Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2284447-1/5E
W152 2284456-1/5E
W152 2284453-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , 2 XXXX geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Mongolei, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VII der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2023, Zlen. 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 geb. römisch 40 , 2 römisch 40 geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Mongolei, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV, römisch fünf und römisch VII der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2023, Zlen. 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I, II, III, IV und V werden jeweils gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV und römisch fünf werden jeweils gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch II. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF2). Sie sind die Eltern des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers (BF3).
2. Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.07.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass sie die Mongolei verlassen hätten, weil ihr Kind (BF3) krank sei und sie in Österreich medizinische Hilfe wollten. Die BF2 brachte vor, sie seien alle krank. Für den BF3 benötigten sie Medikamente, welche man in der Mongolei nicht bekomme. Er leide an Epilepsie, Diabetes und sei beeinträchtigt, seine Behandlung sei in der Mongolei fast unmöglich. Der BF1 und die BF2 hätten Diabetes. Sie wollten hier arbeiten, um die medizinische Versorgung bezahlen zu können. Für die Reise hätten sie ihre Wohnung und alles verkauft.
3. Am 16.11.2023 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen. Der BF3 war (offensichtlich) nicht einvernahmefähig.
Der BF1 brachte hiebei im Wesentlichen vor, er werde in der Mongolei nicht verfolgt und habe diese bloß verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. So seien alle drei BF krank. Er selbst sei seit 2003 Diabetiker und müsse Insulin spritzen, weiters habe er „Hepatitis A, B, C und Delta“, Befunde aus Österreich könne er vorlegen. Schließlich leide er seit 2013 auch an AIDS und werde seitdem auch dagegen behandelt. In der Mongolei habe er Insulin und Medikamente gegen AIDS und Hepatitis bekommen. Seit 2017 sei er arbeitsunfähig, die Behandlungen in der Mongolei habe er sich leisten können, er habe (staatliche) Unterstützung wegen der Arbeitsunfähigkeit erhalten, die BF2 Pflegegeld für den BF3 und auch der BF3 selbst habe Leistungen vom Staat bekommen. Die gesamte Familie sei auch krankenversichert gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, als er 2017 untersucht worden sei, habe er die ganzen medizinischen Geräte aus Österreich gesehen, deswegen gedacht, dass Österreich ein Land mit gut entwickelter Medizin sei, und seither von Österreich geträumt. Er sei mit der Hoffnung gekommen, dass die BF hier behandelt würden.
Der BF3 sei seit der Geburt psychisch krank, laut dem internationalen Code für diese Erkrankung leide er an F72 („Schwere Intelligenzminderung“), an Krämpfen und Ohnmachtsanfällen. Im Übrigen sei er ebenfalls seit fünf oder sechs Jahren zuckerkrank und müsse ein Medikament einnehmen, das er auch in der Mongolei erhalten habe. Zu den Asylgründen des BF3 gab der BF1 dementsprechend an, dieser sei psychisch schwer krank und der BF1 wolle, dass dieser in Österreich behandelt werde.
Die BF hätten die Mongolei ausschließlich verlassen, um eine bessere medizinische Versorgung zu haben.
Die BF2 gab im Wesentlichen an, sie habe (seit sechs Jahren) Diabetes und in Österreich habe man festgestellt, dass sie auch an Hepatitis B und Anämie leide. Sie pflege den beeinträchtigten und an Epilepsie und Diabetes leidenden BF3. In der Mongolei werde sie nicht verfolgt und habe diese ebenfalls bloß verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung zu bekommen. Da der BF1 AIDS habe, habe er seine Freunde verloren, ihm und daraufhin auch der BF2 sei es psychisch schlecht gegangen.
Vorgelegt wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen die BF betreffend.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom 04.12.2023, Zahlen: 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurden (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom 04.12.2023, Zahlen: 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden hiebei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII).
Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der BF begründete das BFA im Wesentlichen damit, diese hätten im gesamten Verfahren keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates geltend gemacht. Ihr Vorbringen habe sich lediglich auf den Wunsch bezogen, in Europa, speziell in Österreich, eine medizinische Versorgung zu erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Mongolei vom Zugang zur medizinischen Versorgung ausgeschlossen wären und bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die von ihnen beschriebenen Krankheiten dort nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in den Personen der BF gelegenen Umständen seien nicht hervorgekommen.
Zudem drohe keine Gefahr, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Mongolei sei ein sicherer Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (auch medizinische) Notlage gedrängt würden. Die BF verfügten in der Mongolei über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und fänden im Fall ihrer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vor. Es sei nicht ersichtlich, dass ihnen bei Rückkehr die staatliche Sozialhilfe versagt werden würde. Der BF1 und die BF2 hätten in der Mongolei durch ihren bisherigen Lebensweg erkennen lassen, dass sie im Stande seien, für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Familie zu sorgen.
Das BFA zog zur Beurteilung der Lage in der Mongolei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei, Stand 08.11.2022, sowie das Mongolei Länderinformationsblatt 2022, herausgegeben von IOM Deutschland, Stand Juli 2022, Mongolei - Länderinformationen (returningfromgermany.de), heran und stellte Folgendes fest:
„Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI? 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI? 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI? 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI? 3.2016).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021).
Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).
Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022).
Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS? 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS? 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).
Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021).
Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS? 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS? 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO? 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS? 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS? 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO? 5.2022).
Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.).
Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.10.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022?
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022
Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0&t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-