Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G305 2286967-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt IV. korrekt zu lauten hat:A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt römisch IV. korrekt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.“
Spruchpunkt VI. lautet als neu gefasster Spruchpunkt V.: „Gegen Sie wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“Spruchpunkt römisch VI. lautet als neu gefasster Spruchpunkt römisch fünf.: „Gegen Sie wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
A.2.) Die Spruchpunkte I. bis III. bleiben unverändert.A.2.) Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. bleiben unverändert.
A.3.) Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.A.3.) Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. und beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im XXXX 2020 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt und den Zeitraum der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer überschritten hat.1. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im römisch 40 2020 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt und den Zeitraum der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer überschritten hat.
2. Im XXXX 2021 wurde er von einem Strafgericht wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.2. Im römisch 40 2021 wurde er von einem Strafgericht wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe