TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W280 1436050-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 1436050-6/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1990, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig WEH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1990, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig WEH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zum ersten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 06.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 06.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Zum zweiten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX 01.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .02.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Am römisch 40 01.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .02.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend als BVwG bezeichnet) vom XXXX .03.2014 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend als BVwG bezeichnet) vom römisch 40 .03.2014 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2014 wurde dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2014 wurde dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .10.2014 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .10.2014 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Zum dritten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .04.2015 stellte der BF im Anschluss an eine niederschriftliche Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem BFA einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.Am römisch 40 .04.2015 stellte der BF im Anschluss an eine niederschriftliche Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem BFA einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2016 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 12.12.2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Zum vierten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .01.2017 stellt der BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.Am römisch 40 .01.2017 stellt der BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2017 zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2017 zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5. Zum fünften Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .12.2017 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .12.2017 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Anschluss an eine aufgrund dieses Antrages durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA wurde gegenüber dem BF mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX .01.2018 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.Im Anschluss an eine aufgrund dieses Antrages durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA wurde gegenüber dem BF mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 .01.2018 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .01.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz rechtmäßig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .01.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz rechtmäßig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2018 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2018 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

6. Zum sechsten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .08.2018 stellte der BF in Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom XXXX .09.2018 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des BF nach Österreich angeordnet. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Klage wurde vor dem (deutschen) Verwaltungsgericht eingestellt. Der Bescheid wurde am XXXX .01.2019 rechtskräftig. Am römisch 40 .08.2018 stellte der BF in Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40 .09.2018 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des BF nach Österreich angeordnet. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Klage wurde vor dem (deutschen) Verwaltungsgericht eingestellt. Der Bescheid wurde am römisch 40 .01.2019 rechtskräftig.

Da der BF im Herbst 2018 ins Ausland verzogen war, konnte die Abschiebung von Deutschland nach Österreich nicht durchgeführt werden.

7. Zum siebten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .11.2018 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.Am römisch 40 .11.2018 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .09.2020 abgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .09.2020 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .09.2021 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Beschluss vom XXXX .11.2021, E 4041/2021 lehnte der VfGH, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Der VwGH wies die vom BF in der Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23.02.2024, Ra 2022/22/0030-5, zurück.Mit Beschluss vom römisch 40 .11.2021, E 4041/2021 lehnte der VfGH, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Der VwGH wies die vom BF in der Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23.02.2024, Ra 2022/22/0030-5, zurück.

8. Zum achten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am XXXX .04.2022 stellte der BF einen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.Am römisch 40 .04.2022 stellte der BF einen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .05.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX .06.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .05.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 .06.2023 in Rechtskraft.

9. Zum gegenständlichen Verfahren:

9.1. Am XXXX .07.2023 stellte der BF den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe aufgrund des derzeitigen Ukrainekrieges Anfang Februar 2023 einen Einberufungsbefehl erhalten. Seine Mutter hätte diesen erhalten und ihm diesen über „Telegram“ übermittelt. 9.1. Am römisch 40 .07.2023 stellte der BF den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe aufgrund des derzeitigen Ukrainekrieges Anfang Februar 2023 einen Einberufungsbefehl erhalten. Seine Mutter hätte diesen erhalten und ihm diesen über „Telegram“ übermittelt.

Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er in den Krieg eingezogen werden. Darüber hinaus begründete er seinen Antrag mit der allgemeinen Lage wegen des Ukrainekrieges. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation befürchte er von der tschetschenischen Polizei (Kadyrow Clan) getötet zu werden oder an die Front des Ukrainekrieges geschickt zu werden.

9.2. Neben der mündlichen Antragstellung des BF brachte seine rechtsfreundliche Vertretung einen Schriftsatz ein. Darin wurde zu den Fluchtgründen des BF im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei mit Schriftstück vom XXXX .02.2023 aufgefordert worden, sich bis zum XXXX .02.2023 beim Einberufungsamt zu melden. Nachdem er nicht erschienen sei, sei am XXXX .01.2023 ein Zwangsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Eine Ausreise nach Tschetschenien sei dem BF nicht zumutbar. Die Zahlen russischer Deserteure würden täglich steigen. Der BF könne wegen der blindwütigen Vorgehensweise der russischen Machthaber insbesondere auch der tschetschenischen Kriegstreiber nicht in die Russische Föderation zurückkehren. Dort drohe ihm die Zwangsrekrutierung bzw. unmenschliche Behandlung oder der Tod; die Russische Föderation schicke tausende unerfahrener Rekruten an die Front. In Österreich verfüge der BF über ein intaktes familiäres, soziales und wirtschaftliches Umfeld. Seine Frau und drei Töchter seien anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich. Gemeinsam mit seiner Familie lebe er in Österreich in einer Mietwohnung und gehe seine Frau einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die im Schriftsatz erwähnten Dokumente waren diesem in Kopie (samt Übersetzung) beigelegt.9.2. Neben der mündlichen Antragstellung des BF brachte seine rechtsfreundliche Vertretung einen Schriftsatz ein. Darin wurde zu den Fluchtgründen des BF im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei mit Schriftstück vom römisch 40 .02.2023 aufgefordert worden, sich bis zum römisch 40 .02.2023 beim Einberufungsamt zu melden. Nachdem er nicht erschienen sei, sei am römisch 40 .01.2023 ein Zwangsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Eine Ausreise nach Tschetschenien sei dem BF nicht zumutbar. Die Zahlen russischer Deserteure würden täglich steigen. Der BF könne wegen der blindwütigen Vorgehensweise der russischen Machthaber insbesondere auch der tschetschenischen Kriegstreiber nicht in die Russische Föderation zurückkehren. Dort drohe ihm die Zwangsrekrutierung bzw. unmenschliche Behandlung oder der Tod; die Russische Föderation schicke tausende unerfahrener Rekruten an die Front. In Österreich verfüge der BF über ein intaktes familiäres, soziales und wirtschaftliches Umfeld. Seine Frau und drei Töchter seien anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich. Gemeinsam mit seiner Familie lebe er in Österreich in einer Mietwohnung und gehe seine Frau einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die im Schriftsatz erwähnten Dokumente waren diesem in Kopie (samt Übersetzung) beigelegt.

9.3. Am XXXX .10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor dem BFA statt, in deren Rahmen auch die Ehefrau des BF einvernommen wurde. 9.3. Am römisch 40 .10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor dem BFA statt, in deren Rahmen auch die Ehefrau des BF einvernommen wurde.

In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, in seiner Heimat werde man wegen dem kleinsten Fehler sofort in die Ukraine geschickt. Außerdem habe er fast zehn Jahre in Österreich gelebt und hier seine Familie. Er wolle wie jeder normale Mensch mit seiner Familie zusammenleben.

Zudem habe er eine Vorladung bekommen und würde in seiner Heimat in den Krieg geschickt werden. Das sei jedoch etwas, was er ganz und gar ablehne. Dort würden unschuldige Menschen sterben. In seine Heimat zurückzukehren sei für ihn äußerst gefährlich; dort würde ihn das Gefängnis oder der Tod erwarten. Den Einberufungsbefehl habe ihm sein Cousin im Wint

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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