TE Bvwg Erkenntnis 2022/11/23 G310 2262691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2022
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Entscheidungsdatum

23.11.2022

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G314 2262691-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022,
Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022,
Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A.)      Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A.)      Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B.)      Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)      Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) verbüßt seit XXXX .07.2022 die gegen ihn wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer (BF) verbüßt seit römisch 40 .07.2022 die gegen ihn wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen hn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen hn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass im Verfahren festgestellt worden sei, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF (unter anderem) die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es nicht ausreichend, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen. Das BFA hätte vielmehr konkret darlegen müssen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erfolgen müsse. Der BF habe bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung immer einen ordentlichen Lebenswandel gehabt und sei auch nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die sofortige Außerlandesbringung würde Art 8 EMRK verletzen, weil er eine österreichische Lebensgefährtin habe, die im Inland erwerbstätig sei und der daher eine Übersiedelung nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Auch seine österreichische Cousine halte sich im Inland auf. Außerdem müsste der BF die ärztliche Behandlung seiner chronischen Rückenschmerzen in Österreich abbrechen; die Gesundheitsversorgung in Serbien sei damit qualitativ nicht vergleichbar. Daher rege er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF (unter anderem) die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch fünf. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es nicht ausreichend, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen. Das BFA hätte vielmehr konkret darlegen müssen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erfolgen müsse. Der BF habe bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung immer einen ordentlichen Lebenswandel gehabt und sei auch nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die sofortige Außerlandesbringung würde Artikel 8, EMRK verletzen, weil er eine österreichische Lebensgefährtin habe, die im Inland erwerbstätig sei und der daher eine Übersiedelung nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Auch seine österreichische Cousine halte sich im Inland auf. Außerdem müsste der BF die ärztliche Behandlung seiner chronischen Rückenschmerzen in Österreich abbrechen; die Gesundheitsversorgung in Serbien sei damit qualitativ nicht vergleichbar. Daher rege er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.


Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder in Serbien, von denen eines als Student noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Er hält sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, und zwar zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 2019 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.

Der BF war in Österreich ab 2014 immer wieder (teils vollversichert, teils geringfügig beschäftigt) erwerbstätig, zuletzt als XXXX . In den Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand, bezog er Arbeitslosengeld.Der BF war in Österreich ab 2014 immer wieder (teils vollversichert, teils geringfügig beschäftigt) erwerbstätig, zuletzt als römisch 40 . In den Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand, bezog er Arbeitslosengeld.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) als Ersttäter zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, weil er am XXXX .02.2021 eine Frau mit Gewalt zum Oralverkehr genötigt hatte. Als erschwerend wurden das Ejakulieren in den Mund des Opfers und das Ausnützen ihrer Alkoholisierung gewertet, als mildernd der bisher ordentliche, mit der Tatbegehung in auffallendem Widerspruch stehende Lebenswandel. Der Handlungsunwert wurde auch dadurch erhöht, dass er das berechtigte Vertrauen des Opfers, von ihm als XXXX sicher nach Hause gebracht zu werden, missbraucht hatte. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX nur in Bezug auf den Privatbeteiligtenzuspruch Folge, sodass das Urteil seit XXXX .03.2022 rechtskräftig ist.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) als Ersttäter zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, weil er am römisch 40 .02.2021 eine Frau mit Gewalt zum Oralverkehr genötigt hatte. Als erschwerend wurden das Ejakulieren in den Mund des Opfers und das Ausnützen ihrer Alkoholisierung gewertet, als mildernd der bisher ordentliche, mit der Tatbegehung in auffallendem Widerspruch stehende Lebenswandel. Der Handlungsunwert wurde auch dadurch erhöht, dass er das berechtigte Vertrauen des Opfers, von ihm als römisch 40 sicher nach Hause gebracht zu werden, missbraucht hatte. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 nur in Bezug auf den Privatbeteiligtenzuspruch Folge, sodass das Urteil seit römisch 40 .03.2022 rechtskräftig ist.

Der BF trat die Strafe am XXXX .07.2022 selbst an. Er wird seit XXXX .08.2022 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .01.2025. Eine bedingte Entlassung kann frühestens am XXXX .10.2023 erfolgen. Der BF trat die Strafe am römisch 40 .07.2022 selbst an. Er wird seit römisch 40 .08.2022 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .01.2025. Eine bedingte Entlassung kann frühestens am römisch 40 .10.2023 erfolgen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX . Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Dieser sind auch die Termine für das urteilsmäßige Strafende und für eine allfällige bedingte Entlassung zu entnehmen. Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 . Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Dieser sind auch die Termine für das urteilsmäßige Strafende und für eine allfällige bedingte Entlassung zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Darauf weist die Beschwerde zu Recht hin. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Darauf weist die Beschwerde zu Recht hin. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit einem lapidaren Textbaustein begründet, ohne konkret auf das Verhalten des BF einzugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt des BF mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden, auch wenn die derzeit vorliegenden Beweisergebnisse noch nicht ausreichen, um die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin feststellen zu können. Dazu kommt, dass die physische Anwesenheit des BF für die beantragte Beschwerdeverhandlung wesentlich ist, zumal seine Aussage wesentlich zur Klärung der Angelegenheit beitragen kann. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und frühestens im Oktober 2023 entlassen werden kann, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit einem lapidaren Textbaustein begründet, ohne konkret auf das Verhalten des BF einzugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt des BF mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden, auch wenn die derzeit vorliegenden Beweisergebnisse noch nicht ausreichen, um die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin feststellen zu können. Dazu kommt, dass die physische Anwesenheit des BF für die beantragte Beschwerdeverhandlung wesentlich ist, zumal seine Aussage wesentlich zur Klärung der Angelegenheit beitragen kann. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und frühestens im Oktober 2023 entlassen werden kann, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Der BF wurde wegen eines schwerwiegenden Sittlichkeitsdelikts zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt; angesichts der vorgerbachten Bindungen zu Österreich ist jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Der BF wurde wegen eines schwerwiegenden Sittlichkeitsdelikts zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt; angesichts der vorgerbachten Bindungen zu Österreich ist jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2262691.1.00

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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