort vermerkten Zeitpunkt der Zustellung. Dass das Bundesamt am 15.01.2024 einen Abschiebeauftrag erließ ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass der BF am 16.01.2024 in die Türkei abgeschoben wurde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. – Festnahme und Anhaltung
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
In § 34 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:
„FestnahmeauftragIn Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 40 BFA-VG lautet:Paragraph 40, BFA-VG lautet:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.20