TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 W601 2274831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W601 2274831-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.06.2022 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Zudem hätte er zum Militär einrücken müssen, sei aber nicht erschienen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da er als fahnenflüchtig gelte. Er würde verhaftet und vor Gericht gestellt werden.

3. Am 21.09.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er sei der älteste Sohn und derjenige der das Geld verdiene, weshalb er seine Familie nicht verlassen und zur Armee gehen könne. Seinen Grundwehrdienst habe er nicht abgeleistet. Zudem habe er kein Militärbuch. Er habe auch keine Einberufung zum Militärdienst erhalten, weil er in einem Gebiet wohne, wo die freie syrische Armee (in Folge: FSA) herrsche. Von der FSA würde er rekrutiert werden, weil man sofort rekrutiert werde sobald man 18 Jahre alt werde.

4. Mit E-Mail vom 26.09.2022 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung sowie Fotos von Seiten eines Familienbuches vor.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe und für ihn keine maßgebliche Gefahr bestehe zum Wehrdienst durch das syrische Regime einberufen zu werden. Bewaffnete oppositionelle Gruppen – die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Kontrolle ausüben würden – würden Zivilisten keine Wehrdienstverpflichtung auferlegen. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt lasse keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung im Sinne der GFK erkennen.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder der FSA drohe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist gewesen sei und vom syrischen Regime aufgrund Desertation vom Dienst wegen seiner aufkommenden oppositionellen Gesinnung für zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden sei. Dieser sei kurz nach seiner Haftentlassung vor ca. zwei Jahren verstorben. Auch zwei Onkel des Beschwerdeführers seien aufgrund oppositioneller Gesinnung inhaftiert worden. Somit drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit. Das Vorbringen habe nicht früher erstatten werden können, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht entsprechend befragt worden sei. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich würde dem Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen politischen Einstellung asylrelevante Verfolgung drohen. Das Bundesamt hätte daher feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung und deshalb aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerer Verfolgung in Syrien drohe. Zudem sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers nur etwa 7 km von den syrischen Regierungstruppen entfernt und sei ein Einmarsch jederzeit möglich. Weiters könne der Beschwerdeführer nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien oder jene unter kurdischer Kontrolle legal in sein Herkunftsgebiet zurückkehren. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder der FSA drohe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist gewesen sei und vom syrischen Regime aufgrund Desertation vom Dienst wegen seiner aufkommenden oppositionellen Gesinnung für zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden sei. Dieser sei kurz nach seiner Haftentlassung vor ca. zwei Jahren verstorben. Auch zwei Onkel des Beschwerdeführers seien aufgrund oppositioneller Gesinnung inhaftiert worden. Somit drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit. Das Vorbringen habe nicht früher erstatten werden können, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht entsprechend befragt worden sei. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich würde dem Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen politischen Einstellung asylrelevante Verfolgung drohen. Das Bundesamt hätte daher feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung und deshalb aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerer Verfolgung in Syrien drohe. Zudem sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers nur etwa 7 km von den syrischen Regierungstruppen entfernt und sei ein Einmarsch jederzeit möglich. Weiters könne der Beschwerdeführer nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien oder jene unter kurdischer Kontrolle legal in sein Herkunftsgebiet zurückkehren.

7. Mit Eingabe vom 06.02.2024 legte der Beschwerdeführer ein Foto eines Ausweises in Kopie vor. Es wurde dazu ausgeführt, dass es sich dabei um den Polizeiausweis seines Vaters handle.

8. Am 08.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

9. Mit Parteiengehör vom 19.03.2024 sowie Nachtrag zum Parteiengehör vom 28.03.2024 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 10 vom 14.03.2024 bzw. Version 11 vom 27.03.2024 zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 03.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sowohl auf die Abgabe einer Stellungnahme als auch auf die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Erörterung der Berichte verzichtet und auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ), im Bezirk XXXX (alternative Schreibweise: XXXX ), im Gouvernement Idlib, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat mindestens sieben Jahre lang die Schule besucht. Er hat als Schafhirte gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat nicht in einem Flüchtlingscamp in XXXX gelebt. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (alternative Schreibweisen: römisch 40 ), im Bezirk römisch 40 (alternative Schreibweise: römisch 40 ), im Gouvernement Idlib, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat mindestens sieben Jahre lang die Schule besucht. Er hat als Schafhirte gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat nicht in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 gelebt.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2021 gestorben. Die Mutter, zwei Brüder sowie sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX , im Gouvernement Idlib. Eine Schwester und die Großeltern mütterlicherseits sind in der Türkei aufhältig. In Syrien leben weiters noch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Syrien. 1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2021 gestorben. Die Mutter, zwei Brüder sowie sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 , im Gouvernement Idlib. Eine Schwester und die Großeltern mütterlicherseits sind in der Türkei aufhältig. In Syrien leben weiters noch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Syrien.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Ihm kommt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.

1.1.5. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (in Folge: HTS). Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von diesem gehaltenen offenen türkisch-syrischen Grenzübergang Bab al-Hawa zu erreichen. Der Teil der Provinz Idlib zwischen dem Herkunftsort des Beschwerdeführers und dem Grenzübergang Bab Al-Hawa liegt im ausschließlichen Machtbereich der HTS.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien von Verwandten väterlicherseits individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion keine Gefahr einem familieninternen Racheakt ausgesetzt zu sein.

1.2.2. Der Vater des Beschwerdeführers ist weder vom Polizeidienst desertiert noch wurde er vom syrischen Regime festgenommen oder im Gefängnis angehalten. Ebenso wenig wurden zwei Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits vom syrischen Regime festgenommen. Weder der Vater noch die Onkel des Beschwerdeführers sind aufgrund oppositioneller Tätigkeiten oder eines Berichts eines Verwandten ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr aufgrund seiner Familienzugehörigkeit einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.

1.2.3. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet, er ist grundsätzlich wehrpflichtig. Er hat weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die oppositionell kontrollierte Heimatregion des Beschwerdeführers. Er läuft bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes Repressalien ausgesetzt zu sein. 1.2.3. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet, er ist grundsätzlich wehrpflichtig. Er hat weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die oppositionell kontrollierte Heimatregion des Beschwerdeführers. Er läuft bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes Repressalien ausgesetzt zu sein.

1.2.4. Es gab keine Rekrutierungsversuche durch die Mitglieder der HTS und/oder Syrian National Army/Freie Syrische Armee (SNA/FSA). Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht die Gefahr durch die HTS oder oppositionelle Gruppierungen wie etwa SNA/FSA zwangsrekrutiert zu werden.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keinen Eingriffen in seine physische und/oder psychischen Unversehrtheit ausgesetzt.

1.2.6. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich politisch betätigt. Ihm droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion durch die syrische Regierung wegen seiner illegalen Ausreise oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Ihm droht als Rückkehrer nach Syrien auch durch die HTS weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 (LIB Version 9; Beilage ./1);

?        UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021 (UNHCR; Beilage ./2)

?        EUAA: Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA; Beilage ./3)

?        DIS: COI Brief Report Syria – Treatment upon return May 2022 (DIS; Beilage ./4)

?        Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 (TB; Beilage ./5)

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.10.2022 zu Syrien: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB Wehrdienstgesetze; Beilage ./6)?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.10.2022 zu Syrien: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht Wehrdienstgesetze; Beilage ./6)

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB Wehrdienstverweigerung; Beilage ./7)?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht Wehrdienstverweigerung; Beilage ./7)

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (AB Wehrpflicht außerhalb Regierungskontrolle; Beilage ./8)?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung Ausschussbericht Wehrpflicht außerhalb Regierungskontrolle; Beilage ./8)

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei vom 24.10.2023: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Grenzübergänge zu Syrien (AB Türkei; Beilage ./9)?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei vom 24.10.2023: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Grenzübergänge zu Syrien Ausschussbericht Türkei; Beilage ./9)

?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] (AB Gefälschte Dokumente; Beilage ./10)?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] Ausschussbericht Gefälschte Dokumente; Beilage ./10)

?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.01.2023 zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppen, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] (AB Reisepässe; Beilage ./11)?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.01.2023 zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppen, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] Ausschussbericht Reisepässe; Beilage ./11)

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zu SYRIEN: Reisedokumente für syrische Staatsangehörige (AB Reisedokumente; Beilage ./12)?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zu SYRIEN: Reisedokumente für syrische Staatsangehörige Ausschussbericht Reisedokumente; Beilage ./12)

?        OCHA: TÜRKIYE - SYRIA: Border Crossings Status vom 18.04.2023 (OCHA; Beilage ./13)

?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.05.2022 zu Syrien: Strafen bei Desertion vom Polizeidienst, Konsequenzen bei Rückkehr, Einsatz von Polizisten, die jahrelang ausschließlich in der Verwaltung gearbeitet haben, auch auf der Straße oder im Außendienst (AB Polizeidienst; Beilage ./14)?        ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.05.2022 zu Syrien: Strafen bei Desertion vom Polizeidienst, Konsequenzen bei Rückkehr, Einsatz von Polizisten, die jahrelang ausschließlich in der Verwaltung gearbeitet haben, auch auf der Straße oder im Außendienst Ausschussbericht Polizeidienst; Beilage ./14)

?        Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 (LIB Version 10);

?        Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (LIB)

1.3.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar. In der Praxis hängt der politische Zugang von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten ab (LIB, S. 6 f).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar. In der Praxis hängt der politische Zugang von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten ab (LIB, Sitzung 6 f).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, S. 3).Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, Sitzung 3).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 ist der Konflikt in eine neue Patt-Phase eingetreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB, S. 3 f).Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 ist der Konflikt in eine neue Patt-Phase eingetreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB, Sitzung 3 f).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, S. 4).Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, Sitzung 4).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB, S. 4 f).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB, Sitzung 4 f).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB, S. 5).Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB, Sitzung 5).

1.3.1.1. Syrische Arabische Republik

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (LIB, S. 7). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (LIB, Sitzung 7).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (LIB, S. 7).Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (LIB, Sitzung 7).

1.3.1.2. Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt. Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (LIB, S. 10). Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt. Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (LIB, Sitzung 10).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (LIB, S. 10).Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (LIB, Sitzung 10).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (LIB, S. 10 f). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (LIB, Sitzung 10 f).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt. Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei. Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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