TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W278 2287243-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
StGB §105 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W278 2287243-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, am Krieg nicht teilnehmen zu wollen.

Am 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer die ihm drohende Rekrutierung durch die syrische Armee sowie auch durch die Nusra-Front an. Er wolle nicht kämpfen, nicht töten und selbst auch nicht getötet werden.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 11.04.2016 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Aufgrund eines Vorfalles am 05.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter geschlechtlicher Nötigung gemäß §§ 15, 202 Abs. 1 StGB eingeleitet. Der Beschwerdeführer soll einer Frau in die Damentoilette gefolgt sein, die versperrte Toilettenkabine, in der sich die Frau befunden habe, von außen geöffnet und sich anschließend in die Kabine begeben haben. Die Frau habe dem Beschwerdeführer sodann zu verstehen gegeben, dass er rausgehen solle, woraufhin der Beschwerdeführer die Frau an die Wand geschubst bzw. gedrückt habe und versucht haben soll, sich an sie zu pressen. Die Frau habe es letztlich geschafft, den Beschwerdeführer von sich wegzustoßen und die Damentoilette zu verlassen. 2. Aufgrund eines Vorfalles am 05.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter geschlechtlicher Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB eingeleitet. Der Beschwerdeführer soll einer Frau in die Damentoilette gefolgt sein, die versperrte Toilettenkabine, in der sich die Frau befunden habe, von außen geöffnet und sich anschließend in die Kabine begeben haben. Die Frau habe dem Beschwerdeführer sodann zu verstehen gegeben, dass er rausgehen solle, woraufhin der Beschwerdeführer die Frau an die Wand geschubst bzw. gedrückt habe und versucht haben soll, sich an sie zu pressen. Die Frau habe es letztlich geschafft, den Beschwerdeführer von sich wegzustoßen und die Damentoilette zu verlassen.

Von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 01.12.2020 abgesehen, da die vermeintlich begangene Straftat – Versuch der geschlechtlichen Nötigung – nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen sei, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.Von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 01.12.2020 abgesehen, da die vermeintlich begangene Straftat – Versuch der geschlechtlichen Nötigung – nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 einzustufen sei, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.

Mit Schreiben vom 23.02.2021 erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO des oben erwähnten Ermittlungsverfahrens. Begründet wurde die Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer die Frau bis auf das Schubsen/Drücken sonst nicht berührt habe, weshalb keine geschlechtliche Handlung vorliege. Auch ein Versuch einer solchen liege nicht vor, da der Beschwerdeführer über Flehen der Frau die Toilette ohne weitere Tätigkeiten verlassen habe, weshalb jedenfalls von einem Rücktritt von einem entsprechenden Versuch auszugehen wäre. Aufgrund der im Tatzeitpunkt bestehenden, nicht unerheblichen Alkoholisierung der Frau und der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, sei des Weiteren nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Schubsens/Drängens eine die Erheblichkeitsschwelle des § 105 Abs. 1 StGB erreichende „Gewalt“ gegen die Frau angewendet habe. Da der Vorfall nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei und die Frau nicht versucht habe, am Beschwerdeführer vorbeizukommen, sei eine Freiheitsentziehung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen. Letztlich sei auch nicht feststellbar, dass der erst in der kontradiktorischen Vernehmung der Frau geltend gemachte blaue Fleck vom leugnenden Beschwerdeführer versucht worden sei. Mit Schreiben vom 23.02.2021 erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO des oben erwähnten Ermittlungsverfahrens. Begründet wurde die Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer die Frau bis auf das Schubsen/Drücken sonst nicht berührt habe, weshalb keine geschlechtliche Handlung vorliege. Auch ein Versuch einer solchen liege nicht vor, da der Beschwerdeführer über Flehen der Frau die Toilette ohne weitere Tätigkeiten verlassen habe, weshalb jedenfalls von einem Rücktritt von einem entsprechenden Versuch auszugehen wäre. Aufgrund der im Tatzeitpunkt bestehenden, nicht unerheblichen Alkoholisierung der Frau und der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, sei des Weiteren nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Schubsens/Drängens eine die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 105, Absatz eins, StGB erreichende „Gewalt“ gegen die Frau angewendet habe. Da der Vorfall nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei und die Frau nicht versucht habe, am Beschwerdeführer vorbeizukommen, sei eine Freiheitsentziehung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen. Letztlich sei auch nicht feststellbar, dass der erst in der kontradiktorischen Vernehmung der Frau geltend gemachte blaue Fleck vom leugnenden Beschwerdeführer versucht worden sei.

3. Aufgrund einer Anordnung einer Staatsanwaltschaft, wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2022 festgenommen und aufgrund des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung in Untersuchungshaft genommen.

Am 17.08.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.

Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 201,105 Abs. 1 StGB informiert. Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 201,,105 Absatz eins, StGB informiert.

Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 05.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,- an das Opfer. Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 05.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,- an das Opfer.

4. Ein Oberlandesgericht gab der gegen das gerade genannte Urteil vom 05.12.2022 erhobenen Berufung mit Urteil vom 23.02.2023 nicht Folge.

5. Mit Schreiben vom 08.11.2023 räumte das BFA dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten schriftlich Stellung zu nehmen. Es ist keine Stellungnahme eingelangt, sodass das BFA auf Grundlage des Akteninhaltes und ohne weitere Anhörung entschieden hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2024 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 11.04.2016 erteilten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2024 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 11.04.2016 erteilten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage als unzulässig, sodass sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden sei. Begründend führte des BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage als unzulässig, sodass sein Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Straftat nicht bagatellisieren wolle, diese zutiefst bereue und sich seiner Schuld bewusst sei. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit neun Jahren in Österreich, spreche gut Deutsch, habe sich in Österreich sozial und wirtschaftlich eingegliedert, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, an Integrationsprojekten teilgenommen, sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig gewesen, erwerbstätig gewesen und verfüge über einen Gewerbeschein. Bis zu seiner Straftat habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es ist somit im Rahmen einer Gefährdungsprognose nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig würde, weshalb von ihm keine Gemeingefährlichkeit ausgehe. Weil der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, sei zu prüfen, ob öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Trotz seiner Verurteilung sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen; der Beschwerdeführer sei bestrebt, sich von nun an, an die österreichische Rechtsordnung zu halten und keine Straftaten mehr zu begehen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA hat im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugin insbesondere zur erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden Umständen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist in Aleppo geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In der Zeitspanne von 1999 bis 2001 hat er seinen Wehrdienst zur syrischen Armee als Rekrut bei der Luftabwehr abgeleistet. Den Reservedienst hat der Beschwerdeführer nicht abgeleistet.

Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien in die Türkei aus, reiste über mehrere Länder unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 11.04.2016 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Jahr 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter geschlechtlicher Nötigung gemäß §§ 15, 202 StGB eingeleitet, welches eine Staatsanwaltschaft mangels Gewaltanwendung einstellte. Im Jahr 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter geschlechtlicher Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 202 StGB eingeleitet, welches eine Staatsanwaltschaft mangels Gewaltanwendung einstellte.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer straffällig. Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 05.12.2022 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,- an das Opfer. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer straffällig. Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 05.12.2022 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,- an das Opfer.

Der Verurteilung lag Folgendes zu Grunde:

Nachdem das Oper fälschlicherweise vermeinte, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Taxifahrer und ins Auto dieses einstieg, wich der Beschwerdeführer von der Fahrtroute zum Hauptwohnsitz des Opfers ab und setze die Fahrt, entgegen dem Ersuchen des Opfers wieder umzudrehen, fort.

Angekommen an einem Parkplatz, begann er auf einer Bank dem Opfer durch das Haar zu streichen und ihren Körper zu berühren, woraufhin das Opfer vom Beschwerdeführer wegrückte. Obwohl das Opfer in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer nicht tanzen wollte, insistierte dieser darauf, umfasste das Opfer im Zuge dessen von hinten und begann ihr Gesäß, ihren Oberschenkel sowie ihre Brust zu berühren; das Opfer zog das von ihr getragene und im Zuge der Berührungen des Beschwerdeführers hochgerutschte Kleid mehrfach wieder hinunter. Indem das Opfer an dieser Stelle mehrmals „Nein“ sagte, gab sie auch in dieser Situation dem Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen, mit seinen Handlungen nicht einverstanden zu sein.

Dennoch setzte der Beschwerdeführer sein Tun fort, packte das Opfer am Nacken, drückte den Kopf und Oberkörper des Opfers kräftig – sohin unter Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft – über die Lehne der Bank, fixierte das Opfer in dieser nach vorne gebeugten Position, zog die Unterhose zur Seite, entfernte die Menstruationstasse und penetrierte das Opfer für mehrere Minuten zumindest mit seinen Fingern vaginal. Das mittlerweile weinende Opfer äußerte auch an dieser Stelle mehrfach das Wort „Nein“ sowie sinngemäß, diese Handlungen des Beschwerdeführers nicht zu wollen und dass er diese unterlassen solle.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Angriff beendet hat, brachte er sein Opfer zu dessen vermeintlichen Arbeitsstätte. Auf dem Weg dorthin packte der Beschwerdeführer das Opfer insgesamt dreimal am Kopf, zog jeweils diesen mit nicht unerheblicher Körperkraft zu sich heran und küsste das Opfer gegen ihren Willen auf den Mund.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hingegen als mildernd.

Seit 09.07.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft. Seine Entlassung wird voraussichtlich am 08.01.2026 erfolgen.

Aufgrund der fehlenden Reue und Einsichtigkeit in die vom Beschwerdeführer begangene besonders schwere Straftat (Vergewaltigung), des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, beruflicher Integration und sozialem Engagement sowie des allgemeinen Grundinteresses der Gesellschaft an der Verhinderung von Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat vier Kinder und lebte vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit seiner Familie in Österreich. Er ist Inhaber einer Änderungsschneiderei und war als Scheider im Rahmen eines Flüchtlingshauses sowie beim Österreichischen Roten Kreuz ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Verurteilung keine Therapien absolviert oder Reintegrationsbemühungen getätigt.

Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Menschenrechtslage in Syrien mit sich bringen würde. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Menschenrechtslage in Syrien mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Ableistung des Wehrdienstes zur syrischen Armee und Funktion innerhalb dieser sowie zur Ausreise ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des BFA.

Die Feststellung zum eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Jahr 2020 und der anschließenden Einstellung ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 14.11.2020 (vgl. AS 9 ff) und der Benachrichtigung einer Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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