Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §36 litdRechtssatz
Zum Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe durch das Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, welcher rechtswidrig über keine Haftpflichtversicherung verfügt habe, gegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit d KFG verstoßen, ist festzuhalten, dass gemäß § 59 Abs 1 lit a KFG eine den Vorschriften des KHVG 1994 entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind, bestehen muss. Da der fallgegenständliche Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen ist, greift in diesem Fall § 59 Abs 1 lit a KFG nicht und besteht somit keine eigenständige Versicherungspflicht für den Anhänger.Zum Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe durch das Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, welcher rechtswidrig über keine Haftpflichtversicherung verfügt habe, gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG verstoßen, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG eine den Vorschriften des KHVG 1994 entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind, bestehen muss. Da der fallgegenständliche Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen ist, greift in diesem Fall Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG nicht und besteht somit keine eigenständige Versicherungspflicht für den Anhänger.
Schlagworte
Haftpflichtversicherung, nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, keine eigenständige Versicherungspflicht, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.7.821.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024