Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
ASVG §410Spruch
W260 2290528-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 14.03.2024, AZ: VA-VR18121468/24, betreffend die Verpflichtung, als Dienstgeberin für namentlich genannte Dienstnehmer für näher bezeichnete Zeiten Beiträge in Gesamthöhe von € 296,28 nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 14.03.2024, AZ: VA-VR18121468/24, betreffend die Verpflichtung, als Dienstgeberin für namentlich genannte Dienstnehmer für näher bezeichnete Zeiten Beiträge in Gesamthöhe von € 296,28 nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Für dem Beitragszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 wurde vom Finanzamt Wien eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge bei der XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung wurden seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), mehrere Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen und Umlagen auf dem Beitragskonto der Landesstelle Wien vorgenommen. Insgesamt wies die Nachforderung einen Betrag von € 296,28 aus, zudem wurden Zinsen vorgeschrieben.1. Für dem Beitragszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 wurde vom Finanzamt Wien eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge bei der römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung wurden seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), mehrere Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen und Umlagen auf dem Beitragskonto der Landesstelle Wien vorgenommen. Insgesamt wies die Nachforderung einen Betrag von € 296,28 aus, zudem wurden Zinsen vorgeschrieben.
2. Mit Datum 10.06.2021 beantragte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides für die Nachzahlung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für namentlich genannte Dienstnehmer für näher bezeichnete Zeiten verpflichtet, Beiträge in Gesamthöhe von € 296,28 nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetz (BMSVG) an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
Der Nachzahlungsbetrag wurde von der Beschwerdeführerin beglichen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 fristgerecht Beschwerde.
5. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und übermittelte den Akt samt Stellungnahme vom 18.04.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2024 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 09.08.2024 weiter, mit welchem die Vertreterin der Beschwerdeführerin bekanntgab, dass die Beschwerde vom 12.04.2024 zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog durch ihre bevollmächtige Vertreterin mit Schreiben vom 09.08.2024 ihre Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.
Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin verfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Dies trifft hier zu, die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 09.08.2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2290528.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024