Entscheidungsdatum
11.03.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §59Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A B, geb. ***, vertreten durch RA Mag. C D, Tstraße, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 29.1.2024, GZ: BHSO/623230016307/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. römisch III. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2.
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (nachfolgend belangte Behörde) vom 29.1.2024 wurde Herrn A B vorgeworfen, er hätte am 28.8.2023, um 14:10 Uhr, in der Gemeinde F, bei der Tunnelbegleitstraße auf der B 68a auf Höhe Str.Km ***
1. mit seinem PKW den Anhänger Sorelpol DSPSOREL 130 x 38 gezogen, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.
2. sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von ihm verwendete Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Konkret sei festgestellt worden, dass für den Anhänger keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe.
1.2. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG (1. Übertretung) und § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. d KFG (2. Übertretung) verstoßen. Hinsichtlich der beiden Übertretungen wurden gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG Strafen iHv € 220,00 (1. Übertretung), Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden, und € 110,00 (2. Übertretung), Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden, verhängt.1.2. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG (1. Übertretung) und Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG (2. Übertretung) verstoßen. Hinsichtlich der beiden Übertretungen wurden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG Strafen iHv € 220,00 (1. Übertretung), Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden, und € 110,00 (2. Übertretung), Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden, verhängt.
2. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin macht er im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere sei das Vorgehen von § 49 Abs 3 Z 2 KFG gedeckt gewesen. Es habe zudem keine Versicherungspflicht für den Anhänger bestanden.2. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin macht er im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere sei das Vorgehen von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, KFG gedeckt gewesen. Es habe zudem keine Versicherungspflicht für den Anhänger bestanden.
II. Feststellungenrömisch II. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer fuhr am 28.08.2023 um etwa 12:30 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Seat Ateca mit dem amtlichen Kennzeichen **** und einem neuen, nicht angemeldeten bzw zugelassenen Anhänger („Sorelpol DSPSOREL 130 x 38“) nach R (Slowenien), um den Anhänger für die Anfertigung eines Planenaufbaus begutachten zu lassen.
2. Bei der Rückfahrt von dieser Begutachtung nach Österreich wurde der Beschwerdeführer bzw dessen Gespann (PKW mitsamt o.g. Anhänger) um 14:10 Uhr desselben Tages in der Gemeinde F, bei der Tunnelbegleitstraße auf der B68a auf Höhe Str.Km ***, von Beamten der Polizei F einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde ihm das unzulässige Führen eines nicht zugelassenen Anhängers sowie die fehlende (Haftpflicht-)Versicherung für ebendiesen vorgeworfen.
3. Bei der vorgenannten Fahrt war am oben genannten Anhänger ein rotes Deckkennzeichen „****“ (weiße Schrift) montiert.
4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
1. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der sachverhaltsmäßig festgestellte Gegenstand und Umfang der Beschwerde aus der Dokumentation im Akt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen ergeben. Der festgestellte Sachverhalt wird im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten.
2. Da der Sachverhalt unstrittig ist, sich keine Fragen der Beweiswürdigung stellen und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 (und Z 1) VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch von keiner Partei beantragt wurde.2. Da der Sachverhalt unstrittig ist, sich keine Fragen der Beweiswürdigung stellen und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, (und Ziffer eins,) VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch von keiner Partei beantragt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Zum ersten Tatvorwurf:
Objektiver Tatbestand
1. In Bezug auf den ersten Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen näher bezeichneten Anhänger gezogen, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Dadurch habe er gegen § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG verstoßen.1. In Bezug auf den ersten Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen näher bezeichneten Anhänger gezogen, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Dadurch habe er gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG verstoßen.
2. Gemäß § 36 KFG dürfen grundsätzlich nur zum Verkehr zugelassene Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind – fallgegenständlich nicht einschlägige – Probe- oder Überstellungsfahrten, zumal die Voraussetzungen der §§ 45 und 46 KFG nicht vorliegen. Insbesondere sollte der nicht zugelassene Anhänger nicht selbst (etwa einem Kaufinteressenten) vorgeführt werden, sondern – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – begutachtet werden, um diesen mit einem Planenaufbau zu erweitern bzw aufzurüsten (zur restriktiven Anwendung der §§ 45 f vgl auch Grubmann, KFG4 [2016] § 45 Rz 1). 2. Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen grundsätzlich nur zum Verkehr zugelassene Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind – fallgegenständlich nicht einschlägige – Probe- oder Überstellungsfahrten, zumal die Voraussetzungen der Paragraphen 45 und 46 KFG nicht vorliegen. Insbesondere sollte der nicht zugelassene Anhänger nicht selbst (etwa einem Kaufinteressenten) vorgeführt werden, sondern – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – begutachtet werden, um diesen mit einem Planenaufbau zu erweitern bzw aufzurüsten (zur restriktiven Anwendung der Paragraphen 45, f vergleiche auch Grubmann, KFG4 [2016] Paragraph 45, Rz 1).
3. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Zulässigkeit der fallgegenständlichen Fahrt mit dem nicht zugelassenen Anhänger ergebe sich aus § 49 Abs 3 KFG, ist dem Folgendes entgegen zu halten:3. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Zulässigkeit der fallgegenständlichen Fahrt mit dem nicht zugelassenen Anhänger ergebe sich aus Paragraph 49, Absatz 3, KFG, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
4. Nach § 49 Abs 3 Z 2 KFG hat die Behörde über Antrag des Zulassungsbesitzers Kennzeichentafeln für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Gemäß § 49 Abs 4 Z 2 KFG sind die diesbezüglichen Kennzeichen im Grund rot, wobei die Schriftzeichen weiß sind („rotes Deckkennzeichen“ bzw „rote Kennzeichentafel“).4. Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, KFG hat die Behörde über Antrag des Zulassungsbesitzers Kennzeichentafeln für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, KFG sind die diesbezüglichen Kennzeichen im Grund rot, wobei die Schriftzeichen weiß sind („rotes Deckkennzeichen“ bzw „rote Kennzeichentafel“).
5. Fallbezogen weist der Zulassungsschein des (Zug-)Fahrzeugs des Beschwerdeführers eine entsprechende Anmerkung nach § 49 Abs 3 KFG auf und wurde ein rotes Deckkennzeichen verwendet. Hieraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Denn: Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger – wie der gegenständliche – dürfen die Kennzeichentafeln iSd § 49 Abs 3 Z 2 KFG nur im Ausland führen (mwN ZVR 2022/2 insb FN 55 sowie ZVR 1983, 353). Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des KFG, können doch nicht zugelassene Anhänger – neben den bereits erwähnten – Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG) auch nach Bewilligung durch den (jeweiligen) Landeshauptmann (im Inland) gezogen werden (vgl insb § 104 Abs 7 zweiter Satz KFG; vgl ferner ZVR 1983, 353). Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass – selbst bei Annahme des Vorliegens einer Probe- bzw Überführungsfahrt – kein „rotes Deckkennzeichen“, sondern ein blaues-weißes bzw grün-weißes zu verwenden wäre (§ 49 Abs 4 Z 3 und 4 KFG). 5. Fallbezogen weist der Zulassungsschein des (Zug-)Fahrzeugs des Beschwerdeführers eine entsprechende Anmerkung nach Paragraph 49, Absatz 3, KFG auf und wurde ein rotes Deckkennzeichen verwendet. Hieraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Denn: Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger – wie der gegenständliche – dürfen die Kennzeichentafeln iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, KFG nur im Ausland führen (mwN ZVR 2022/2 insb FN 55 sowie ZVR 1983, 353). Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des KFG, können doch nicht zugelassene Anhänger – neben den bereits erwähnten – Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46 KFG) auch nach Bewilligung durch den (jeweiligen) Landeshauptmann (im Inland) gezogen werden vergleiche insb Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG; vergleiche ferner ZVR 1983, 353). Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass – selbst bei Annahme des Vorliegens einer Probe- bzw Überführungsfahrt – kein „rotes Deckkennzeichen“, sondern ein blaues-weißes bzw grün-weißes zu verwenden wäre (Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 KFG).
6. Aufbauend auf den Vorausführungen hat der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Subjektiver TB
7. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl VwGH 30.04.2003, 2000/03/0165). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.7. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 30.04.2003, 2000/03/0165). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden darzulegen. Der Beschwerdeführer ist als Lenker mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut oder hätte sich mit diesen vertraut machen müssen. Dies umso mehr als er – wie seiner (Email-)Signatur im Rahmen des Einspruches zu entnehmen ist – gewerblich im Bereich Fahrzeughandel tätig ist. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, seine Tätigkeit so durchzuführen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Übertretung somit in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten
Strafzumessung
9. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.9. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
10. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften verfolgen den Zweck, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich ausschließlich Kraftfahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen und (im Falle eines Verkehrsunfalles) haftpflichtversichert sind, um Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter abdecken zu können. Der Schutzzweck der übertretenen Normen liegt somit, wie bei fast allen den Straßenverkehr betreffenden Normen, darin, Gefahrenmomente, die sich aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zwangsläufig ergeben, zu minimieren (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Gegen eben diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen. 10. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften verfolgen den Zweck, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich ausschließlich Kraftfahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen und (im Falle eines Verkehrsunfalles) haftpflichtversichert sind, um Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter abdecken zu können. Der Schutzzweck der übertretenen Normen liegt somit, wie bei fast allen den Straßenverkehr betreffenden Normen, darin, Gefahrenmomente, die sich aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zwangsläufig ergeben, zu minimieren vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Gegen eben diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.
11. In Bezug auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs 1 Z 1 KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10.000 vor.11. In Bezug auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10.000 vor.
12. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist als nicht unbeträchtlich einzustufen. Dies auch deshalb, weil dem geschützten Rechtsgut nicht bloß geringe Bedeutung zukommt, was auch durch die vergleichsweise hohen Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Das Strafverfahren war daher in diesem Punkt weder einzustellen noch war eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Selbiges gilt in Bezug auf § 33a VStG.12. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist als nicht unbeträchtlich einzustufen. Dies auch deshalb, weil dem geschützten Rechtsgut nicht bloß geringe Bedeutung zukommt, was auch durch die vergleichsweise hohen Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Das Strafverfahren war daher in diesem Punkt weder einzustellen noch war eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Selbiges gilt in Bezug auf Paragraph 33 a, VStG.
13. Von der belangten Behörde wurde zu Recht als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
14. Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Strafe in Höhe von € 220,00, sohin 2,2 % des gesetzlichen Strafrahmens des § 134 Abs 1 Z 1 KFG, für angemessen erachtete. 14. Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Strafe in Höhe von € 220,00, sohin 2,2 % des gesetzlichen Strafrahmens des Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, für angemessen erachtete.
15. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben (§ 52 Abs VwGVG).15. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben (Paragraph 52, Abs VwGVG).
2. Zum zweiten Tatvorwurf:
16. In Bezug auf den zweiten Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der von ihm verwendete Anhänger hätte rechtswidrig über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Dadurch habe er gegen § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. d KFG verstoßen.16. In Bezug auf den zweiten Tatvorwurf wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der von ihm verwendete Anhänger hätte rechtswidrig über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Dadurch habe er gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG verstoßen.
17. Gemäß § 36 lit d KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG) oder Haftung (§ 62 KFG) besteht.17. Gemäß Paragraph 36, Litera d, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82,, 83 und 104 Absatz 7, KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59, KFG) oder Haftung (Paragraph 62, KFG) besteht.
18. Zunächst bestimmt § 59 Abs 1 lit a KFG, dass für Kfz und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind, eine den Vorschriften des KHVG entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen muss.18. Zunächst bestimmt Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG, dass für Kfz und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind, eine den Vorschriften des KHVG entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen muss.
19. Diese grundsätzliche Anwendbarkeit des KHVG auch auf Anhänger ergibt sich dabei bereits aus dessen § 1 Abs 1, da dieser eine Anwendbarkeit für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG zum Verkehr zugelassen sind, vorsieht. Unter den Begriff des Fahrzeugs nach dem KFG fallen dabei nach § 2 Abs 1 Z 1 KFG, da dieser weiter ist als jener des Kfz (siehe auch Grubmann, KFG4 [2016] § 2 Rz 1), auch Anhänger. Nach § 8 KHVG besteht das Erfordernis, eine eigenständige Versicherung für den Anhänger abzuschließen, welche jene Konstellationen erfasst, in denen Schäden entstehen, wenn der Anhänger nicht mit dem Zugfahrzeug selbst verbunden ist und sich daher durch den Anhänger eine eigenständige Betriebsgefahr verwirklicht (vgl dazu mwN Schubert, ZVR 2016, 53 f; Reisinger, Versicherungsrecht, in Fucik/Hartl/Schlosser (Hrsg), HB des Verkehrsunfalls III3 [2016] Rz 59; idS auch Heel, Lexis Briefings Zivilrecht, Kfz-Versicherung [2023] S 2). 19. Diese grundsätzliche Anwendbarkeit des KHVG auch auf Anhänger ergibt sich dabei bereits aus dessen Paragraph eins, Absatz eins,, da dieser eine Anwendbarkeit für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG zum Verkehr zugelassen sind, vorsieht. Unter den Begriff des Fahrzeugs nach dem KFG fallen dabei nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, da dieser weiter ist als jener des Kfz (siehe auch Grubmann, KFG4 [2016] Paragraph 2, Rz 1), auch Anhänger. Nach Paragraph 8, KHVG besteht das Erfordernis, eine eigenständige Versicherung für den Anhänger abzuschließen, welche jene Konstellationen erfasst, in denen Schäden entstehen, wenn der Anhänger nicht mit dem Zugfahrzeug selbst verbunden ist und sich daher durch den Anhänger eine eigenständige Betriebsgefahr verwirklicht vergleiche dazu mwN Schubert, ZVR 2016, 53 f; Reisinger, Versicherungsrecht, in Fucik/Hartl/Schlosser (Hrsg), HB des Verkehrsunfalls III3 [2016] Rz 59; idS auch Heel, Lexis Briefings Zivilrecht, Kfz-Versicherung [2023] S 2).
20. Beim fallgegenständlichen Anhänger, der bei der Kontrolle am 28.8.2023 am PKW des Beschwerdeführers angehängt war, handelt es sich um einen solchen, der nicht zum Verkehr zugelassen ist, sodass in diesem Fall § 59 Abs 1 lit a KFG (vgl zudem wiederum § 1 Abs 1 KHVG) nicht greift und somit keine eigenständige Versicherungspflicht besteht. In diesem Fall besteht daher allein der Versicherungsschutz für das ziehende Fahrzeug (Zugfahrzeug), nicht jedoch jener nach § 8 KHVG. Wie bereits oben dargelegt, sind auch die weiteren Fälle des § 59 Abs 1 lit b und c KFG (Probe- und Überstellungsfahrten) gegenständlich nicht einschlägig. Selbiges gilt hinsichtlich § 62 KFG. 20. Beim fallgegenständlichen Anhänger, der bei der Kontrolle am 28.8.2023 am PKW des Beschwerdeführers angehängt war, handelt es sich um einen solchen, der nicht zum Verkehr zugelassen ist, sodass in diesem Fall Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG vergleiche zudem wiederum Paragraph eins, Absatz eins, KHVG) nicht greift und somit keine eigenständige Versicherungspflicht besteht. In diesem Fall besteht daher allein der Versicherungsschutz für das ziehende Fahrzeug (Zugfahrzeug), nicht jedoch jener nach Paragraph 8, KHVG. Wie bereits oben dargelegt, sind auch die weiteren Fälle des Paragraph 59, Absatz eins, Litera b und c KFG (Probe- und Überstellungsfahrten) gegenständlich nicht einschlägig. Selbiges gilt hinsichtlich Paragraph 62, KFG.
21.1. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der OGH in Sonderkonstellation („bestimmten Fällen“) den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 KHVG (iVm § 59 KFG) – über den klaren Wortlaut hinaus – auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge ausdehnt (vgl OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y). Welche „bestimmten Fälle“ genau umfasst sind, beantwortet der OGH nicht. Er setzt sich jedoch intensiv mit den Erwägungsgründen der KH-RL auseinander. Soweit ersichtlich, betreffen der Ausgangsfall des OGH und die Entscheidung, auf die ergänzend verwiesen wird (OGH 28.6.2011, 9 ObA 48/11s), jedoch jeweils (rein) schadenersatzrechtliche (Sonder-)Konstellationen.21.1. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der OGH in Sonderkonstellation („bestimmten Fällen“) den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG in Verbindung mit Paragraph 59, KFG) – über den klaren Wortlaut hinaus – auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge ausdehnt vergleiche OGH 21.10.2021, 2 Ob 101/21y). Welche „bestimmten Fälle“ genau umfasst sind, beantwortet der OGH nicht. Er setzt sich jedoch intensiv mit den Erwägungsgründen der KH-RL auseinander. Soweit ersichtlich, betreffen der Ausgangsfall des OGH und die Entscheidung, auf die ergänzend verwiesen wird (OGH 28.6.2011, 9 ObA 48/11s), jedoch jeweils (rein) schadenersatzrechtliche (Sonder-)Konstellationen.
21.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichts vermag die dargelegte Judikatur des OGH fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal ein Verwaltungsstrafverfahren nicht mit den vom OGH gemeinten „bestimmten (schadenersatzrechtlichen) Fällen“ vergleichbar und daher hiervon nicht umfasst ist.
21.3. Selbst wenn man aber in Bezug auf § 59 KFG und § 1 KHVG hinsichtlich nicht zugelassener Fahrzeuge (Anhänger) iSd Ausführungen des OGH in der Entscheidung vom 21.10.2021, 2 Ob 101/21y (insb Rz 34) auch für den gegenständlichen Fall eine planwidrige Lücke erblicken würde, bildet der äußerst mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl § 1 VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters (VfSlg 4280/1962; VwSlg 6956 A/1966; VwSlg 7181 A/1967). Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters (vgl zuletzt VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170 und 0236; 13.7.2022, Ra 2020/02/0062). Angesichts des klaren Wortlautes des § 59 KFG und § 1 KHVG [Fahrzeugen, die (…) zugelassen sind] wäre fallbezogen aus diesem Grund keine Auslegung entgegen dem Wortsinn und zu Lasten des Beschwerdeführers möglich. Im Übrigen wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts aus den vorgenannten Gründen – selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung von der Erfüllung des objektiven Tatbestands bzw der Zulässigkeit der Ausdehnung über den klaren Wortlaut ausginge –, auch von keiner subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen.21.3. Selbst wenn man aber in Bezug auf Paragraph 59, KFG und Paragraph eins, KHVG hinsichtlich nicht zugelassener Fahrzeuge (Anhänger) iSd Ausführungen des OGH in der Entscheidung vom 21.10.2021, 2 Ob 101/21y (insb Rz 34) auch für den gegenständlichen Fall eine planwidrige Lücke erblicken würde, bildet der äußerst mögliche Wortsinn im Verwaltungsstrafrecht die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche Paragraph eins, VStG). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters (VfSlg 4280/1962; VwSlg 6956 A/1966; VwSlg 7181 A/1967). Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters vergleiche zuletzt VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170 und 0236; 13.7.2022, Ra 2020/02/0062). Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 59, KFG und Paragraph eins, KHVG [Fahrzeugen, die (…) zugelassen sind] wäre fallbezogen aus diesem Grund keine Auslegung entgegen dem Wortsinn und zu Lasten des Beschwerdeführers möglich. Im Übrigen wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts aus den vorgenannten Gründen – selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung von der Erfüllung des objektiven Tatbestands bzw der Zulässigkeit der Ausdehnung über den klaren Wortlaut ausginge –, auch von keiner subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen.
22. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Hierdurch entfällt im Übrigen auch der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde (€ 11,00) in Bezug auf diesen Tatvorwurf (2. Übertretung).22. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Hierdurch entfällt im Übrigen auch der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde (€ 11,00) in Bezug auf diesen Tatvorwurf (2. Übertretung).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies auch, weil nach der Rechtsprechung dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B?VG vorliegt, wenn die Rechtslage – wie hier in Bezug auf § 36 KFG – eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (hier: Verhältnis von § 36 KFG und § 49 Abs 3 Z 2 KFG bzw § 36 lid d iVm § 59 KFG und § 1 KHVG) [vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN]. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies auch, weil nach der Rechtsprechung dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B?VG vorliegt, wenn die Rechtslage – wie hier in Bezug auf Paragraph 36, KFG – eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (hier: Verhältnis von Paragraph 36, KFG und Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, KFG bzw Paragraph 36, lid d in Verbindung mit Paragraph 59, KFG und Paragraph eins, KHVG) [vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN].
Schlagworte
Haftpflichtversicherung, nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, keine eigenständige Versicherungspflicht, Kraftfahrgesetz 1967, Versicherungspflicht, Verbot analoger Anwendung, unzulässige Auslegung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.7.821.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024