Entscheidungsdatum
13.06.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G310 2271723-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl. XXXX , ein Einreiseverbot betreffend zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 , ein Einreiseverbot betreffend zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch IV. zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .03.2023 in XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei Tätigkeiten als Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Er wurde am selben Tag in Schubhaft genommen, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfolgte am XXXX .03.2023.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .03.2023 in römisch 40 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei Tätigkeiten als Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Er wurde am selben Tag in Schubhaft genommen, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfolgte am römisch 40 .03.2023.
Am XXXX .03.2023 wurde dem BFA von der Finanzpolizei XXXX , der entsprechende Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF, welcher zugleich sein Cousin ist, samt Lichtbilder übermittelt.Am römisch 40 .03.2023 wurde dem BFA von der Finanzpolizei römisch 40 , der entsprechende Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF, welcher zugleich sein Cousin ist, samt Lichtbilder übermittelt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; es gebe keine berufliche, soziale oder sprachliche Integration. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der BF zur Existenzsicherung auf Schwarzarbeit angewiesen sei. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; es gebe keine berufliche, soziale oder sprachliche Integration. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der BF zur Existenzsicherung auf Schwarzarbeit angewiesen sei.
Mit seiner am XXXX .05.2023 beim BFA eingebrachten Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) richtet, strebt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise werden eine Behebung oder Verkürzung des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass die Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die strafgerichtliche Unbescholtenheit und somit sein erstmaliges Fehlverhalten nicht berücksichtigt. Mit seiner am römisch 40 .05.2023 beim BFA eingebrachten Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch IV. (Einreiseverbot) richtet, strebt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise werden eine Behebung oder Verkürzung des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass die Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die strafgerichtliche Unbescholtenheit und somit sein erstmaliges Fehlverhalten nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben seine Eltern, seine Großeltern und sein Bruder. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und die Ausbildung zum Mechaniker absolviert. In Serbien ist der BF bislang keiner Tätigkeit nachgegangen. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben seine Eltern, seine Großeltern und sein Bruder. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und die Ausbildung zum Mechaniker absolviert. In Serbien ist der BF bislang keiner Tätigkeit nachgegangen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.
Der BF reiste am XXXX .01.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bei seinem Cousin aufhielt. Der BF reiste am römisch 40 .01.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bei seinem Cousin aufhielt.
Der BF hatte abgesehen von EUR 250,00 Bargeld keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet, wobei EUR 50,00 aus der illegalen Beschäftigung stammen und EUR 200,00 erhielt er von seinem Cousin.
Am XXXX .03.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle in XXXX arbeitend ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Zuvor war er bereits ungefähr einen Monat lang auf diversen Baustellen illegal beschäftigt gewesen, wobei ihm sein in Österreich lebender Cousin die Arbeit vermittelte.Am römisch 40 .03.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle in römisch 40 arbeitend ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Zuvor war er bereits ungefähr einen Monat lang auf diversen Baustellen illegal beschäftigt gewesen, wobei ihm sein in Österreich lebender Cousin die Arbeit vermittelte.
Der BF befand sich von XXXX .03.2023 bis XXXX .04.2023 in Schubhaft und wurde er nach seiner Entlassung an die BBU GmbH zur unterstützten freiwilligen Rückkehr übergeben. Ein Nachweis der erfolgten Ausreise liegt nicht vor, da der BF der Aufforderung der BBU GmbH, die Ausreiseverpflichtung oder den Reisepass stempeln zu lassen, nicht nachgekommen ist und sich auch nicht mehr gemeldet hat. Der BF befand sich von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .04.2023 in Schubhaft und wurde er nach seiner Entlassung an die BBU GmbH zur unterstützten freiwilligen Rückkehr übergeben. Ein Nachweis der erfolgten Ausreise liegt nicht vor, da der BF der Aufforderung der BBU GmbH, die Ausreiseverpflichtung oder den Reisepass stempeln zu lassen, nicht nachgekommen ist und sich auch nicht mehr gemeldet hat.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt die vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und vor dem BFA.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Seine Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft festgestellt werden. Auch die Einvernahme des BF vor dem BFA wurde auf Serbisch durchgeführt.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf.
Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie die Inschubhaftnahme des BF ergeben sich aus den Berichten der Finanzpolizei und dem im Akt aufliegenden Mandatsbescheid. Zudem gab der BF selbst in der Einvernahme an, dass er bereits seit einem Monat auf Baustellen arbeitet.
Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF ergeben sich aus dem Mailverkehr zwischen der BBU GmbH und dem BFA.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum G