Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W189 2250109-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zl. 732113902-231065440, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zl. 732113902-231065440, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.07.2003 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 in Gewährung von Asyl stattgegeben wurde.
2. Am 08.06.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 2. Am 08.06.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
3. Im Rahmen von gegen den BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 01.08.2019 die Beschuldigtenvernehmung des BF sowie am 07.08.2019 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF mitsamt zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.
4. Der BF wurde mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 07.07.2021 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.04.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.4. Der BF wurde mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 07.07.2021 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.04.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
5. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde dem BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.5. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde dem BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
6. Der BF stellte am 01.06.2023 persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.6. Der BF stellte am 01.06.2023 persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
7. Am 19.04.2024 wurde der BF vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB iVm § 15 und § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.7. Am 19.04.2024 wurde der BF vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
8. Das BFA nahm am 14.05.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Ausführlich zu Veränderungen in seinen Lebensumständen seit der Aberkennung des Asylstatus befragt, gab der BF an, dass er seither teils geringfügig gearbeitet habe und beim AMS einen Kurs für Schweißtechnik besucht habe. Im Übrigen habe sich – abgesehen von seiner Verurteilung – nichts geändert. Zu seiner Verurteilung gab er an, dass er einen Türken befördert habe, der sich als Polizist ausgegeben habe. Der BF wolle in Österreich bleiben, weil er einen Großteil seines Lebens hier verbracht habe und seine Angehörigen hier leben würden. In der Russischen Föderation habe er auch Angehörige, zu denen aber nicht so ein intensiver Kontakt bestehe. Er wolle sich nicht von seiner Familie trennen.
Der BF legte im Wesentlichen ein Zertifikat über eine Qualifizierung im Bereich Schweißtechnik vom Oktober 2022 sowie drei Honorarnoten von Essenslieferdiensten vom März und April 2023 vor.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich seit dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben habe, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und monierte, dass darin entgegen der Beurteilung der belangten Behörde eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liege, die eine inhaltliche Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des BF erfordere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien, wo er neun Jahre die Schule besuchte, wo Angehörige leben, zu denen Kontakt besteht und wo er ein renovierungsbedürftiges Haus besitzt.
Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.07.2003 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 in Gewährung von Asyl stattgegeben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 wurde dem straffällig gewordenem BF aufgrund einer Unterschutzstellung und des Wegfalls der Umstände der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot ausgesprochen.
Seit diesem Erkenntnis hat sich im Familienleben des BF keine Änderung ergeben. Bezüglich seines Privatlebens hat er seither im Oktober 2022 eine Qualifizierungsmaßnahme des AMS im Bereich Schweißtechnik bestanden sowie im März und April 2023 als Essenszusteller gearbeitet. Weitere Änderungen ergaben sich nicht. Der BF wurde jedoch am 19.04.2024 vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB iVm § 15 und § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.Seit diesem Erkenntnis hat sich im Familienleben des BF keine Änderung ergeben. Bezüglich seines Privatlebens hat er seither im Oktober 2022 eine Qualifizierungsmaßnahme des AMS im Bereich Schweißtechnik bestanden sowie im März und April 2023 als Essenszusteller gearbeitet. Weitere Änderungen ergaben sich nicht. Der BF wurde jedoch am 19.04.2024 vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Herkunft des BF, seinen Anknüpfungspunkten in die russische Heimat, seiner Einreise und seiner Asylzuerkennung sowie Aberkennung des Asylstatus ergeben sich aus dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, W189 2250109-1/11E.
Die seither eingetretenen Änderungen in den Lebensumständen des BF basieren auf seinem Vorbringen in der gegenständlichen Einvernahme durch das BFA am 14.05.2024 sowie einem Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und ein Einreiseverbot erlassen wurde.
Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben des BF, eingetreten ist. Der BF machte nur insoweit eine Änderung geltend, als er seither eine Schulung als Schweißer bestand sowie – wiewohl aufgrund der Aberkennung seines Asylstatus ohne Berechtigung – zwei Monate als Essenslieferant arbeitete. In Betrachtung des Erkenntnisses vom 12.04.2022, mit dem der beinahe zwanzigjährige Aufenthalt des BF in Österreich beendet wurde, kommt diesen demnach nur geringfügigen Änderungen jedoch ebenso wenig wie der seither verstrichenen Zeitdauer (vgl. dazu auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0169) eine maßgebliche Bedeutung zu. Im Gegenteil hat sich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiter erhöht, da der BF nicht nur entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieb, sondern seither wiederum schwer straffällig wurde und sich aktuell in Strafhaft befindet. Angesichts dessen ist eine Neubeurteilung des Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht geboten, da ausgehend vom Erkenntnis vom 12.04.2022 eine anderslautende Entscheidung nicht denkbar ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben des BF, eingetreten ist. Der BF machte nur insoweit eine Änderung geltend, als er seither eine Schulung als Schweißer bestand sowie – wiewohl aufgrund der Aberkennung seines Asylstatus ohne Berechtigung – zwei Monate als Essenslieferant arbeitete. In Betrachtung des Erkenntnisses vom 12.04.2022, mit dem der beinahe zwanzigjährige Aufenthalt des BF in Österreich beendet wurde, kommt diesen demnach nur geringfügigen Änderungen jedoch ebenso wenig wie der seither verstrichenen Zeitdauer vergleiche dazu auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0169) eine maßgebliche Bedeutung zu. Im Gegenteil hat sich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiter erhöht, da der BF nicht nur entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieb, sondern seither wiederum schwer straffällig wurde und sich aktuell in Strafhaft befindet. Angesichts dessen ist eine Neubeurteilung des Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da ausgehend vom Erkenntnis vom 12.04.2022 eine anderslautende Entscheidung nicht denkbar ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.
Vor dem Hintergrund des aufrechten, rechtskräftigen Einreiseverbotes konnte das BFA auch von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung absehen.
3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Rechtsanspruch strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2250109.2.00Im RIS seit
21.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024