Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
I422 2290699-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ist gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger in Begleitung seiner obsorgeberechtigten Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte diese als seine gesetzliche Vertretung für ihn am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.01.2024 ("Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens") zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 01.03.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 01.03.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.04.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 vorgelegt und langten am 25.04.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 26.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten, zudem ist er gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Damaskus geboren und lebte in der Folge gemeinsam mit seinen Eltern, einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester in einer Eigentumswohnung in der nahegelegenen Kleinstadt XXXX in der Provinz Rif Dimaschq (Damaskus-Land), von wo aus er bis zur 8. Klasse eine Schule in Damaskus besuchte. Im Jahr 2013 – nach dem Tod seines Vaters – zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in eine Mietwohnung nach Damaskus, ehe er etwa ein Jahr später noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner für ihn damals obsorgeberechtigten Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester über die Türkei die Ausreise nach Mitteleuropa antrat. Seit September 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Mutter (IFA-Zl. XXXX ) und 14-jährige Schwester (IFA-Zl. XXXX ) leben nach wie vor als Asylberechtigte in Österreich. Seinem 21-jähriger Bruder (IFA-Zl. XXXX ) wurde infolge mehrfacher Straffälligkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, Zl. W232 2255214-1/8E rechtskräftig der Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, zugleich jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist, sodass dieser seitdem als Geduldeter in Österreich aufhältig ist. In Syrien verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte mehr.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Damaskus geboren und lebte in der Folge gemeinsam mit seinen Eltern, einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester in einer Eigentumswohnung in der nahegelegenen Kleinstadt römisch 40 in der Provinz Rif Dimaschq (Damaskus-Land), von wo aus er bis zur 8. Klasse eine Schule in Damaskus besuchte. Im Jahr 2013 – nach dem Tod seines Vaters – zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in eine Mietwohnung nach Damaskus, ehe er etwa ein Jahr später noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner für ihn damals obsorgeberechtigten Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester über die Türkei die Ausreise nach Mitteleuropa antrat. Seit September 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Mutter (IFA-Zl. römisch 40 ) und 14-jährige Schwester (IFA-Zl. römisch 40 ) leben nach wie vor als Asylberechtigte in Österreich. Seinem 21-jähriger Bruder (IFA-Zl. römisch 40 ) wurde infolge mehrfacher Straffälligkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, Zl. W232 2255214-1/8E rechtskräftig der Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, zugleich jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist, sodass dieser seitdem als Geduldeter in Österreich aufhältig ist. In Syrien verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte mehr.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich jeweils von 07.03.2019 bis 11.03.2019, von 18.05.2020 bis 31.05.2020, von 10.06.2020 bis 16.06.2020 und von 20.07.2020 bis 23.07.2020 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach, überdies zuletzt von 10.11.2021 bis 12.11.2021 als Arbeiter. Ansonsten bezog er über weite Strecken seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er war zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert.
Der Beschwerdeführer wurde vier Mal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 15.03.2018 einem anderen einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung und blutende Wunde im Bereich des linken Jochbeins erlitt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 15.03.2018 einem anderen einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung und blutende Wunde im Bereich des linken Jochbeins erlitt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 10.01.2020 eine im Eigentum einer Marktgemeinde stehende Wohnungseingangstüre beschädigte, indem er dagegen trat und dadurch das Schließblech und den Türrahmen zerstörte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt noch ein junger Erwachsener war, berücksichtigt, während erschwerend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet wurde. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit in Bezug auf seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 10.01.2020 eine im Eigentum einer Marktgemeinde stehende Wohnungseingangstüre beschädigte, indem er dagegen trat und dadurch das Schließblech und den Türrahmen zerstörte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt noch ein junger Erwachsener war, berücksichtigt, während erschwerend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet wurde. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit in Bezug auf seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.07.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des zweifachen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des zweifachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, hiervon neun Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 14.10.2021 zwei Opfer gefährlich bedrohte, indem er mit einem Klappmesser in deren Richtung gestikulierend ankündigte, er werde ihre Familien töten und eine gesamte Ortschaft niederbrennen. Zudem hatte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter jeweils am 17.12.2021 und am 29.11.2021 eine KFZ-Kennzeichentafel durch Abmontieren von fremden Fahrzeugen und Anbringen auf dem PKW des Mittäters unterdrückt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt, während erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit in Bezug auf seine zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer zudem für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich in vierteljährlichen Abständen einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung und sich einer Alkohol- und Drogentherapie mit begleitenden Harnkontrollen z