TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 I419 2296354-2

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Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I419 2296354-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias 05.01.1999 alias XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias 05.01.1999 alias römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V).1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt römisch III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII).Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch VII).

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei homosexuell und könne seine sexuelle Orientierung im Herkunftsland nicht entfalten. Sein Vater sei ein Krimineller in Marokko gewesen und die Mutter habe Angst gehabt, dass sich Feinde des Vaters bei Streitigkeiten an dessen Sohn rächen könnten. Noch vor der Einschulung sei der Beschwerdeführer im Alter von etwa 10 bis 12 Jahren einer der Mutter bekannten Familie mitgegeben worden, die damals nach Spanien ausgewandert sei.

Dort sei er überwiegend in Betreuungseinrichtungen für Minderjährige und Heimen aufgewachsen und habe durch die Hilfe von Flüchtlingsorganisationen zumindest für vier Jahre die Schule besuchen können. Er sei in den Einrichtungen nicht religiös erzogen oder geprägt worden und habe eine atheistisch-religiöse Grundhaltung. In Marokko fürchte er Verfolgung wegen der Homosexualität, die unter Strafe stehe, und möglicherweise die Folgen der in Marokko weit verbreiteten Blutrache wegen des kriminellen Lebens des Vaters. Die Mutter sei bereits verstorben und es gäbe damit kein familiäres Netz, nicht einmal Ortskenntnisse oder Erinnerungen, weswegen er in Kombination mit der Homosexualität befürchte, in eine aussichtslose Lage zu geraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und Araber. Er kam in XXXX zur Welt und lebte dort zuletzt im Stadtviertel XXXX . In der Grundschule lernte er dort Lesen und Schreiben. Er spricht außer Arabisch noch Spanisch und Italienisch. Seinen Angaben nach ist er Anfang 20 und konfessionslos. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und Araber. Er kam in römisch 40 zur Welt und lebte dort zuletzt im Stadtviertel römisch 40 . In der Grundschule lernte er dort Lesen und Schreiben. Er spricht außer Arabisch noch Spanisch und Italienisch. Seinen Angaben nach ist er Anfang 20 und konfessionslos. Seine Identität steht nicht fest.

Anfang 2021 entschloss er sich zur Ausreise und spätestens Anfang 2023 gelangte er illegal in die EU. Seinen Angaben nach war er in Spanien, später in Frankreich und ab Herbst 2023 in Italien. Tatsächlich war er von 13.02.2023 bis 27.01.2024 in Italien, erhielt aber keine Aufenthaltsbewilligung und stellte auch weder dort noch vorher einen Asylantrag. Er finanzierte sein Leben mit Schwarzarbeit. Am 27.01.2024 gelangte er mittellos illegal aus Südtirol nach Tirol und beantragte sogleich internationalen Schutz. Das BFA begann Dublin-Konsultationen mit Spanien, Frankreich und Italien.

Am 29.01. bezog er die zugewiesene Unterkunft in XXXX , am 02.02. wurde er dort erstmals wegen eines versuchten Diebstahls mit seinem Landsmann M. angezeigt. Im zugewiesenen Quartier verstieß er ab der zweiten Woche gegen die Nachtruhe und die Anwesenheitspflicht bei der Standeskontrolle, indem er nachts zu spät, erst morgens oder gar nicht erschien. Er wurde deswegen am 13. und am 15.02. ermahnt.Am 29.01. bezog er die zugewiesene Unterkunft in römisch 40 , am 02.02. wurde er dort erstmals wegen eines versuchten Diebstahls mit seinem Landsmann M. angezeigt. Im zugewiesenen Quartier verstieß er ab der zweiten Woche gegen die Nachtruhe und die Anwesenheitspflicht bei der Standeskontrolle, indem er nachts zu spät, erst morgens oder gar nicht erschien. Er wurde deswegen am 13. und am 15.02. ermahnt.

In dieser Zeit hielt er sich mehrfach in XXXX statt im Wohnbezirk auf, weshalb die LPD XXXX am 21.02.2024 eine Geldstrafe über ihn verhängte. Darauf wurde er am 28.02. nach XXXX verlegt.In dieser Zeit hielt er sich mehrfach in römisch 40 statt im Wohnbezirk auf, weshalb die LPD römisch 40 am 21.02.2024 eine Geldstrafe über ihn verhängte. Darauf wurde er am 28.02. nach römisch 40 verlegt.

Am 02.03. verließ er dort die Unterkunft, begab sich spätestens am 07.03. nach XXXX und entzog sich dem Verfahren, das deshalb eingestellt wurde. Weil er sich am 08.03. in XXXX aufhielt, wurde er neuerlich angezeigt.Am 02.03. verließ er dort die Unterkunft, begab sich spätestens am 07.03. nach römisch 40 und entzog sich dem Verfahren, das deshalb eingestellt wurde. Weil er sich am 08.03. in römisch 40 aufhielt, wurde er neuerlich angezeigt.

Am 22.03. erhob die StA XXXX wider ihn Anklage wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls. Am 22.05 verhängte das LG XXXX über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung. Laut dem Beschluss des LG XXXX indizieren zwei massive Angriffe auf Polizeibeamte ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers als vollkommen enthemmt gegenüber Respektspersonen agierend, offensichtlich sozial verwahrlost und dem Suchtgiftmilieu zuzurechnen.Am 22.03. erhob die StA römisch 40 wider ihn Anklage wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls. Am 22.05 verhängte das LG römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung. Laut dem Beschluss des LG römisch 40 indizieren zwei massive Angriffe auf Polizeibeamte ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers als vollkommen enthemmt gegenüber Respektspersonen agierend, offensichtlich sozial verwahrlost und dem Suchtgiftmilieu zuzurechnen.

Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 04.07.2024 rechtskräftig zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, acht davon bedingt nachgesehen, wegen der Vergehen des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung, weil erDas LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 04.07.2024 rechtskräftig zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, acht davon bedingt nachgesehen, wegen der Vergehen des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung, weil er

- am 07.03. Kleidungsstücke um € 55,97 in einem Betrieb des Texileinzelhandels,
- am 22.03. zwei Flaschen Spirituosen um € 6,98 in einem Supermarkt,
- am 23.03. Lebensmittel um € 13,34 in einem Supermarkt, sowie jeweils mit dem M.
- am 02.02. eine Kappe, fünf Unterhosen, ein Aftershave, ein Duschgel, eine Packung Rasierer und Lebensmittel im Gesamtwert von € 49,79, ferner
- am 11.02. – wobei es beim Versuch blieb – Lebensmittel um € 14,22, sowie
- am 20.05. mit dem Landsmann A. Lebensmittel um 21,28 und mit dem Landsmann E. durch Aufbrechen einer Hauseingangstüre mit Werkzeug – wobei es beim Versuch blieb – unbekannte Sachen unbekannten Wertes

mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weiters

- am 20.05. eine Polizeibeamtin durch mehrfaches versuchtes Herauswinden aus deren Griff an seiner Festnahme zu hindern versucht hatte,
- und zwei weitere Polizeibeamter an seiner Vorführung zur Polizeiinspektion und danach seiner Festnahme zu hindern versucht hatte, indem er mehrfach versuchet, sich aus deren Griffen zu entreißen sowie in Richtung der beiden schlug und trat, dann fixiert am Boden liegend einen medizinischen Notfall vortäuschte, weshalb sie ihm die Handfesseln abnahmen, woraufhin er sich auf den Rücken drehte und mehrfach versuchte, in ihre Richtung zu treten und zu schlagen, und

- am 21.05. zwei Polizeibeamte durch mehrfaches versuchtes Beißen und Schlagen mit den Beinen in deren Richtung an seiner Verbringung von einer Polizeiinspektion ins Polizeianhaltezentrum zu hindern versucht hatte, wodurch er

- am 20.05. den einen Polizeibeamten in Form einer Hautabschürfung am Knie und einer Schulterzerrung verletzt und den anderen zu verletzen versucht hatte, und
- am 21.05. die beiden Polizeibeamten zu verletzen versucht hatte.

Mildernd wirkten dabei das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens sowie die Tatwiederholung. Ein diversionelles Vorgehen war aus spezial- und generalpräventive Gründen nicht möglich.

Ferner steht er im Verdacht und ist geständig, regelmäßig Suchtgift, in erster Linie Kokain, zu konsumieren und am 30.03. versucht zu haben, von einem ihm bekannten Dealer Kokain um € 200,-- zu kaufen. Ein Drogenschnelltest aus diesem Anlass verlief positiv betreffend Kokain, THC (Cannabis) und MDMA (Ecstasy).

Etwa von März bis zumindest Juni 2024 war er mit einer in XXXX wohnhaften Österreicherin liiert, von der er in der zweiten Maihälfte angegeben hat, sie sei seit zwei oder drei Monaten von ihm schwanger, was aber nicht zutraf. Er führt kein Familienleben. Seit der Entlassung aus der Justizhaft am 19.07.2024 ist er im Inland nicht mehr gemeldet. Es steht nicht fest, ob er sich noch hier aufhält. Bis April 2024 bezog er Grundversorgung, einer angemeldeten Arbeit ging er nicht nach. Er ist arbeitsfähig und gesund und hat Berufserfahrung als Koch sowie als Friseur.Etwa von März bis zumindest Juni 2024 war er mit einer in römisch 40 wohnhaften Österreicherin liiert, von der er in der zweiten Maihälfte angegeben hat, sie sei seit zwei oder drei Monaten von ihm schwanger, was aber nicht zutraf. Er führt kein Familienleben. Seit der Entlassung aus der Justizhaft am 19.07.2024 ist er im Inland nicht mehr gemeldet. Es steht nicht fest, ob er sich noch hier aufhält. Bis April 2024 bezog er Grundversorgung, einer angemeldeten Arbeit ging er nicht nach. Er ist arbeitsfähig und gesund und hat Berufserfahrung als Koch sowie als Friseur.

Im Herkunftsstaat leben sein Bruder im Volksschulalter sowie laut Erstbefragung seine Mutter mit Ende 40, laut Einvernahme durch das BFA sein Vater; ob der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt ist, steht nicht fest.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 20.09.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt:Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 20.09.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021).

Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).

Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).

1.2.2 Religionsfreiheit

Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 15.5.2023). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 22.11.2022; vgl. USDOS 15.5.2023).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 15.5.2023). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 22.11.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023).

Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 22.11.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Marokko hat sich bemüht, den religiösen Bereich zu reformieren, um der Zunahme radikaler religiöser Rhetorik entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 22.11.2022).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 22.11.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Marokko hat sich bemüht, den religiösen Bereich zu reformieren, um der Zunahme radikaler religiöser Rhetorik entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 22.11.2022).

Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 22.11.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha'i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 22.11.2022).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 22.11.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha'i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 22.11.2022).

Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 22.11.2022).Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 22.11.2022).

Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 22.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 23.2.2022). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 22.11.2022). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 22.11.2022). [...]Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 22.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 15.5.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 22.11.2022). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 22.11.2022). [...]

Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 15.5.2023).

Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 15.5.2023).

1.2.3 Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023). Kinder unverheirateter Mütter steht die marokkanische Staatsangehörigkeit zu. Fälle, in denen ihnen die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert wurde, kommen vor (AA 22.11.2022).

Bildung ist kostenlos und obligatorisch von sechs bis 15 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30 % (in abgelegenen Gebieten bei 40 %) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 22.11.2022). Zudem sehen sich öffentliche Schulen mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert, u. a. mit einem Mangel an grundlegender Infrastruktur, Lehrmitteln, qualifizierten Arbeitskräften und Unterrichtsmaterial. Die Klassenräume sind oft überfüllt. Infolgedessen wird die Qualität untergraben, und Eltern sind manchmal gezwungen, Kredite aufzunehmen, um ihre Kinder auf Privatschulen zu schicken (BS 23.2.2022). [...]

Homosexuelle

Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine wei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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