Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
ABGB §531Spruch
W177 2287425-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , geb. XXXX , verst. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung BMF – I/9 vom 11.01.2024,
GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach römisch 40 , geb. römisch 40 , verst. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung BMF – I/9 vom 11.01.2024,
GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG Hietzing vom 03.08.2023, GZ. XXXX , wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zu deren Verlassenschaftskurator bestellt. 1. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG Hietzing vom 03.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zu deren Verlassenschaftskurator bestellt.
2. Mit Antrag vom 09.11.2023 stellte er für die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Finanzen zum Zweck der umfassenden Ermittlung und lückenlosen Feststellung des Nachlassvermögens den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontregG) auf Erteilung einer Auskunft bezüglich des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft samt Bekanntgabe der äußeren Kontodaten im Sinne des § 1 Abs. 1 KontregG. 2. Mit Antrag vom 09.11.2023 stellte er für die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Finanzen zum Zweck der umfassenden Ermittlung und lückenlosen Feststellung des Nachlassvermögens den Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontregG) auf Erteilung einer Auskunft bezüglich des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft samt Bekanntgabe der äußeren Kontodaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KontregG.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2014, GZ: XXXX , wies das Bundesmisterium für Finanzen den Antrag ab und führte begründend dazu aus, dass die Ermittlung und Feststellung von Nachlassvermögen für sich keinen der in § 4 Abs. 1 KontRegG genannten Zwecke darstelle. Da aus dem Antrag keinerlei weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 4 Abs. 1 KontRegG genannten Zwecke ersichtlich seien, besitze die nunmehrige Beschwerdeführerin kein Recht auf Auskunft aus dem Kontenregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG hinsichtlich der Daten des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft. Auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Auskunft eigentlich auf § 4 Abs. 4 KontRegG stellen wollte und der Antrag diesbezüglich umzudeuten wäre, käme ihr kein Auskunftsrecht zu, da es sich bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Daten nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen handle. Bei dem Auskunftsrecht handle es sich um eine mit dem Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz (DSG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vergleichbare Bestimmung, etwa werde in Art. 15 DSGVO, in §§ 26 und 44 Abs. 1 DSG idF vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2017, das Auskunftsrecht als Recht der betroffenen Person normiert. Dies habe zur Folge, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handle, in das eine Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaft nicht in Betracht komme. Darüber hinaus würden die mit dem Kontenregister verbunden Zwecke die Umsetzung von verbindlichem Unionsrecht und die verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sohin öffentliche Aufgaben verfolgen, und sei das Kontenregister kein Instrument, das der Erleichterung oder Beschleunigung der Verfolgung von zivilrechtlichen Interessen diene. Vielmehr könnten im Verlassenschaftsverfahren unter Berufung auf § 38 Abs. 2 Z 3 BWG Auskünfte über existierende Konten direkt bei Kreditinstituten eingeholt werden und obliege die Ausforschung des Vermögens des Erblassers dem Gericht bzw. dem:der Gerichtskommissär:in. 3. Mit Bescheid vom 11.01.2014, GZ: römisch 40 , wies das Bundesmisterium für Finanzen den Antrag ab und führte begründend dazu aus, dass die Ermittlung und Feststellung von Nachlassvermögen für sich keinen der in Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG genannten Zwecke darstelle. Da aus dem Antrag keinerlei weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG genannten Zwecke ersichtlich seien, besitze die nunmehrige Beschwerdeführerin kein Recht auf Auskunft aus dem Kontenregister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG hinsichtlich der Daten des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft. Auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Auskunft eigentlich auf Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG stellen wollte und der Antrag diesbezüglich umzudeuten wäre, käme ihr kein Auskunftsrecht zu, da es sich bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Daten nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen handle. Bei dem Auskunftsrecht handle es sich um eine mit dem Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz (DSG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vergleichbare Bestimmung, etwa werde in Artikel 15, DSGVO, in Paragraphen 26 und 44 Absatz eins, DSG in der Fassung vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, das Auskunftsrecht als Recht der betroffenen Person normiert. Dies habe zur Folge, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handle, in das eine Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaft nicht in Betracht komme. Darüber hinaus würden die mit dem Kontenregister verbunden Zwecke die Umsetzung von verbindlichem Unionsrecht und die verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sohin öffentliche Aufgaben verfolgen, und sei das Kontenregister kein Instrument, das der Erleichterung oder Beschleunigung der Verfolgung von zivilrechtlichen Interessen diene. Vielmehr könnten im Verlassenschaftsverfahren unter Berufung auf Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG Auskünfte über existierende Konten direkt bei Kreditinstituten eingeholt werden und obliege die Ausforschung des Vermögens des Erblassers dem Gericht bzw. dem:der Gerichtskommissär:in.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2024, welche rechtzeitig bei der Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten wird. Die Beschwerdeführerin verweist und beruft sich in der Beschwerde auf eine Abhandlung von Velisek in der ÖBA 2023, 115 ff, in welcher – unter teleologischer Begründung und unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 145a Abs. 1 Z 2 Außerstreitgesetz (AußStrG) iVm 38 Abs. 2 Z. 3 Bankwesengesetz (BWG) - die Aufzählung der Auskunftsberechtigten nach § 4 Abs. 1 KontRegG als nur demonstrativer Natur behauptet werde. Auch sei das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG keineswegs als höchstpersönliches Recht iS des § 531 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) anzusehen, die im Bescheid bzw. im Aufsatz von Velisek zitierten diesbezüglichen Entscheidungen würden an § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nicht Maß nehmen und gehe die Berufung auf die DSGVO fallbezogen ins Leere, da sie auf den ruhenden Nachlass nicht anwendbar sei. Aus diesen Gründen könne das Grundrecht auf Datenschutz nicht als Rechtfertigungsgrund für die Auskunftsverweigerung herangezogen werden. Weiter wird ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde die Intention des Gesetzgebers im Sinne der §§ 145 f Außerstreitgesetz konterkariere, wonach der:die Gerichtskommissär:in das nachlasszugehörige Vermögen auf möglichst einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen festzustellen habe und dafür insbesondere die Abfrage in öffentliche Register vorgesehen sei, um unentdecktes Vermögen tunlichst zu vermeiden. Da von der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG ohnehin nur die äußeren Kontodaten betroffen seien, seien datenschutzrechtliche Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere auch, da Gerichtskommissär:innen und Verlassenschaftskurator:innen keine Eigeninteressen zu vertreten hätten. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2024, welche rechtzeitig bei der Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten wird. Die Beschwerdeführerin verweist und beruft sich in der Beschwerde auf eine Abhandlung von Velisek in der ÖBA 2023, 115 ff, in welcher – unter teleologischer Begründung und unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 145 a, Absatz eins, Ziffer 2, Außerstreitgesetz (AußStrG) in Verbindung mit 38 Absatz 2, Ziffer 3, Bankwesengesetz (BWG) - die Aufzählung der Auskunftsberechtigten nach Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG als nur demonstrativer Natur behauptet werde. Auch sei das Auskunftsrecht nach Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG keineswegs als höchstpersönliches Recht iS des Paragraph 531, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) anzusehen, die im Bescheid bzw. im Aufsatz von Velisek zitierten diesbezüglichen Entscheidungen würden an Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG nicht Maß nehmen und gehe die Berufung auf die DSGVO fallbezogen ins Leere, da sie auf den ruhenden Nachlass nicht anwendbar sei. Aus diesen Gründen könne das Grundrecht auf Datenschutz nicht als Rechtfertigungsgrund für die Auskunftsverweigerung herangezogen werden. Weiter wird ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde die Intention des Gesetzgebers im Sinne der Paragraphen 145, f Außerstreitgesetz konterkariere, wonach der:die Gerichtskommissär:in das nachlasszugehörige Vermögen auf möglichst einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen festzustellen habe und dafür insbesondere die Abfrage in öffentliche Register vorgesehen sei, um unentdecktes Vermögen tunlichst zu vermeiden. Da von der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG ohnehin nur die äußeren Kontodaten betroffen seien, seien datenschutzrechtliche Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere auch, da Gerichtskommissär:innen und Verlassenschaftskurator:innen keine Eigeninteressen zu vertreten hätten.
5. Mit Schreiben vom 28.02.2024 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht, wo die gegenständliche Rechtssache sodann am 29.02.2024 einlangte. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie dem übrigen Verwaltungsakt, insbesondere beinhaltend den Bestellungsbeschluss des BG Hietzing zum Kurator vom 03.08.2023, GZ. XXXX den Antrag auf Auskunft vom 09.11.2023, den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024, GZ: XXXX , sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2024. Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie dem übrigen Verwaltungsakt, insbesondere beinhaltend den Bestellungsbeschluss des BG Hietzing zum Kurator vom 03.08.2023, GZ. römisch 40 den Antrag auf Auskunft vom 09.11.2023, den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024, GZ: römisch 40 , sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2024.
Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Bei einem Auskunftsbegehren nach § 4 KontRegG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Vollziehung des Bundes, welche weder eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben noch des Finanzstrafrechts betrifft. Auch handelt es sich nicht um eine in § 1 Abs. 3 BFGG aufgezählte „sonstige Angelegenheit“ (VwGH vom 14. Dezember 2023, Ra XXXX ), sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. Bei einem Auskunftsbegehren nach Paragraph 4, KontRegG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Vollziehung des Bundes, welche weder eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben noch des Finanzstrafrechts betrifft. Auch handelt es sich nicht um eine in Paragraph eins, Absatz 3, BFGG aufgezählte „sonstige Angelegenheit“ (VwGH vom 14. Dezember 2023, Ra römisch 40 ), sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.
Demnach ist von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde auszugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu überprüfen.
3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen:
§ 1. Abs.1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):Paragraph eins, Absatz , Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen….“
§ 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):Paragraph 4, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):
„(1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
1. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
2. für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
3. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,
4. für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;4. für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016;
5. für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;5. für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
6. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;6. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 Sitzung 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;
7. für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.
[…(2) bis (3)…]
(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
[…(5) bis (6)…]
(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“(7) (Verfassungsbestimmung) Absatz eins und Absatz eins a, können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“
§ 531 ABGB lautet: Paragraph 531, ABGB lautet:
„Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.“
§ 145a Abs. 1 Z. 2 Außerstreitgesetz lautet: Paragraph 145 a, Absatz eins, Ziffer 2, Außerstreitgesetz lautet:
„ (1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
(….)
Z 2 durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.“Ziffer 2, durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.“
§ 38 Abs. 2 Z. 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
(….)
Z 3Ziffer 3,
im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
(….)“
3.3. Rechtlich folgt daraus:
Dass die an sich zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich aus Folgendem:
3.3.1. Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs
Zur Besorgung der ihr:ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen für die Abwicklung der Verlassenschaft handelt der:die vom Gericht bestellte Notar:in als Gerichtskommissär:in (vgl. § 1 Gerichtskommissärsgesetz - GKG). Gemäß § 156 Außerstreitgesetz hat das Verlassenschaftsgericht zur Durchführung der Abhandlung über die Bestellung von Kuratoren von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden.Zur Besorgung der ihr:ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen für die Abwicklung der Verlassenschaft handelt der:die vom Gericht bestellte Notar:in als Gerichtskommissär:in vergleiche Paragraph eins, Gerichtskommissärsgesetz - GKG). Gemäß Paragraph 156, Außerstreitgesetz hat das Verlassenschaftsgericht zur Durchführung der Abhandlung über die Bestellung von Kuratoren von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 03.08.2023, GZ. XXXX , zum Kurator der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bestellt.
In dieser Funktion ist er nicht als Gerichtskommissär im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, sondern als Vertreter der Verlassenschaft tätig. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 03.08.2023, GZ. römisch 40 , zum Kurator der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bestellt.
In dieser Funktion ist er nicht als Gerichtskommissär im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, sondern als Vertreter der Verlassenschaft tätig.
Dass die eine Tätigkeit Vertretungshandlungen für die andere ausschließt, ergibt sich aus der Unvereinbarkeitsregelung des § 6a Abs. 2 Z 1 GKG, wonach der:die Gerichtskommissär:in als Kurator:in oder bevollmächtigte:r Parteienvertreter:in keine Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft setzen darf. Dass die eine Tätigkeit Vertretungshandlungen für die andere ausschließt, ergibt sich aus der Unvereinbarkeitsregelung des Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, GKG, wonach der:die Gerichtskommissär:in als Kurator:in oder bevollmächtigte:r Parteienvertreter:in keine Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft setzen darf.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Gerichtskommissär:innen ein Auskunftsrecht nach dem § 4 Abs. 1 KontRegG zukommt, nicht verfahrensgegenständlich, da die Beschwerdeführerin zum Kurator für die Verlassenschaft und nicht zum Gerichtskommissär bestellt wurde, weshalb diese Frage hier nicht weiter zu behandeln ist.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Gerichtskommissär:innen ein Auskunftsrecht nach dem Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG zukommt, nicht verfahrensgegenständlich, da die Beschwerdeführerin zum Kurator für die Verlassenschaft und nicht zum Gerichtskommissär bestellt wurde, weshalb diese Frage hier nicht weiter zu behandeln ist.
3.3.2. Zum Auskunftsrecht (des Kurators) der Verlassenschaft nach § 4 Abs. 1 KontRegG3.3.2. Zum Auskunftsrecht (des Kurators) der Verlassenschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG
Zu der Frage, ob der Verlassenschaft ein Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 KontRegG zukommt, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Zu der Frage, ob der Verlassenschaft ein Auskunftsrecht nach Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG zukommt, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Rechte und Pflichten des:der Verlassenschaftskurator:in sind im Außerstreitgesetz geregelt. Er:sie verwaltet und vertritt die (ruhende) Verlassenschaft. In dieser Funktion erfüllt er:sie keinen Zweck, der unter die in § 4 Abs. 1 KontRegG aufgezählten Zwecke zu subsumieren ist. Für eine Änderung des Absatzes 1 dieses Gesetzes, sohin für eine Änderung der Zwecke, nach denen Auskunft erteilt werden darf, bedarf es zur Beschlussfassung nach Abs. 7. leg. cit. (Verfassungsbestimmung) eines Präsenz- und Beschlussquorums im Nationalrat, wie er für Verfassungsbestimmungen vorgesehen ist. Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können (vgl. 749 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR). Dies legt nahe, dass die Aufzählung der Zwecke in Absatz 1 taxativer und nicht demonstrativer Art ist. Für ein Auskunftsrecht der Verlassenschaft nach dieser Bestimmung fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Die Rechte und Pflichten des:der Verlassenschaftskurator:in sind im Außerstreitgesetz geregelt. Er:sie verwaltet und vertritt die (ruhende) Verlassenschaft. In dieser Funktion erfüllt er:sie keinen Zweck, der unter die in Paragraph 4, Absatz eins, KontRegG aufgezählten Zwecke zu subsumieren ist. Für eine Änderung des Absatzes 1 dieses Gesetzes, sohin für eine Änderung der Zwecke, nach denen Auskunft erteilt werden