TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 I422 2293966-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I422 2293966-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.12.2021 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Am 05.01.2022 stellte sie beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, abgeleitet von der damaligen Gattin ihres Vaters. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 24.07.2023, Zl. XXXX unter Zugrundelegung der Feststellung, dass es sich bei der Ehe des Vaters um eine Aufenthaltsehe handelte, rechtskräftig gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/22/0166 anhängig.Am 05.01.2022 stellte sie beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, abgeleitet von der damaligen Gattin ihres Vaters. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 unter Zugrundelegung der Feststellung, dass es sich bei der Ehe des Vaters um eine Aufenthaltsehe handelte, rechtskräftig gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/22/0166 anhängig.

Am 06.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit Jahren in Österreich lebe und sie aufgrund dessen ebenfalls seit dem Jahr 2016 jährlich drei Monate im Bundesgebiet verbringe. Sie wolle hier ein Psychologie-Studium beginnen und arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch sozial fühle sie sich hier sicher, da sie mit ihrem Vater zusammenlebe. Als Beilagen waren dem Antrag des Weiteren ein Meldezettel, die Geburtsurkunde, ein Wohnungsuntermietvertrag, ein Lohnzettel, sowie Kopien des Reisepasses und der E-Card der Beschwerdeführerin als auch des Reisepasses, der E-Card und der Aufenthaltskarte ihres Vaters angeschlossen.Am 06.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit Jahren in Österreich lebe und sie aufgrund dessen ebenfalls seit dem Jahr 2016 jährlich drei Monate im Bundesgebiet verbringe. Sie wolle hier ein Psychologie-Studium beginnen und arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch sozial fühle sie sich hier sicher, da sie mit ihrem Vater zusammenlebe. Als Beilagen waren dem Antrag des Weiteren ein Meldezettel, die Geburtsurkunde, ein Wohnungsuntermietvertrag, ein Lohnzettel, sowie Kopien des Reisepasses und der E-Card der Beschwerdeführerin als auch des Reisepasses, der E-Card und der Aufenthaltskarte ihres Vaters angeschlossen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.01.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ihren verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen und gegen sie aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Verstößen sowie unbefugten Erwerbsausübungen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Via E-Mail vom 03.05.2024 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Wege ihrer Rechtsvertretung bekannt, dass sie im Juli 2024 über den Flughaften Wien Schwechat in die Türkei zurückkehren wolle.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.11.2023 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, der sich seinerseits durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Anmeldebescheinigung erschlichen habe. Weitere Angehörige im Bundesgebiet habe sie nicht und habe sie auch trotz nachweislicher Aufforderung keinerlei Angaben zu einem allfälligen Privatleben in Österreich getätigt. Hingegen habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin illegal – teils auch ohne Anmeldung – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne je über einen hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.11.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Darüber hinaus wurde gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, der sich seinerseits durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Anmeldebescheinigung erschlichen habe. Weitere Angehörige im Bundesgebiet habe sie nicht und habe sie auch trotz nachweislicher Aufforderung keinerlei Angaben zu einem allfälligen Privatleben in Österreich getätigt. Hingegen habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin illegal – teils auch ohne Anmeldung – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne je über einen hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht via E-Mail vom 10.06.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der negative Bescheid stütze sich auf eine angeblich illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin. Dies sei offensichtlich unrichtig, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung noch das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte anhängig und daher mit einem legalen Aufenthalt zu rechnen gewesen sei. Das betreffende Verfahren sei auch noch immer nicht abgeschlossen, vielmehr sei das Revisionsverfahren nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich dauerhaft von ihrem Vater versorgt worden, habe einen Versicherungsschutz und falle niemandem zur Last. Sie habe mittlerweile einen großen Freundeskreis und fühle sich hier zu Hause, weswegen ihr ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass ihr in der Folge eine Aufenthaltskarte erteilt werde, weshalb nicht erkenntlich sei, welchen Sinn und Zweck die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht via E-Mail vom 10.06.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der negative Bescheid stütze sich auf eine angeblich illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin. Dies sei offensichtlich unrichtig, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung noch das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte anhängig und daher mit einem legalen Aufenthalt zu rechnen gewesen sei. Das betreffende Verfahren sei auch noch immer nicht abgeschlossen, vielmehr sei das Revisionsverfahren nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich dauerhaft von ihrem Vater versorgt worden, habe einen Versicherungsschutz und falle niemandem zur Last. Sie habe mittlerweile einen großen Freundeskreis und fühle sich hier zu Hause, weswegen ihr ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass ihr in der Folge eine Aufenthaltskarte erteilt werde, weshalb nicht erkenntlich sei, welchen Sinn und Zweck die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2024 vorgelegt und langten am 20.06.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten, zudem ist sie gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin stammt aus Kartal, einer Stadtgemeinde im gleichnamigen Landkreis der Provinz Istanbul, die zugleich einen Stadtbezirk Istanbuls darstellt. Sie ist in ihrem Herkunftsstaat geboren und aufgewachsen, wurde dort hauptsozialisiert und hat ihre Schulbildung in der Türkei durchlaufen. Die Ehe ihrer Eltern wurde mit 20.01.2015 rechtskräftig geschieden.

Der Vater der Beschwerdeführerin (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 15.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, Zl. L502 2127196-2/12E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde jedoch eine zuvor seitens des BFA gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufgehoben, da er im April 2019 - noch während des laufenden Asylverfahrens – eine ungarische Staatsangehörige (IFA-Zl. XXXX ), die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch machte, geheiratet hatte und ihm infolge dessen seitens des Stadtmagistrats XXXX auf Antrag vom 26.07.2019 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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