Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2292141-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. lautet: römisch II. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. lautet:
„Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“„Gemäß Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“