TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/12 L504 2286487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2286487-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragssteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]):

Aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde ich unter Druck gesetzt, ich bin Alevite. Seit meiner Kindheit die Häuser der Aleviten von den Rechtsradikalen markiert. Seit den letzten 20 Jahren wurde der Druck immer schlimmer. Das war auch mein Beweggrund warum ich die Türkei vor 10 Jahren verlassen habe.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich könnte ins Gefängnis kommen, da ich gegen die Regierung bin. Ich habe Angst um meine Familie.
(…)“

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an „Nein, da ich schon lange nicht mehr in der Türkei lebe.“

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

„(…)

-        Am 07.04.2022 wurde Ihr Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eingestellt, da Sie die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen haben.

-        Am 13.05.2022 wurden Sie von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und Ihr Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz fortgesetzt.

-        Am 25.09.2023 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Türkisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

„[…]

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte meinen türkischen Reisepass dabei, mit dem konnte ich legal reisen. Bevor ich in

Österreich angekommen bin, habe ich meinen Reisepass vergraben. Am Handy hatte ich eine

Aufnahme von meinem Reisepass, diese zeigte ich der deutschen Polizei. Das Handy wurde

von den deutschen Behörden sichergestellt.

(…)

Militärdienst:

F: Haben Sie Ihren Militärdienst vollständig geleistet?

A: Ja, für 15 Monate als Grundwehrdiener (3 Monate Grundausbildung in XXXX und A: Ja, für 15 Monate als Grundwehrdiener (3 Monate Grundausbildung in römisch 40 und

den Rest in Istanbul XXXX für 12 Monate).den Rest in Istanbul römisch 40 für 12 Monate).

(…)

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Meiner Mutter geht es gut. Sie hat mehrere Grundstücke.

(…)

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Mutter)? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ich halte mit meiner Mutter fast täglich über WhatsApp Kontakt.

(…)

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in der Türkei aus und wenn ja, wo haben Sie sich in der Türkei schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ich kenne mich in der Türkei sehr gut aus.

F: In welchem Zeitraum haben Sie in der Türkei gelebt?

A: Von meiner Geburt an bis 2011. 2011 verließ ich die Türkei in Richtung Kambodscha. Dort blieb ich bis ca. Ende 2019. Im Dezember 2019 verließ ich Kambodscha und kehrte wieder in die Türkei zurück. Die Türkei verließ ich dann im August 2020 in Richtung Europa.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Sehr gut.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Sehr gut.

(…)

Angaben zum Fluchtweg:

Anmerkung: Der Antragsteller gibt an, dass er im Dezember 2019 von Kambodscha in die Türkei zurückgekehrt sei und bis August 2020 in der Türkei gelebt habe, bis er die Türkei im August 2020 in Richtung Europa verlassen habe.

F: Mit welchem Dokument sind Sie wieder in die Türkei (Dezember 2019) gereist?

A: Ich hatte meinen echten türkischen Reisepass dabei und reise so legal in die Türkei ein.

F: Wo hielten Sie ich in der Türkei bis zu Ihrer erneuten Ausreise (diesmal in Richtung Europa) auf?

A: Bei meiner Mutter.

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Ich reiste per Flugzeug von der Türkei nach Serbien. Von Serbien reiste ca. 12 Stunden zu Fuß nach Ungarn. Erst beim achten Versuch konnte ich nach Ungarn gelangen, ich wurde vorher immer wieder erwischt und man brachte mich immer wieder nach Serbien zurück. In Ungarn wurde ich von einem PKW abgeholt. Ich fuhr dann bis an die Grenze zu Österreich. Dann musste ich aussteigen und ging ca. 4 Stunden durch den Wald bis ich in Österreich ankam. Vorher vergrub ich meinen Reisepass. Dann kaufte ich mir ein Zugticket (Wien – Amsterdam). Ich wurde dann im Zug nach Passau erwischt. Das war im Februar 2021.

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen (nach zweiter Einreise in die Türkei) /Ausreise nach Europa)?

A: Ich plante schon als ich in Kambodscha in die EU auszureisen. Ich hatte schon ein Flugticktet nach Montenegro. Aufgrund von Covid gab es aber keine Flüge nach Montenegro. Ich wollte in der Türkei meine Mutter und Halbgeschwister besuchen.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen (zweite Ausreise)?

A: Im August 2020.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte meinen echten türkischen Reisepass dabei.

F: Haben Sie Ihr Herkunftsland legal verlassen?

A: Ja, ich habe die Türkei legal mit meinem türkischen Reisepass verlassen.

F: Gab es bei der legalen Ausreise aus Ihrem Herkunftsland bei der Ausreisekontrolle irgendwelche Probleme für Sie?

A: Nein, ich habe meinen echten Reisepass vorgezeigt, dieser wurde kontrolliert und ich konnte dann ohne weitere Probleme mit meinem Reisepass ausreisen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Ich hatte einen Schlepper, ich konnte ihn aber nicht bezahlen. Deshalb musste ich es acht Mal versuchten, damit ich nach Ungarn gekommen bin.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein, in Passau sagten die deutschen Behörden zu mir, dass Österreich für mich zuständig sei. Die deutschen Behörden haben von mir Fotos gemacht und mir die Fingerabdrücke genommen. Dann fuhren sie mich wieder retour nach Österreich und haben mich dann den österreichischen Behörden übergeben. Die Erstbefragung fand dort statt, wo mich die österreichischen Polizisten übernommen haben. Dort nahm man mir wieder die Fingerabdrücke und man schickte mich per Zug dann nach Salzburg.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich wollte nach Amsterdam.

(…)

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich hatte schon bevor ich in die Türkei reiste, von Kambodscha aus einen Flug nach Montenegro gebucht. Es war leider nicht so geplant. Ich habe keine Arbeit gefunden und wegen Corona nicht in Bars oder Clubs arbeiten können. Ich musste immer wieder als Möbeltransporteur arbeiten. Ich hatte damals eine Freundin, die ich in Kambodscha kennengelernt habe Wir waren vier Jahre zusammen. Sie hat die französische Staatsbürgerschaft. Sie ist ursprünglich Türkin. Wir haben in Kambodscha und in Montenegro zusammengelebt. Kurz bevor ich von Montenegro ausgereist bin, haben wir uns getrennt. Dann versuchte ich auf illegalen Wegen nach Amsterdam zu gelangen, weil dort ein Freund, den ich aus meiner Kinderzeit her kenne, habe. Dann bin ich in Deutschland erwischt worden, nach Österreich gebracht worden und seitdem bin ich hier in Österreich.

Im Jahr 2011 verließ ich die Türkei, weil ich Kambodscha sehen wollte. Ich wollte Asien sehen und Kambodscha hat mir sehr gut gefallen. (Ende der freien Erzählung)

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Anmerkung: Die Angaben zum Fluchtgrund werden dem Antragsteller rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

A: Ja.

(…)

F: Warum haben Sie sich Ihres Reisepasses entledigt?

A: Die Kollegen in Serbien sagten, dass ich meinen Reisepass vernichten soll, weil sonst die Möglichkeit bestünde, dass ich wieder in die Türkei geschickt werden würden.

(…)

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Es könnten mehrere Gründe sein. Ich bin Alevit, ich glaube an nichts. Ich bin damit aufgewachsen, dass es immer wieder Probleme zwischen Aleviten und Türken gegeben hat.

F: Können Sie schildern, von welchen Problemen Sie sprachen?

A: Ich lebte in einem Dorf, wo nur Aleviten lebten. Nebenan waren Dörfer, wo nur Türken gelebt haben. Sie waren gegen Aleviten. Sie haben immer wieder Probleme verursacht, deshalb gab es immer wieder Probleme. Sie haben unsere Wohnungen markiert, damit sie wissen, wo die Aleviten wohnen. Wir haben dann mit Farbe wieder darübergestrichen. Ich hatte in meiner Kindheit immer solche Sachen gesehen. Meine Mutter wohnt noch immer im selben Dorf. Ich weiß, dass es immer noch Probleme gibt. 2020 sah ich, dass es noch schlimmer geworden ist. Es ist noch schlimmer geworden, als wie es vor 15 Jahren war.

V: Sie sprachen davon, dass es noch schlimmer geworden sei, als es vor ca. 15 Jahren gewesen sei.

F: Was meinen Sie damit konkret?

A: Es gibt einen extremen Faschismus, die Leute können ihre Meinung nicht sagen. Die Leute können nicht über die sozialen Medien über ihre Meinung und ihren Glauben posten. Zwei verschiedengläubige Menschen können nicht normal mit einander reden, sie streiten untereinander. Wer nicht die gleiche Meinung und den gleichen Glauben hat wie die Regierung wird sofort ohne Grund verhaftet. Die Polizei ist sehr schlecht geworden. Zum Beispiel sie schlägt ohne Gründe Menschen her. Zum Beispiel bei der Gezi-Park-Demonstration ist mein guter bester Freund ( XXXX ) durch die Polizei ums Leben gekommen. Der Polizist, der ihn getötet habe, hieß XXXX . Er war damals 20 Jahre alt.A: Es gibt einen extremen Faschismus, die Leute können ihre Meinung nicht sagen. Die Leute können nicht über die sozialen Medien über ihre Meinung und ihren Glauben posten. Zwei verschiedengläubige Menschen können nicht normal mit einander reden, sie streiten untereinander. Wer nicht die gleiche Meinung und den gleichen Glauben hat wie die Regierung wird sofort ohne Grund verhaftet. Die Polizei ist sehr schlecht geworden. Zum Beispiel sie schlägt ohne Gründe Menschen her. Zum Beispiel bei der Gezi-Park-Demonstration ist mein guter bester Freund ( römisch 40 ) durch die Polizei ums Leben gekommen. Der Polizist, der ihn getötet habe, hieß römisch 40 . Er war damals 20 Jahre alt.

F: Warum ist Ihre Mutter bzw. sind Ihre Halbbrüder nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Meine Mutter ist 60 Jahre alt. Meine Mutter hat nie den Gedanken gehabt, XXXX zu verlassen. Meine Halbbrüder gehen zur Schule. Wenn meine Halbbrüder mit der Schule fertig sind, wollen sie dann mit meiner Mutter und meinem Stiefvater nach XXXX .A: Meine Mutter ist 60 Jahre alt. Meine Mutter hat nie den Gedanken gehabt, römisch 40 zu verlassen. Meine Halbbrüder gehen zur Schule. Wenn meine Halbbrüder mit der Schule fertig sind, wollen sie dann mit meiner Mutter und meinem Stiefvater nach römisch 40 .

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

(…)

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich erhalte keine GVS mehr, ich lebe von meiner Arbeit.

F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: EUR 1.800,00 (Bruttogehalt).

(…)

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: In XXXX in einem Asylwerberheim, der Staat kommt für die Miete auf.A: In römisch 40 in einem Asylwerberheim, der Staat kommt für die Miete auf.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ich habe in XXXX im Camp für zwei Wochen einen Kurs besucht. A: Ich habe in römisch 40 im Camp für zwei Wochen einen Kurs besucht.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Nein.

(…)

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Nein.

(…)

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

(…)

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

[…]“

-        Im Zuge der Einvernahme wurde Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zur Türkei eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme haben Sie nachweislich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. -        Im Zuge der Einvernahme wurde Ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zur Türkei eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme haben Sie nachweislich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

-        Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
(…)“
-        Mit Schreiben vom heutigen Tag wurden Sie über eine Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
(…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.

Die bP ist der Volksgruppe der Türken und dem alevitischen Glauben zugehörig. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte in XXXX ihre Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte in römisch 40 ihre Schulbildung.

Sie reiste 2011 nach Kambodscha aus und 2019 wieder in die Türkei ein. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX bei ihrer Mutter.Sie reiste 2011 nach Kambodscha aus und 2019 wieder in die Türkei ein. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 bei ihrer Mutter.

Die bP hat insgesamt 11 Jahre die Schule besucht und die Handelsschule im Herkunftsstaat abgeschlossen.

Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt im Gastgewerbe als Barkeeper und Küchengehilfe. Die bP leistete in der Türkei ihren Wehrdienst.

Die Mutter der bP ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

In XXXX leben die Mutter und Halbbrüder der bP. Die bP steht in regelmäßigen Kontakt über soziale Medien mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. In römisch 40 leben die Mutter und Halbbrüder der bP. Die bP steht in regelmäßigen Kontakt über soziale Medien mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

1.4. Ausreisemodalitäten:

Sie reiste unter Verwendung ihres Reisepasses von Grenzkontrollorganen unbeanstandet geblieben aus der Türkei nach Serbien mit dem Flugzeug aus. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass sie diesen zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entsorgt habe.

Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 06.02.2022 in das Bundesgebiet.

Mit der am 06.02.2022 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten