Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2294475-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2024, GZ. PAD/24/115957, betreffend Gehaltskürzung (§13c GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2024, GZ. PAD/24/115957, betreffend Gehaltskürzung (§13c GehG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid sowie die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024, GZ. PAD/24/115957, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid sowie die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024, GZ. PAD/24/115957, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben 17.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Obergutachten vom 22.09.2023 — welches ihm erst am 08.11.2023 zur Kenntnis gebracht worden sei —eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, dass er wieder dienstfähig sei.römisch eins.2. Mit Schreiben 17.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Obergutachten vom 22.09.2023 — welches ihm erst am 08.11.2023 zur Kenntnis gebracht worden sei —eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, dass er wieder dienstfähig sei.
Bis dato sei ihm aber kein adäquater Arbeitsplatz angeboten worden. Er habe damit kein Problem, weiterhin zu Hause zu bleiben, sofern die Dienstbehörde offenbar auf seine Arbeitsleistung verzichte, jedoch verlange er seine volle Gehaltszahlung, denn schließlich sei er nicht länger dienstunfähig. Er habe eindeutig kundgetan, dass er auch bereit sei sich einen neuen Arbeitsplatz suchen.
Da er also sowohl dienstfähig als auch arbeitswillig sei, verlange er die Anweisung seines vollen Gehalts rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstbehörde Kenntnis von seiner Dienstfähigkeit erlangt habe. Also ab dem Tag, an dem das Obergutachten bei der Dienstbehörde eingelangt sei.
I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Ihr Antrag vom 17.11.2023, hieramts eingelangt am 21.11.2023, lautend auf „Anweisung des vollen Gehalts rückwirkend ab dem Zeitpunkt an dem die Dienstbehörde Kenntnis von Ihrer Dienstfähigkeit erlangt hat, also ab dem Tag, an dem das Obergutachten bei der Dienstbehörde einlangte" wird gemäß § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 17.11.2023, hieramts eingelangt am 21.11.2023, lautend auf „Anweisung des vollen Gehalts rückwirkend ab dem Zeitpunkt an dem die Dienstbehörde Kenntnis von Ihrer Dienstfähigkeit erlangt hat, also ab dem Tag, an dem das Obergutachten bei der Dienstbehörde einlangte" wird gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.02.1996 Beamter in der Sicherheitsverwaltung der belangten Behörde sei. Seit 10.03.2024 sei er mit einem Arbeitsplatz als Verwaltungsstrafreferent im Polizeikommissariat Favoriten (PK XXXX ) betraut.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.02.1996 Beamter in der Sicherheitsverwaltung der belangten Behörde sei. Seit 10.03.2024 sei er mit einem Arbeitsplatz als Verwaltungsstrafreferent im Polizeikommissariat Favoriten (PK römisch 40 ) betraut.
In der Zeit von 10.07.2022 bis 31.01.2024 habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden, weswegen am 182. Tag seines Krankenstands die in § 13c Abs. 1 GehG normierte Rechtsfolge eingetreten sei.In der Zeit von 10.07.2022 bis 31.01.2024 habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden, weswegen am 182. Tag seines Krankenstands die in Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG normierte Rechtsfolge eingetreten sei.
Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolge des § 13c Abs. 1 GehG tritt ex lege eintrete sobald die Dienstverhinderung eines Beamten aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit eine Dauer von 182 Kalendertagen erreicht habe.Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 wurde ausgeführt, dass die Rechtsfolge des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG tritt ex lege eintrete sobald die Dienstverhinderung eines Beamten aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit eine Dauer von 182 Kalendertagen erreicht habe.
Die einzige, in der Bestimmung selbst genannte Ausnahme stelle das Vorliegen eines Dienstunfalls dar. Im gegenständlichen Fall liege kein Dienstunfall vor, und werde ein solcher auch nicht behauptet.
In dem Obergutachten vom 22.09.2023 werde der Schluss gezogen, dass eine Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund der dort vorherrschenden überdurchschnittlichen psychosozialen Belastungen nicht weiter möglich gewesen sei. Sohin sei die Dienstbehörde dazu angehalten gewesen, einen neuen geeigneten und unbesetzten Arbeitsplatz ausfindig zu machen. Ein ebensolcher Arbeitsplatz sei im Strafregisteramt, Referat 2 der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe dort seinen Dienst mit 01.02.2024 wieder aufgenommen. Der Krankenstand mitsamt der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen habe somit bis 31.01.2024 angedauert.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf § 13c Abs. 1 GehG im Wesentlichen vor, dass ihm wieder 100 % des Monatsbezuges gebührten, sobald er nicht länger durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Aus dem Gutachten der BVAEB vom 22.09.2023 bzw. 18.09.2023 gehe zweifelsfrei hervor, dass er wieder dienstfähig sei. Damit falle die Dienstverhinderung weg und sei ihm weder sein volles Gehalt auszuzahlen. Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei und erst ein neuer geeigneter freier Arbeitsplatz habe gefunden werden müssen, werde Nachstehendes bemerkt:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG im Wesentlichen vor, dass ihm wieder 100 % des Monatsbezuges gebührten, sobald er nicht länger durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Aus dem Gutachten der BVAEB vom 22.09.2023 bzw. 18.09.2023 gehe zweifelsfrei hervor, dass er wieder dienstfähig sei. Damit falle die Dienstverhinderung weg und sei ihm weder sein volles Gehalt auszuzahlen. Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei und erst ein neuer geeigneter freier Arbeitsplatz habe gefunden werden müssen, werde Nachstehendes bemerkt:
Das Gehaltsgesetz enthalte diesbezüglich keine entsprechende Regelung. Überdies könne es doch nicht dem Bediensteten zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, wenn es die Dienstbehörde über Monate hin - vom 22.09.2023 bis zum 31.01.2024 — nicht schaffe einem Beamten einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Diesbezüglich weise er darauf hin — wie dem Ruhestandsverfahren zu entnehmen ist — dass die Dienstbehörde überhaupt erst am 17.11.2023 versucht habe einen Arbeitsplatz für ihn zu suchen. Dazu sei erwähnt, dass er den ihm schlussendlich angebotenen Arbeitsplatz (Referent im Strafregisteramt) sofort angenommen habe und er überdies bereits nach 5 1/2 Wochen (mit 11.03.2024) wieder auf die gleiche Position, als Verwaltungsstrafreferent, eingeteilt worden sei, obwohl er ja angeblich — laut Gutachten — dazu nicht mehr geeignet sei. Zwar sei die Einteilung nicht im Bereich des PK XXXX sondern beim PK XXXX erfolgt, aber der Tätigkeitsbereich sei größtenteils der Gleiche.Das Gehaltsgesetz enthalte diesbezüglich keine entsprechende Regelung. Überdies könne es doch nicht dem Bediensteten zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, wenn es die Dienstbehörde über Monate hin - vom 22.09.2023 bis zum 31.01.2024 — nicht schaffe einem Beamten einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Diesbezüglich weise er darauf hin — wie dem Ruhestandsverfahren zu entnehmen ist — dass die Dienstbehörde überhaupt erst am 17.11.2023 versucht habe einen Arbeitsplatz für ihn zu suchen. Dazu sei erwähnt, dass er den ihm schlussendlich angebotenen Arbeitsplatz (Referent im Strafregisteramt) sofort angenommen habe und er überdies bereits nach 5 1/2 Wochen (mit 11.03.2024) wieder auf die gleiche Position, als Verwaltungsstrafreferent, eingeteilt worden sei, obwohl er ja angeblich — laut Gutachten — dazu nicht mehr geeignet sei. Zwar sei die Einteilung nicht im Bereich des PK römisch 40 sondern beim PK römisch 40 erfolgt, aber der Tätigkeitsbereich sei größtenteils der Gleiche.
Es werde daher beantragt,
? das Bundesverwaltungsgericht möge seinen Anspruch auf volle Gehaltszahlung ab dem 22.09.2023 bestätigen und die Dienstbehörde anweisen die Nachzahlung, der ihm bis zum 31.01.2024 zu Unrecht einbehaltenen Beträge, unverzüglich anzuweisen;
in eventu
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Vor seinen mit 11.07.2022 beginnenden Krankenstand war ihm der Arbeitsplatz eines Verwaltungsstrafreferenten (A 2/3) beim Polizeikommissariat XXXX zugewiesen. Auf diesem Arbeitsplatz waren nachstehend angeführte Tätigkeiten auszuführen:Vor seinen mit 11.07.2022 beginnenden Krankenstand war ihm der Arbeitsplatz eines Verwaltungsstrafreferenten (A 2/3) beim Polizeikommissariat römisch 40 zugewiesen. Auf diesem Arbeitsplatz waren nachstehend angeführte Tätigkeiten auszuführen:
Katalog der Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes
Quantifizierung
Führung von Verwaltungsstrafverfahren
? Insbesondere eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgangsweise bei neu zugeteilten Akten
? Einvernahme von Parteien, Zeugen und Beschuldigten
? Erlassung von Ladungsbescheiden
? Verfassen von Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderungen zur Rechtfertigung
? Aufnahme von Strafverhandlungsschriften
? Erlassung von Strafverfügungen, Straferkenntnissen, Verfallsbescheiden und verfahrensrechtlichen Bescheiden Veranlassung der Vorführung von Zeugen
? Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens
? Verfügungen über Sicherheitsleistungen und Depositen
? Bearbeitung von Rechtshilfeangelegenheiten
? Erteilen von Rechtsauskünften im Verfahren
? Vorlage von Verwaltungsstrafakten an das Verwaltungsgericht (via Büro BI.4)
70 %
Führung von Gerichtsverfahren nach §§ 88, 89, 94 StGBFührung von Gerichtsverfahren nach Paragraphen 88,, 89, 94 StGB
? Insbesondere Einvernahme von Beschuldigten und Zeugen im Strafverfahren
? Veranlassung der Vorführung zur Vernehmung
? Ausführung von Gerichtsaufträgen
? Einholung von Krankengeschichten
? Einholung amtsärztlicher Gutachten
? Berichterstattung an die Anklagebehörde
? Führung der Kriminalstatistik
? Einholung von Verfügungen der Staatsanwaltschaft
? Einholung und Bearbeitung von Depositenverfügungen
30 %
Der Beschwerdeführer befand sich ab 11.07.2022 durchgehend im Krankenstand.
Laut Gutachten der PVA vom 22.09.2023 bzw. 18.09.2023 bestanden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Erkrankungen:
? Anpassungsstörung, leichtgradige depressive Restsymptomatik Persönlichkeitsakzentuierung starkes Übergewicht (180 cm/130 kg)
? Bluthochdruck (Essentielle (primäre) Hypertonie)
? Vitamin-D-Mangel
? Leberfunktionsstörung seit Geburt
? Autoimmunpankreatitis
Hinsichtlich des Restleistungskalküls wurde festgestellt, dass zwar die Tätigkeit auf dem zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr zu erfüllen sei, allerdings könnten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche psychosoziale Belastungen zugemutet werden.
Die belangte Behörde beschränkte sich im Spruch des bekämpften Bescheides darauf den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge abzuweisen, ohne eine Bemessung der ihm in den einzelnen Monaten gebührenden Bezüge vorzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides unstrittig ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.(3) Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.(4) Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
…
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).
Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219).Ist aber ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, ist im Rahmen der Sache des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens einen solcher - unzulässiger - Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH, 16.12.2009, GZ. 2008/12/0219).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge bzw. eine Nachverrechnung bei bereits gekürzten Bezügen begehrte, abgewiesen. Dies entspricht der impliziten Feststellung, dass seine Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 13 c GehG gekürzt waren. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist aber ein derartiger Ausspruch unzulässig. Die belangte Behörde wäre vielmehr aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 verpflichtet gewesen im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge abzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Auszahlung seiner ungekürzten Bezüge bzw. eine Nachverrechnung bei bereits gekürzten Bezügen begehrte, abgewiesen. Dies entspricht der impliziten Feststellung, dass seine Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Paragraph 13, c GehG gekürzt waren. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist aber ein derartiger Ausspruch unzulässig. Die belangte Behörde wäre vielmehr aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 verpflichtet gewesen im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge abzusprechen.
Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden Bezüge bescheidmäßig nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die vorliegenden - allenfalls angesichts des Beschwerdevorbringens zu ergänzenden - ärztlichen Gutachten zu bemessen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Behebung der Entscheidung Dienstfähigkeit ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Gehaltskürzung Gutachten Krankenstand öffentlich-rechtliches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2294475.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024