Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KHVG 1994 §1 Abs1Rechtssatz
Der OGH dehnt in bestimmten Fällen den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 KHVG 1994 (iVm § 59 KFG) über den klaren Wortlaut hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge aus, da es seiner Meinung nach zu kurz greife, würde man eine Versicherungspflicht schon mit der fehlenden Zulassung verneinen, wenn das Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet wird (vgl OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y; 28.06.2011, 9 ObA 48/11s). Diese Auslegung vermag jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, für den keine Haftpflichtversicherung bestand, strafbar ist. Zunächst ist eine Verwaltungsübertretung nicht mit einer (rein) schadenersatzrechtlichen (Sonder-)Konstellation vergleichbar. Außerdem bildet der äußerste mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. § 1 VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters und ist auch jede sonstige Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig.Der OGH dehnt in bestimmten Fällen den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG 1994 in Verbindung mit Paragraph 59, KFG) über den klaren Wortlaut hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge aus, da es seiner Meinung nach zu kurz greife, würde man eine Versicherungspflicht schon mit der fehlenden Zulassung verneinen, wenn das Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet wird vergleiche OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y; 28.06.2011, 9 ObA 48/11s). Diese Auslegung vermag jedoch in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, für den keine Haftpflichtversicherung bestand, strafbar ist. Zunächst ist eine Verwaltungsübertretung nicht mit einer (rein) schadenersatzrechtlichen (Sonder-)Konstellation vergleichbar. Außerdem bildet der äußerste mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche Paragraph eins, VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters und ist auch jede sonstige Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig.
Schlagworte
Haftpflichtversicherung, nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, Versicherungspflicht, Verbot analoger Anwendung, unzulässige Auslegung, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.7.821.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024