Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
W142 2284591-1/ 5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. 553531506/220307294, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. 553531506/220307294, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.05.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zl. C11 419.541-1/2011/13E, im Beschwerdeweg abgewiesen wurde. Die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien wurde bestätigt.
2. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet die slowakische Staatsangehörige XXXX . 2. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet die slowakische Staatsangehörige römisch 40 .
3. Dem BF wurde in der Folge eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig von 29.07.2015 bis 29.07.2020, ausgestellt.
4. Die zwischen dem BF sowie der slowakischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe wurde am 10.09.2019 geschieden.
5. Der BF ist seit 24.01.2020 mit der indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren.5. Der BF ist seit 24.01.2020 mit der indischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren.
6. Nach Antragstellung wurde dem BF eine von 09.10.2020 bis 09.10.2030 sowie in der Folge infolge Namensänderung eine von 17.05.2021 bis 17.05.2031 gültige Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt.
7. Am 12.10.2021 wurden für die Ehefrau des BF sowie die gemeinsame Tochter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (Familiennachzug) über die ÖB New Delhi gestellt.
8. Am 18.01.2022 ersuchte die MA 35 die LPD Wien um Überprüfung der Ehe zwischen dem BF sowie XXXX gemäß § 37 Abs. 4 NAG (Verdacht auf Aufenthaltsehe).8. Am 18.01.2022 ersuchte die MA 35 die LPD Wien um Überprüfung der Ehe zwischen dem BF sowie römisch 40 gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG (Verdacht auf Aufenthaltsehe).
9. Am 18.02.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als BFA bezeichnet) von der Anzeige sowie Festnahme des BF wegen des Verdachts der Schlepperei am 17.02.2022 in Kenntnis gesetzt.
10. Am 13.05.2022 langte der Erhebungsbericht der LPD Wien betreffend den Verdacht auf Aufenthaltsehe ein, wobei demzufolge insbesondere Erhebungen an der damaligen Adresse geführt worden seien und der BF am 12.05.2022 von der Polizei befragt worden sei. Es habe sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG erhärtet, jedoch sei aufgrund der Verjährung von einer Anzeige abgesehen worden.10. Am 13.05.2022 langte der Erhebungsbericht der LPD Wien betreffend den Verdacht auf Aufenthaltsehe ein, wobei demzufolge insbesondere Erhebungen an der damaligen Adresse geführt worden seien und der BF am 12.05.2022 von der Polizei befragt worden sei. Es habe sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, FPG erhärtet, jedoch sei aufgrund der Verjährung von einer Anzeige abgesehen worden.
11. Mit als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetem Schreiben vom 17.06.2022 hielt das BFA dem BF vor, dass er am XXXX eine slowakische Staatsbürgerin nur zu dem Zeck geheiratet habe, um sich einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung zu verschaffen. Nach drei Jahren habe er sich scheiden lassen und habe am 24.01.2020 eine indische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Dem BF wurde des Weiteren vorgehalten, dass er am XXXX gemeinsam mit einem anderen indischen Staatsbürger insgesamt 17 indische und pakistanische Staatsbürger nach Österreich geschleppt habe, die alle einen Asylantrag gestellt hätten. Der BF wurde im Anschluss um Beantwortung von Fragen, insbesondere betreffend seine persönlichen Verhältnisse insbesondere in Bezug auf das Bundesgebiet, aufgefordert.11. Mit als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetem Schreiben vom 17.06.2022 hielt das BFA dem BF vor, dass er am römisch 40 eine slowakische Staatsbürgerin nur zu dem Zeck geheiratet habe, um sich einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung zu verschaffen. Nach drei Jahren habe er sich scheiden lassen und habe am 24.01.2020 eine indische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Dem BF wurde des Weiteren vorgehalten, dass er am römisch 40 gemeinsam mit einem anderen indischen Staatsbürger insgesamt 17 indische und pakistanische Staatsbürger nach Österreich geschleppt habe, die alle einen Asylantrag gestellt hätten. Der BF wurde im Anschluss um Beantwortung von Fragen, insbesondere betreffend seine persönlichen Verhältnisse insbesondere in Bezug auf das Bundesgebiet, aufgefordert.
12. Am 01.07.2022 erstattete der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der die Behauptung der belangten Behörde, dass der BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, bestritten wurde, dies insbesondere deswegen, weil es hierfür keine Grundlage gebe. Der BF habe lediglich nach seiner Scheidung erneut geheiratet und habe eine Familie mit der neuen Ehegattin gegründet. Über die am 12.05.2022 stattgefundene Einvernahme habe der BF kein Protokoll erhalten und somit sei der genaue Wortlaut dieser nicht bekannt. Es entbehre daher jeglicher Grundlage, worauf die belangte Behörde ihren Vorwurf bezüglich einer vermeintlichen Aufenthaltsehe stütze. Betreffend die Anschuldigung, dass der BF 17 Menschen nach Österreich geschleppt habe, sei festzuhalten, dass am XXXX hierzu eine Strafrechtsverhandlung stattfinden werde und der BF folglich nicht verurteilt worden sei. In Österreich gelte die Unschuldsvermutung. Daher sei der BF auch weiterhin strafrechtlich unbescholten und der Vorwurf der belangten Behörde bezüglich der vermeintlich begangenen Schlepperei unrichtig. Es wurde ein Strafregisterauszug des BF vom 24.05.2022 vorgelegt.12. Am 01.07.2022 erstattete der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der die Behauptung der belangten Behörde, dass der BF eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, bestritten wurde, dies insbesondere deswegen, weil es hierfür keine Grundlage gebe. Der BF habe lediglich nach seiner Scheidung erneut geheiratet und habe eine Familie mit der neuen Ehegattin gegründet. Über die am 12.05.2022 stattgefundene Einvernahme habe der BF kein Protokoll erhalten und somit sei der genaue Wortlaut dieser nicht bekannt. Es entbehre daher jeglicher Grundlage, worauf die belangte Behörde ihren Vorwurf bezüglich einer vermeintlichen Aufenthaltsehe stütze. Betreffend die Anschuldigung, dass der BF 17 Menschen nach Österreich geschleppt habe, sei festzuhalten, dass am römisch 40 hierzu eine Strafrechtsverhandlung stattfinden werde und der BF folglich nicht verurteilt worden sei. In Österreich gelte die Unschuldsvermutung. Daher sei der BF auch weiterhin strafrechtlich unbescholten und der Vorwurf der belangten Behörde bezüglich der vermeintlich begangenen Schlepperei unrichtig. Es wurde ein Strafregisterauszug des BF vom 24.05.2022 vorgelegt.
13. Am 18.07.2022 wurde von der Rechtsvertretung bekanntgegeben, dass der BF vom Vorwurf (Anm. der Schlepperei) rechtskräftig freigesprochen worden sei. Beigelegt war der Protokollvermerk sowie die gekürzte Urteilsausfertig des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2022, Zl. XXXX , wonach der BF mangels Schuldbeweises vom Vorwurf der Schlepperei freigesprochen wurde.13. Am 18.07.2022 wurde von der Rechtsvertretung bekanntgegeben, dass der BF vom Vorwurf Anmerkung der Schlepperei) rechtskräftig freigesprochen worden sei. Beigelegt war der Protokollvermerk sowie die gekürzte Urteilsausfertig des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2022, Zl. römisch 40 , wonach der BF mangels Schuldbeweises vom Vorwurf der Schlepperei freigesprochen wurde.
14. Am 03.10.2022 ersuchte der BF über seine Rechtsvertretung um Einstellung des Verfahrens und wurde ein Konvolut an Lohnzetteln des BF vorgelegt.
15. Der Ehefrau des BF sowie der gemeinsamen Tochter wurde von der ÖB New Delhi jeweils ein ab 24.02.2023 gültiges Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt. Die Ehefrau des BF sowie die gemeinsame Tochter sind seit 13.03.2023 im Bundesgebiet gemeldet und wurde ihnen jeweils eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2023 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
In der Bescheidbegründung wurde insbesondere wie folgt ausgeführt (fälschlicherweise wurde die Ex-Ehegattin als tschechische Staatsangehörige bezeichnet):
„[ … ]
Am 25.01.2022 wurden Ermittlungen wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt. In der gemeinsamen Wohnung konnten lediglich Sie angetroffen werden. Es wurde festgestellt, dass sich Ihre Exgattin nicht mehr in Österreich aufhält. Sie hat 2015 nur 5 Monate hier gearbeitet und befindet sich nicht in Österreich.
Seit 2018 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
[ … ]
Sie halten sich laut Meldeauskunft seit 10.05.2011 im Bundesgebiet auf und sind behördlich gemeldet. Sie heirateten eine tschechische Staatsbürgerin und stellten aufgrund dieser Ehe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sie sind derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EU-Bürgers. Sie ließen sich am 10.09.2019 scheiden. Im Zuge der Erhebungen bezüglich Ihrer Ehe erhärtete sich der Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat.
[ … ]
Laut Ihren Angaben im Zuge des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels leben Sie bei Ihrer Gattin.
Bei der Eheüberprüfung konnte aber Ihre Gattin nicht angetroffen werden. Laut Ihren Angaben sind Sie seit 2019 geschieden und lebten Sie seit 2018 nicht mehr mit Ihrer Exehegattin zusammen.
„[ … ]
Im Jahre 2022 wurden Erhebungen bezüglich Ihrer Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin, welche vom XXXX bestand. Ihre Gattin hielt sich zum Zeitpunkt der Erhebungen nicht mehr in Österreich auf. Es wurde festgestellt, dass Sie nur wenige Monate in Österreich gearbeitet hat und sich nie bei Ihnen aufgehalten hat. Laut Ihren Angaben besteht seit Jänner 2018 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Sie haben die Ehe offensichtlich nur zu dem Zweck geschlossen, um einen Aufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Seit 2019 sind Sie mit einer Inderin verheiratet und haben ein gemeinsames Kind.Im Jahre 2022 wurden Erhebungen bezüglich Ihrer Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin, welche vom römisch 40 bestand. Ihre Gattin hielt sich zum Zeitpunkt der Erhebungen nicht mehr in Österreich auf. Es wurde festgestellt, dass Sie nur wenige Monate in Österreich gearbeitet hat und sich nie bei Ihnen aufgehalten hat. Laut Ihren Angaben besteht seit Jänner 2018 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Sie haben die Ehe offensichtlich nur zu dem Zweck geschlossen, um einen Aufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Seit 2019 sind Sie mit einer Inderin verheiratet und haben ein gemeinsames Kind.
Vom Vorwurf der Schlepperei im Jahre 2022 wurden Sie am XXXX vom LG XXXX freigesprochen.Vom Vorwurf der Schlepperei im Jahre 2022 wurden Sie am römisch 40 vom LG römisch 40 freigesprochen.
Sie sind offensichtlich nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Ihr persönliches Verhalten stellt zweifelsfrei eine Gefährdung des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des sozialen Friedens dar.
In Betrachtung des Unrechtsgehaltes Ihrer Tat ist diese als schwerwiegend anzusehen.“
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots zweifelsfrei aus der Aktenlage und dem „Abschlussbericht“ vom 13.05.2022 ergeben würden.
Weiter wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt seien. Zudem wurde ausgeführt, dass bei umfangreichen Erhebungen festgestellt worden sei, dass er am XXXX die Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin nur deswegen geschlossen habe, um sich einen Aufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Seine Gattin habe bei mehreren Erhebungen niemals bei ihm angetroffen werden können. Er habe niemals ein gemeinsames Eheleben mit seiner Gattin geführt und die Ehe nur geschlossen, um sich ein Aufenthalts- und Bleiberecht in Österreich zu sichern. Er habe seit Jänner 2018 laut seinen Angaben nicht mehr zusammengelebt und habe sich 2019 scheiden lassen, um eine indische Staatsangehörige zu heiraten. Mit ihr habe er ein gemeinsames Kind. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden, wobei in der folgenden Interessensabwägung unter anderem ausgeführt wurde, dass er sich aus eigenen Stücken und im vollen Bewusstsein dazu entschlossen habe, angeführte „Verbrechen“ auszuführen. Selbst die Tatsache, dass er im Bundesgebiet über Familienangehörige verfügen würde und sein Aufenthaltsrecht durch eine solche Tat gefährdet sei und er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, habe ihn vor der Verwirklichung dieser Tat nicht abgehalten.Weiter wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt seien. Zudem wurde ausgeführt, dass bei umfangreichen Erhebungen festgestellt worden sei, dass er am römisch 40 die Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin nur deswegen geschlossen habe, um sich einen Aufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Seine Gattin habe bei mehreren Erhebungen niemals bei ihm angetroffen werden können. Er habe niemals ein gemeinsames Eheleben mit seiner Gattin geführt und die Ehe nur geschlossen, um sich ein Aufenthalts- und Bleiberecht in Österreich zu sichern. Er habe seit Jänner 2018 laut seinen Angaben nicht mehr zusammengelebt und habe sich 2019 scheiden lassen, um eine indische Staatsangehörige zu heiraten. Mit ihr habe er ein gemeinsames Kind. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden, wobei in der folgenden Interessensabwägung unter anderem ausgeführt wurde, dass er sich aus eigenen Stücken und im vollen Bewusstsein dazu entschlossen habe, angeführte „Verbrechen“ auszuführen. Selbst die Tatsache, dass er im Bundesgebiet über Familienangehörige verfügen würde und sein Aufenthaltsrecht durch eine solche Tat gefährdet sei und er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, habe ihn vor der Verwirklichung dieser Tat nicht abgehalten.
17. Gegen den Bescheid vom 11.12.2023 richtet sich die rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung.
In der
Begründung wurde, gegenständlich relevant, der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf einer Scheinehe bestritten und insbesondere ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um einen pauschalen Vorwurf, eine Vermutung, seitens der belangten Behörde handle. Die negative Zukunftsprognose in Bezug auf den BF sei haltlos und entziehe sich jeglicher Grundlage. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde nicht ausreichend miteinbezogen habe, dass der BF erst kürzlich Vater geworden sei und dass die Kernfamilie des BF in Österreich lebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Der mit „Ausweisung“ übertitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ übertitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ übertitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ übertitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[ … ]“
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF – einen begünstigten Drittstaatsangehörigen – gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF – einen begünstigten Drittstaatsangehörigen – gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113 mwN).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113 mwN).
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Seit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Seit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu b