TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W213 2287620-1

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Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

BDG 1979 §236d
BDG 1979 §30
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2287620-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid Direktion 1 – Einsatz Personalabteilung vom 20.12.2023, GZ. P786794/85-PersAbt/2023 (1), betreffend Anrechnung von Ausbildungszeiten (§236d BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid Direktion 1 – Einsatz Personalabteilung vom 20.12.2023, GZ. P786794/85-PersAbt/2023 (1), betreffend Anrechnung von Ausbildungszeiten (§236d BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 30 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 30, BDG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 14.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der im 19. Generalstabslehrgang (19.GStbLG) erbrachten Leistungen für den „Höheren Stabslehrgang“ (hStbLG) für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 14.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der im 19. Generalstabslehrgang (19.GStbLG) erbrachten Leistungen für den „Höheren Stabslehrgang“ (hStbLG) für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung.

I.3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Es wird Ihnen gem. § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 iVm den für den Generalstabsdienst (GStbD) geltenden Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020 der Höherer Stabslehrgang Teil 1 (hStbLG/Teil 1) angerechnet.„Es wird Ihnen gem. Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, in Verbindung mit den für den Generalstabsdienst (GStbD) geltenden Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, der Höherer Stabslehrgang Teil 1 (hStbLG/Teil 1) angerechnet.

Der Höhere Stabslehrgang Teil 2 (hStbLG/Teil 2) wird teilweise angerechnet.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur jene Ausbildungen und Berufserfahrungen angerechnet werden könnte, die nachweislich den festgelegten Ausbildungszielen und –inhalten entsprächen. Nach Einbindung der fachdienstlichen Stellen würden

?        die Lehrinhalte des Höheren Stabslehrgang Teil 1 hStbLG/Teil 1 gänzlich
zur Anrechnung gebracht.

?        Hinsichtlich des Höherer Stabslehrganges Teil 2 hStbLG/Teil 2 werde das Wahlmodul „Truppenführung Brigade“ angerechnet.

Die Inhalte des Wahlmoduls „Militärstrategische Führung“ fänden sich zwar teilweise im Curriculum des 19. GStbLG wieder, jedoch seien jene geforderten Fertigkeiten „…..um als Stabsoffizier innerhalb der zentralen Prozesse der militärstrategischen Planung und Steuerung Aufgaben erfüllen zu können..“, nicht im Curriculum des 19.GstbLG abgedeckt, da es sich bei den o.a. Inhalten um eine sehr spezifische Vermittlung der (zum Zeitpunkt des 19. GStbLG nicht existenten) prozessualen Umsetzung der „Zentralen Prozesse der Landesverteidigung“ innerhalb des strategischen Regeljahrs der UG-14 handle. Eine vollinhaltliche Anrechnung des Wahlmoduls Militärstrategische Führung sei daher nicht möglich.

Die LV „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ aus dem Modul „Höherer Stabsdienst“ wäre zu absolvieren, da die im Lehrveranstaltungsziel genannten Kompetenzen keine vergleichbare Entsprechung im Curriculum des 19. GstbLG fänden.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid insoweit angefochten wurde, als der höhere Stabslehrgang Teil 2 (hStbLG/Teil 2) nur teilweise angerechnet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die vollständige Anrechnung des (hStbLG/Teil 2) einzig der Nachweis der im Lehrveranstaltungszielen für die Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ genannten Kompetenzen erforderlich sei. Das Lehrveranstaltungsziel werde im Curriculum für den höheren Stabslehrgang wie folgt beschrieben:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid insoweit angefochten wurde, als der höhere Stabslehrgang Teil 2 (hStbLG/Teil 2) nur teilweise angerechnet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die vollständige Anrechnung des (hStbLG/Teil 2) einzig der Nachweis der im Lehrveranstaltungszielen für die Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ genannten Kompetenzen erforderlich sei. Das Lehrveranstaltungsziel werde im Curriculum für den höheren Stabslehrgang wie folgt beschrieben:

„Kann den Informationsbedarf unterschiedlicher Führungsebenen differenzieren und Entscheidungsträger der jeweiligen Führungsebene methodisch und fachlich beraten sowie Informationen ebenenadäquat [sic!] aufbereiten und bereitstellen sowie vortragen."

Die Lehrveranstaltung habe gemäß Curriculum einen Gesamtarbeitsaufwand von 23 Stunden.

Ein Infragestellen der Anrechenbarkeit des Lehrveranstaltungszieles gemäß Curriculum, sowohl inhaltlich als auch im Umfang, nach vollständig absolvierter dreijähriger Generalstabsausbildung (34! Monate an der LVAk, mit 6615! UE) mit der Begründung, dass sich „keine explizite Entsprechung im Curriculum für den (19.) GStbLG findet", müsse von jedem Generalstabsoffizier mit eben dieser dreijährigen höchsten militärischen Ausbildung im ÖBH vehement in Abrede gestellt werden. Sei doch über die gesamte Dauer des LG auf allen militärischen Ebenen beständig der Informationsbedarf für Stäbe und Entscheidungsträger zu identifizieren und adäquate Informationen seien mit verschiedensten Medien aufzubereiten und letztlich zu präsentieren. Das zähle geradezu zu den wichtigsten Kernkompetenzen des Generalstabsoffiziers.

Darüber hinaus werde auf die anrechenbare Berufserfahrung des Beschwerdeführers verwiesen, der jahrzehntelang auf Arbeitsplätzen der operativen und militärstrategischen Ebene eingesetzt worden sei, verwiesen. Als Beispiele für die praktische Erreichung der Lehrveranstaltungsziele der anzurechnenden LV (jeweils InfoAufbereitung für diverse Entscheidungsträger ÖBH/BMLV/ZIV, meist inkl. Präsentation) würden nachstehend angeführte Tätigkeiten angeführt:

?        SKFüKd0/J3: Ref operative Einsatzführung (MAR07-FEB15): z.B. InfoAufbereitung für Parlamentarische Anfragen, Einsatzrelevante InfoAufbereitung für Stb/Kdt SKFüKdo, S IV Einsatz, GStb und ziv Stellen als VeO (Polizei, SKKM etc.)?        SKFüKd0/J3: Ref operative Einsatzführung (MAR07-FEB15): z.B. InfoAufbereitung für Parlamentarische Anfragen, Einsatzrelevante InfoAufbereitung für Stb/Kdt SKFüKdo, S römisch IV Einsatz, GStb und ziv Stellen als VeO (Polizei, SKKM etc.)

?        SKFüKdo/J2, Kd0LaSK/G2, Kd0SK/J2: Ref EVb bzw. Ausb&lSTAR (MAR15-JUN21)•. SG in allen Bearbeitungen zum INTEL-Cycle - praktische Umsetzung und Weiterentwicklung der Informationsgewinnung auf allen Ebenen (SG op) zur rechtzeitigen und sicheren Bereitstellung der für den jeweiligen Bedarfs/Entscheidungsträger relevanten Informationen unter Beurteilung der dafür notwendigen Beitragsleister/Bedarfsdecker.

?        Kd0SK/J2, MilStratLZ: RefLtr Planung (AUG20-APR23): Informationsaufbereitung (FGG 2) für Stb/Kdt KdoSK, Dion 1

?        MilStratLZ: Fachoffizier Aufklärung, WaGtg-POC (JUL21-dato): Permanente Informationsbereitstellung in allen Entwicklungslinien zur WaGtg Aufkl (SG für Dion Fäh&GSPl bzw. Abt MilStrat/BMLV); Beitragsleistung zu aktuellen militärstrategischen und operativen Bearbeitungen (Task List ÖBH, Querschnittskonzepte, Standardisierung etc.) im Zuge des Aufbauplanes 2032+.

?        Seit 2015 in Summe mehrere Monate Assistenzeinsatz als J2-Vertreter im Einsatzstab SKFüKdo/KdoLaSK/KdoSK/MilStratLZ mit federführender permanenter Steuerung der Informationsgewinnung und täglichen Präsentationen an den Stb/Kdt bzw. LZ/BMLV.

?        157 Dienste als DhO/opEFü: unmittelbare Informationsaufbereitung im Anlassfall für ChGStb, KdtSK, LZ/BMLV etc.

?        Multinationale Verwendungen als G2/MNTF/EUFOR, TOCDIR/MNBG/KFOR, JOCDIR/EUBG mit täglichen und anlassbezogenen (Informationsbereitstellung, in krisenhaften Entwicklungen) Briefings an die COM/COS.

Vor allem aus der neunjährigen Tätigkeit im FGG2, mit dem Herzstück der adäquaten Informationsgewinnung auf allen Ebenen, resultiere wesentlich mehr Kompetenz (gem. erforderlichem Lehrveranstaltungsziel) als augenscheinlich in etwas mehr als zehn Stunden Präsenzunterricht.

Aus Sicht des Beschwerdeführers könne ein in Abrede stellen der erforderlichen Kompetenzen für die Anrechnung der LV „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben" nicht weiter begründet werden. Dem Ersuchen um Anrechnung der LV wäre daher zu entsprechen. Die Anrechnung des Wahlmoduls „Militärstrategische Führung" wäre ebenfalls aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Stabs-/Fachoffizier im Rahmen der zentralen Prozesse der militärstrategischen Planung und Steuerung und der damit praktisch nachweisbaren entsprechenden Kompetenz ausreichend begründet, werde jedoch nicht weiter verfolgt, da eine Speicherung des vollständigen hStbLG/Teil 2 auch ohne zweitem Wahlmodul möglich ist.

Es werde daher beantragt, den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Höhere Stabslehrgang Teil 2 (hStbLG/Teil 2) angerechnet werde, um die entsprechende PERSIS-Speicherung durchführen zu können.

I.5. Am 30.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.5. Am 30.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird derzeit als Fachoffizier Aufklärung im XXXX verwendet.Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird derzeit als Fachoffizier Aufklärung im römisch 40 verwendet.

Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von im 19. Generalstabslehrgang erbrachten Leistungen für den „Höheren Stabslehrgang“, in diesen als absolvierte Ausbildung im Personalinformationssystem einspeichern zu können. Mit dem bekämpften Bescheid wurden diese Leistungen insofern angerechnet, als damit der erste Teil des „Höheren Stabslehrgangs“ und das Wahlmodul „Truppenführung Brigade“ als absolviert zu betrachten sind. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ des Ausbildungsmoduls „Höherer Stabsdienst“ vom Beschwerdeführer noch zu absolvieren ist.

Beim höheren Stabslehrgang handelt es sich um keine Grundausbildung. Ebenso wenig stellt er ein Ernennungs-bzw. Definitivstellungerfordernis für die Verwendungsgruppen MBO 1 bzw. MBO 2 dar

Der zweite Teil des „Höheren Stabslehrgangs“ besteht aus dem Modul „Höherer Stabsdienst“ und den Wahlmodulen „Militärstrategische Führung“ oder „Truppenführung Brigade“.

Dass vom Beschwerdeführer verpflichtend zur absolvierenden Modul „Höherer Stabsdienst“ gestaltet sich wie folgt:

Modulnummer/Kursschlüssel:

 

Arbeitsaufwand:

35 Std

Modulname:

Höherer Stabsdienst

Erforderliche Vorkenntnisse:

Siehe Erfordernisse unter „Voraussetzungen" im Bereich der zugeordneten Lehrveranstaltungen

 

Modulziel:

Kenntnisse:

Die Absolventin/der Absolvent verfügt über grundlegendes Wissen über die Anforderungen und Aufgaben an Stabsoffiziere auf der operativen und militärstrategischen Führungsebene im Umgang mit Information und damit verbunden über Aufgaben und Anforderungen im Rahmen der Beratungsleistung und Entscheidungsaufbereitung sowie der entsprechenden ebenübergreifenden Wirkungszusammenhänge.

Fertigkeiten:

Die Absolventin/der Absolvent hat jene prozessualen und methodischen sowie kritisch-analytischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Information auszuwerten, Vorgesetzte zu beraten und Entscheidungen im Fachbereich aufzubereiten sowie Information ebenenadäquat bereitzustellen.

Kompetenz:

Die Absolventin/der Absolvent besitzt die Fähigkeit die Führungsleistung ihrer/seiner Vorgesetzten durch fachliche Beratung und methodische Unterstützung der Entscheidungsfindung zu erhöhen, sowie sich selbstständig und ebenenadäquat in der Prozess- und Methodenlandschaft weiterzubilden.

Prüfung:

LV-immanenter Prüfungscharakter

Lehrveranstaltung:

Grundlagen des angewandten Wissens- und Informationsmanagements

Arbeitsaufwand: 12 Std

Anmerkung:

Lehrveranstaltungsziel:

Kann die Bedeutung von Wissens- und Informationsmanagement im Normdienst und Einsatz erklären.

Kennt wesentliche Grundlagen des Wissens- und Informationsmanagements in der eigenen Organisation.

Kann Information als kritische und essentielle Ressource ansprechen und in Verbindung mit dem Führungssystem in relevante Prozesse einbringen.

Fachl. Qualifikation des Lehrpersonals:

GStbLG oder FH-MaStg MilFü oder GALG Ml/Al

Voraussetzung(en) zum Besuch dieser LV:

Anwendungssicherheit in den im ÖBH und der Zentralstelle eingeführten IT-Standardapplikationen.

Grundlage(n) für die LV:

Bundesstrategie Wissensmanagement u. Wissensmanagement Leitfaden (BKA), Leitlinie Informations- und Wissensmanagement, Büroordnung und Geschäftseinteilung BMLV idgF, Comprehensive Operational Planning Directive (COPD), Aktuelle Weisung über Information für HBM und ChGStb), Lehrskriptum IHMF Erstellen sowie Betreuen und Begutachten wissenschaftlicher Arbeiten, DVBH Taktischer Führungsprozess, DVBH Befehlsformate und deren Anwendung auf den Führungsebenen.

Zu verwendende Ausbildungsmittel und Simulation:

entfällt

Lehrveranstaltung:

Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben

Arbeitsaufwand:

23 Stunden

Lehrveranstaltungsziel: 

Kann den Informationsbedarf unterschiedlicher Führungsebenen differenzieren und Entscheidungsträger der jeweiligen Führungsebene methodisch und fachlich beraten sowie Information ebenenadäquat aufbereiten und bereitstellen sowie vortragen.

Fachl. Qualifikation des Lehrpersonals:

GStbLG oder FH-MaStg MilFü

Voraussetzung(en) zum Besuch dieser LV:

Anwendungssicherheit in den im ÖBH und der Zentralstelle eingeführten IT-Standardapplikationen, Kenntnisse der Geschäftsabläufe der eigenen Organisationseinheit, Grundlagenwissen zu den Führungsebenen, deren Kernaufgaben und Wirkungszusammenhängen sowie zu entsprechenden Schnittstellen.

Grundlage(n) für die LV:

Aktuelle Weisung über Information für HBM und ChGStb, Lehrskriptum IHMF Erstellen sowie Betreuen und Begutachten wissenschaftlicher Arbeiten, DVBH Taktischer Führungsprozess, DVBH Befehlsformate und deren Anwendung auf den Führungsebenen, Geschäftseinteilung der Zentralstelle, Geschäftsordnungen der Kommanden der oberen Führung.

Zu verwendende Ausbildungsmittel und Simulation:

entfällt

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2010 bis 2013 alle Lehrveranstaltungen des 19. Generalstabslehrgangs erfolgreich absolviert. Allerdings hat er die vorgesehene militärwissenschaftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit) nicht abgegeben. Daher erfolgte auch keine Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe MBO 1.

Der 19. Generalstabslehrgang beinhaltete nachstehend angeführte Lehrveranstaltungen:

Modulbezeichnung

Lehrveranstaltungen

UE/AE

Militärspezifische Fächergruppe

Militärstrategische Führung

300

Streitkräfteentwicklung und militärische Unternehmensführung

250

Operative Führung

850

Truppenführung

900

Führungslehre

550

Ausbildungswesen

50

Planübung / Hausarbeit

130

 

Sicherheitspolitische Fächergruppe

Strategie

100

Sicherheitspolitik

500

 

Interdisziplinärwissenschaftliche

Fächergruppe

Rechtslehre

240

Wehrethik

80

Wissenschaftliches Arbeiten

60

Militärwissenschaftliche Arbeit

240

Fremdsprachen

250

Publizistik und Kommunikationswissenschaften

50

Informations-und Kommunikationstechnologie

80

 

Ergänzende Ausbildung

Körperausbildung

600

Studienreisen

250

Aktuelles/Verfügung Lehrgangskommandant

300

Selbststudium

735

Organisationszeiten

100

Nichtcurriculare Veranstaltungen und Tätigkeiten

-

 

Gesamt

 

6615

Nicht festgestellt werden konnte, dass sich für die dem Beschwerdeführer nicht angerechnete Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ eine vergleichbare Entsprechung im Curriculum des 19. Generalstabslehrganges findet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 30.07.2024. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer alle Lehrveranstaltungen des 19. Generalstabslehrgangs erfolgreich absolviert hat, unbestritten ist. Die Feststellung, dass sich für die Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ keine Entsprechung im Curriculum des 19. Generalstabslehrgangs findet, ergibt sich aus den von der belangte Behörde vorgelegten Curricula des 19. Generalstabslehrganges bzw. des Höhere Stabslehrgangs. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliches Nachfragen nicht in der Lage war eine entsprechende der Veranstaltung des 19. Generalstabslehrgangs anzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 30 BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 30, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.“Paragraph 30, Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.03.2009, GZ. 2008/12/0028, festgestellt, dass § 30 BDG 1979 keine Ermessensbestimmung ist, da gemäß § 30 letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Dem Beamten steht daher ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.03.2009, GZ. 2008/12/0028, festgestellt, dass Paragraph 30, BDG 1979 keine Ermessensbestimmung ist, da gemäß Paragraph 30, letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Dem Beamten steht daher ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu.

Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Höheren Stabslehrgang um keine Grundausbildung bzw. ein Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen MBO 1 bzw. MBO 2 handelt, erscheint schon die Anwendbarkeit des § 30 BDG fraglich. Jedenfalls aber ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Anrechnung der von ihm ins Treffen geführten Ausbildungen zusteht.Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Höheren Stabslehrgang um keine Grundausbildung bzw. ein Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen MBO 1 bzw. MBO 2 handelt, erscheint schon die Anwendbarkeit des Paragraph 30, BDG fraglich. Jedenfalls aber ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Anrechnung der von ihm ins Treffen geführten Ausbildungen zusteht.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vergleich der Curricula des 19. Generalstabslehrgangs und des „höheren Stabslehrgangs“, dass die vom Beschwerdeführer noch zu absolvierenden Lehrveranstaltung „Informations- und Entscheidungsaufbereitung in höheren Stäben“ - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - keine Entsprechung in den Lehrveranstaltungen des 19. Generalstabslehrganges findet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Ausbildungszeit Curriculum Lehrgang Militärischer Dienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wissenschftliche Arbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2287620.1.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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