RS Lvwg 2024/3/11 LVwG 30.7-821/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KHVG 1994 §1 Abs1
KFG 1967 §59
VStG
  1. KFG 1967 § 59 heute
  2. KFG 1967 § 59 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 59 gültig von 01.07.2007 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  4. KFG 1967 § 59 gültig von 01.09.1994 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  5. KFG 1967 § 59 gültig von 10.07.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  6. KFG 1967 § 59 gültig von 01.08.1987 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Der OGH dehnt in bestimmten Fällen den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 KHVG 1994 (iVm § 59 KFG) über den klaren Wortlaut hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge aus, da es seiner Meinung nach zu kurz greife, würde man eine Versicherungspflicht schon mit der fehlenden Zulassung verneinen, wenn das Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet wird (vgl OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y; 28.06.2011, 9 ObA 48/11s). Diese Auslegung vermag jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, für den keine Haftpflichtversicherung bestand, strafbar ist. Zunächst ist eine Verwaltungsübertretung nicht mit einer (rein) schadenersatzrechtlichen (Sonder-)Konstellation vergleichbar. Außerdem bildet der äußerste mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. § 1 VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters und ist auch jede sonstige Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig.Der OGH dehnt in bestimmten Fällen den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG 1994 in Verbindung mit Paragraph 59, KFG) über den klaren Wortlaut hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge aus, da es seiner Meinung nach zu kurz greife, würde man eine Versicherungspflicht schon mit der fehlenden Zulassung verneinen, wenn das Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet wird vergleiche OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y; 28.06.2011, 9 ObA 48/11s). Diese Auslegung vermag jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, für den keine Haftpflichtversicherung bestand, strafbar ist. Zunächst ist eine Verwaltungsübertretung nicht mit einer (rein) schadenersatzrechtlichen (Sonder-)Konstellation vergleichbar. Außerdem bildet der äußerste mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche Paragraph eins, VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters und ist auch jede sonstige Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung, nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, Versicherungspflicht, Verbot analoger Anwendung, unzulässige Auslegung, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.7.821.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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