TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W104 2260030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch


W104 2260028-1/16E

W104 2260029-1/16E

W104 2260030-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/19-18807489010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, und AZ II/4-DZ/20-18811286010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, sowie die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19111666010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/19-18807489010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, und AZ II/4-DZ/20-18811286010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, sowie die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der AMA vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19111666010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2022 zu Recht:

A)

1. Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass das beantragte Feldstück „Kirche“ mit einer Größe von 1,0840 ha als ermittelte beihilfefähige Fläche gewertet wird.

2. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellte am 10.4.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück (FS) „Kirche“ mit einer Größe von 1,0840 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14279006010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 868,37.

3. Am 5.6.2020 stellte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter auch das FS „Kirche“.

4. Mit Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16423162010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 735,02.

5. Am 28.1.2021 zeigte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als bisherige Bewirtschafterin bei der AMA einen Bewirtschafterwechsel auf die neue Bewirtschafterin sowie weitere Beschwerdeführerin XXXX an.5. Am 28.1.2021 zeigte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als bisherige Bewirtschafterin bei der AMA einen Bewirtschafterwechsel auf die neue Bewirtschafterin sowie weitere Beschwerdeführerin römisch 40 an.

6. Am 14.4.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter wiederum das FS „Kirche“.

7. Am 13.7.2021 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei das beantragte FS „Kirche“ rückwirkend ab dem MFA Flächen 2019 als Freizeitfläche und somit als Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft wurde.

8. Mit Schreiben vom 24.8.2021 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13.7.2021 und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.

9. Mit elektronischer Eingabe vom 7.9.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13.7.2021 und kritisierte die Einstufung des FS „Kirche“ als Freizeitanlage durch die AMA. Sie habe die Bodenbearbeitung, Saatbeetbereitung, Aussaat, zwei Hackdurchgänge, die Bewässerung und das Mulchen nach der Ernte selbst durchgeführt. Sie beantrage daher, das betroffenen FS „Kirche“ als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen. Der Stellungnahme waren Rechnungen des durch die Beschwerdeführerin gekauften Saatgutes angeschlossen.

10. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der AMA gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von nur noch EUR 225,39, wies die Anträge auf Direktzahlungen für die Antragsjahre 2020 und 2021 ab und forderte die bereits ausbezahlten EUR 642,98 aus dem Jahr 2019 sowie EUR 735,02 aus dem Jahr 2020 zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.7.2021 die beanstandete Fläche des FS „Kirche“ keine beihilfefähige Fläche sei, was zu einer entsprechenden Kürzung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 und der Rückforderung der ausbezahlten EUR 642,98 führe. Für die Antragsjahre 2020 und 2021 seien in der Folge auch weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden, sodass keine Direktzahlungen zu gewähren seien (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z 2 MOG). Zudem sei der bereits gewährte Betrag von EUR 735,02 für das Antragsjahr 2020 zurückzuzahlen. 10. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der AMA gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von nur noch EUR 225,39, wies die Anträge auf Direktzahlungen für die Antragsjahre 2020 und 2021 ab und forderte die bereits ausbezahlten EUR 642,98 aus dem Jahr 2019 sowie EUR 735,02 aus dem Jahr 2020 zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.7.2021 die beanstandete Fläche des FS „Kirche“ keine beihilfefähige Fläche sei, was zu einer entsprechenden Kürzung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 und der Rückforderung der ausbezahlten EUR 642,98 führe. Für die Antragsjahre 2020 und 2021 seien in der Folge auch weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden, sodass keine Direktzahlungen zu gewähren seien (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307/2013, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG). Zudem sei der bereits gewährte Betrag von EUR 735,02 für das Antragsjahr 2020 zurückzuzahlen.

11. Dagegen richtet sich die per E-Mail vom 31.01.2022 bzw. elektronisch am 1.2.2022 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, beim betroffenen FS handle es sich um Ackerfläche, auf der Feldgemüse erzeugt werde. Das erzeugte Gemüse werde Nutzern zur Selbsternte überlassen, was ein innovatives Vertriebskonzept mit Direktabsatz an die Endkunden sei. Basierend auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.7.2021 gehe die AMA fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim FS „Kirche“ um eine Freizeitanlage handle.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die beihilfefähige Fläche dem Betriebsinhaber zum Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen müsse. Die Nutzungsüberlassung bis zur Selbsternte begründe weder Besitz noch ein sonstiges dingliches Recht, sodass das betroffene FS „Kirche“ immer in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gewesen sei. Sie beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Auszahlung der zustehenden Prämien. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX über die hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung des Feldstücks „Kirche“ bei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die beihilfefähige Fläche dem Betriebsinhaber zum Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen müsse. Die Nutzungsüberlassung bis zur Selbsternte begründe weder Besitz noch ein sonstiges dingliches Recht, sodass das betroffene FS „Kirche“ immer in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gewesen sei. Sie beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Auszahlung der zustehenden Prämien. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 über die hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung des Feldstücks „Kirche“ bei.

12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.9.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, das FS „Kirche“ könne zwar als Ackerland eingestuft werden, die Beschwerdeführerin würde aber das besagte FS nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Die Kunden der Beschwerdeführerin seien mit Übernahme einer Selbsternteparzelle zu Saisonbeginn allein für ihre Parzellen verantwortlich, sodass das FS nicht mehr dem Betrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen und auch nicht zum Stichtag 9.6.2019 zur Verfügung gestanden sei (Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 VO 1307/2013, § 23 Abs. 1 Horizontale GAP-VO). 12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.9.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, das FS „Kirche“ könne zwar als Ackerland eingestuft werden, die Beschwerdeführerin würde aber das besagte FS nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Die Kunden der Beschwerdeführerin seien mit Übernahme einer Selbsternteparzelle zu Saisonbeginn allein für ihre Parzellen verantwortlich, sodass das FS nicht mehr dem Betrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen und auch nicht zum Stichtag 9.6.2019 zur Verfügung gestanden sei (Hinweis auf Artikel 33, Absatz eins, VO 1307/2013, Paragraph 23, Absatz eins, Horizontale GAP-VO).

13. Am 7.11.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter und den Vertretern der belangten Behörde ausführlich der Sachverhalt und die rechtliche Lage erörtert wurden und die Parteien ihre Standpunkte vorbrachten.

14. Mit E-Mail vom 15.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Nachtrag des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Vermarktungskonzept Selbsternte die Gewährung einer Direktzahlung nicht ausschließe.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, GZ W104 2260028-1/7Z, W104 2260029-1/7Z, W104 2260030-1/7Z, wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 4 Abs. 1 lit. b und c iVm Art. 33 Abs. 1 der VO 1307/2013 dahingehend auszulegen sei, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen sei, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers stehe und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornehme, die Fläche jedoch in verschieden große Parzellen aufgeteilt von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werde, ohne dass der Betriebsinhaber am Ernteerfolg direkt beteiligt sei. 15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, GZ W104 2260028-1/7Z, W104 2260029-1/7Z, W104 2260030-1/7Z, wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 33, Absatz eins, der VO 1307/2013 dahingehend auszulegen sei, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen sei, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers stehe und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornehme, die Fläche jedoch in verschieden große Parzellen aufgeteilt von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werde, ohne dass der Betriebsinhaber am Ernteerfolg direkt beteiligt sei.

16. Mit Urteil vom 13.6.2024, Zl. C-731/22, erkannte der Gerichtshofs der Europäischen Union zu Recht, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Verbindung mit ihrem Art. 33 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt.16. Mit Urteil vom 13.6.2024, Zl. C-731/22, erkannte der Gerichtshofs der Europäischen Union zu Recht, dass Artikel 4, Absatz eins, Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Verbindung mit ihrem Artikel 33, Absatz eins, dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Artikel eins, Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin – bis zum Jahr 2020 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ab 2021 eine Einzelbetriebsführerin – stellte im den Jahren 2019 bis 2022 jeweils einen MFA Flächen, in dem sie unter anderem das FS „Kirche“ mit einer Größe von 1,0840 ha als Ackerfläche beantragte.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.7.2021 wurde dieses Feldstück jedoch von der belangten Behörde als nicht beihilfefähige „Freizeitfläche“ ermittelt. In den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.1.2022 wurde dieses Feldstück für die Antragsjahre 2019 bis 2021 bei der ermittelten beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt.

Das nicht berücksichtigte Feldstück „Kirche“ ist eine Ackerfläche, das durch den Anbau von Feldgemüse ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird. Dabei handelt es sich um eine „Selbsternte-Fläche“, die im Besitz der Beschwerdeführerin steht. Die Beschwerdeführerin nimmt die Bodenbearbeitung, Saatbeetbereitung, Aussaat, zwei Hackdurchgänge, die Bewässerung und das Mulchen nach der Ernte selbst vor. Mit Bezahlung eines Saisonbeitrages wird einem Nutzer zum witterungsabhängigen Saisonbeginn Ende April, Anfang Mai eine Selbsternte-Parzelle zur Pflege und Ernte übergeben. Diese Nutzungsvereinbarung endet zu Saisonende spätestens am 26. Oktober. Die Pflege der Parzelle durch den Nutzer umfasst hauptsächlich das regelmäßige und zeitgerechte Entfernen von Beikraut. Um eine Verunkrautung zu vermeiden, hat der Nutzer bei längerer Abwesenheit für einen Ersatznutzer zu sorgen. Eine stark verunkrautete Parzelle wird nach Rücksprache mit dem Nutzer von der Beschwerdeführerin gemäht, wofür der tatsächliche Aufwand verrechnet wird, mindestens jedoch EUR 25.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus einer Einsicht in die Nutzungsvereinbarung (AGB) für die Selbsternte-Parzellen auf dem FS „Kirche“ der Beschwerdeführerin und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht; […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 15

Ermittlung von beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu bestimmen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.

2. Stellen mehrere Antragsteller für eine beihilfefähige Hektarfläche nach Absatz 1 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, so wird die Entscheidung, wem die Zahlungsansprüche zugewiesen werden, anhand des Kriteriums getroffen, wer die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die auf dieser Hektarfläche ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten innehat und wer die Gewinne und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten trägt.“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. […]Paragraph 19, […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch II Nr. 100/2015:

„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. Paragraph 20, (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen. (2) Gemäß Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“Paragraph 23, (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

3.2.1 Im Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob eine Antragstellerin Anspruch auf Direktzahlungen für eine Ackerfläche hat, auf der zwar ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeiten (Anbau von Feldgemüse) stattfinden, die aber, in verschieden große Parzellen aufgeteilt, mit Saisonbeginn (witterungsabhängig Ende April/Anfang Mai) an verschiedene Nutzer zur Pflege übergeben wird. Die Behörde hat diese Fläche nach einer Vor-Ort-Kontrolle als nicht beihilfefähig qualifiziert, die bereits geleisteten Zahlungen für diese Fläche (Basisprämie und Greeningprämie) zurückgefordert und Sanktionen ausgesprochen.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO 1307/2013 ist "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Die Einheit muss somit erstens für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt werden. Dies ist insb. dann der Fall, wenn auf der Einheit landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sich vorerst auf § 20 Abs. 3 der österreichischen Horizontalen GAP-Verordnung berufen, wonach nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern zählen, und das beanstandete Feldstück als „Freizeitfläche“ bewertet. Da aber auf der Fläche eindeutig landwirtschaftliche Produkte (Gemüse) angebaut werden, hat die belangte Behörde diese Wertung zu Recht im Rahmen der Aktenvorlage aufgegeben. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, VO 1307/2013 ist "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Die Einheit muss somit erstens für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt werden. Dies ist insb. dann der Fall, wenn auf der Einheit landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sich vorerst auf Paragraph 20, Absatz 3, der österreichischen Horizontalen GAP-Verordnung berufen, wonach nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern zählen, und das beanstandete Feldstück als „Freizeitfläche“ bewertet. Da aber auf der Fläche eindeutig landwirtschaftliche Produkte (Gemüse) angebaut werden, hat die belangte Behörde diese Wertung zu Recht im Rahmen der Aktenvorlage aufgegeben.

Gemäß Art. 32 VO 1307/2013 ist eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche zu gewähren. Beihilfefähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche ist u.a. jede Fläche zu bezeichnen, die als Ackerland genutzt wird. Dies ist beim Feldstück „Kirche“ zweifellos der Fall. Gemäß Artikel 32, VO 1307/2013 ist eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche zu gewähren. Beihilfefähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche ist u.a. jede Fläche zu bezeichnen, die als Ackerland genutzt wird. Dies ist beim Feldstück „Kirche“ zweifellos der Fall.

Zweitens muss die Einheit vom Betriebsinhaber „verwaltet“ werden. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits klargestellt, dass diese Voraussetzung nicht bedeutet, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die betreffende Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Es genügt, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit oder eine gewisse Entscheidungsbefugnis verfügt (in diesem Sinne Urteil EuGH vom 14.10.2010, Rs C-61/09, ECLI:EU:C:2010:606, Landkreis Bad Dürkheim, und vom 7.4.2022, Rs C-116/20, ECLI:EU:C:2022:273, Avio Lucos).

Gemäß Art. 33 VO 1307/2013 müssen die Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dies ist nach österreichischem Recht der 9. Juni jeden Antragsjahres. Diese Anforderung bezieht sich ebenfalls auf die „Verwaltung“ der Einheit und ob sie hier erfüllt ist, war zweifelhaft. Gemäß Artikel 33, VO 1307/2013 müssen die Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dies ist nach österreichischem Recht der 9. Juni jeden Antragsjahres. Diese Anforderung bezieht sich ebenfalls auf die „Verwaltung“ der Einheit und ob sie hier erfüllt ist, war zweifelhaft.

Diesbezüglich hielt das erkennende Gericht das Urteil in der Rs C-116/20 Avio Lucos für einschlägiger, wo es der EuGH für zulässig erachtet hat, dass eine Person Direktzahlungen erhält, die eine betroffene Grünlandfläche nicht vollständig selbst bewirtschaftet, sondern sie unentgeltlich an Tierzüchter zur Beweidung weitergibt, wobei sie sich verpflichtet, die Beweidung nicht zu behindern und Maßnahmen zur Pflege Unterhaltung der Weide wie Entfernung giftiger Unkräuter und von Wasserüberschüssen durchzuführen. Dies mit dem Hinweis, dass der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch die Erhaltung von Weideland in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand miteinschließt.

Dieser Zugang schien dem erkennenden Gericht auch für den vorliegenden Fall angemessen, wo eine Ackerfläche von der Beschwerdeführerin durch Vorbereitungsmaßnahmen, durchgehende Bewässerung und gegebenenfalls nötige Beikrautentfernung in einem für den Anbau von Feldfrüchten geeigneten Zustand gehalten wird und die Feldfrüchte selbst auch angebaut, wenngleich nicht selbst geerntet werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts behält die Antragstellerin in diesem Fall die Verfügungsgewalt und scheint auch eine ausreichende Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu behalten, da sie sich ihre Vertragspartner selbst aussuchen kann und auch während der Vegetationsperiode einen Einfluss auf den Ernteerfolg nimmt. Die Tatsache, dass sie nur einen Einmalbetrag erhält und der wirtschaftliche Erfolg nicht direkt mit der Erntemenge gekoppelt ist, scheint demgegenüber in den Hintergrund zu treten. Dies umso mehr, als das gewählte Konzept gerade zum Ziel hat, die landwirtschaftliche Produktion auf der fraglichen Fläche für die Antragstellerin längerfristig wirtschaftlich zu ermöglichen und damit überhaupt aufrecht zu erhalten.

Wenngleich das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass die besseren Gründe dafürsprechen, dass es sich im vorliegenden Fall um beihilfefähige Hektarfläche im Rahmen des Betriebs der Beschwerdeführerin handelt, hat es aufgrund der Zweifel die Frage, ob Art. 4 Abs. 1 lit. b und c iVm Art. 33 Abs. 1 der VO 1307/2013 dahingehend auszulegen ist, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen ist, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers steht und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornimmt, die Fläche jedoch in verschieden große Parzellen aufgeteilt von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben wird, ohne dass der Betriebsinhaber am Ernteerfolg direkt beteiligt ist, zur Vorabentscheidung an den EuGH vorgelegt.Wenngleich das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass die besseren Gründe dafürsprechen, dass es sich im vorliegenden Fall um beihilfefähige Hektarfläche im Rahmen des Betriebs der Beschwerdeführerin handelt, hat es aufgrund der Zweifel die Frage, ob Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 33, Absatz eins, der VO 1307/2013 dahingehend auszulegen ist, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen ist, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers steht und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornimmt, die Fläche jedoch in verschieden große Parzellen aufgeteilt von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben wird, ohne dass der Betriebsinhaber am Ernteerfolg direkt beteiligt ist, zur Vorabentscheidung an den EuGH vorgelegt.

In seinem Urteil vom 13.6.2024, Zl. C-731/22 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022 hielt die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union unter anderem fest, dass für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts entscheidend ist, dass es zum einen in der Macht des Betriebsinhabers steht, sicherzustellen, dass eine solche Fläche tatsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, und dass der Betriebsinhaber zum anderen dafür sorgen kann, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausübung dieser landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingehalten werden. Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine landwirtschaftliche Fläche als „von einem Betriebsinhaber verwaltet“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ anzusehen. Die Fläche ist auch als „beihilfefähige Hektarfläche“ einzustufen, auch wenn sie sich zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt „in der Obhut“ der vom Betriebsinhaber ausgesuchten Nutzer befindet (Rz 34-35).

Der EuGH bezieht sich in seinem Urteil darauf, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie die Parzellen an die Nutzer übergibt, die Bodenbearbeitung, die Anbauplanung, den Anbau der Kulturen und auch die Bewässerung vornimmt und die Nutzer unter anderem die „Verantwortung“ für die regelmäßige Beikrautentfernung und die Pflicht zur Einhaltung der Leitlinien für den biologischen Landbau haben. Damit erfüllt das FS „Kirche“ die beiden oben genannten Voraussetzungen. Das im Urteil in der Rs C-61/09 Bad Dürkheim aufgestellte und auch von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erfordernis, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem betreffenden FS im Namen und für Rechnung des Beschwerdeführers erfolgen müsse, ist auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar (Rz 37).

Damit hat der EuGH klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. b und c iVm Art. 33 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 lit. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzelle übernimmt.Damit hat der EuGH klargestellt, dass Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 33, Absatz eins, der VO (EU) 1307/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Artikel eins, Litera a, dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzelle übernimmt.

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, werden die Parzellen des FS „Kirche“ gegen ein fixes Entgelt an von der Beschwerdeführerin ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben, wobei die Beschwerdeführerin die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar das Mähen der Parzelle übernimmt. Damit ist das FS „Kirche“ als von der Beschwerdeführerin „verwalteter Betrieb“ und als ihr „zur Verfügung stehend“ einzustufen, weshalb sie auch dafür Direktzahlungen zu erhalten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da durch die Vorabentscheidung des EuGH vom 13.6.2024, Zl. C-731/22 eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da durch die Vorabentscheidung des EuGH vom 13.6.2024, Zl. C-731/22 eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kirche Kontrolle Kürzung landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Mitteilung mündliche Verhandlung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Rückforderung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2260030.1.00

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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