TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W207 2290000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2290000-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1317575802/222373735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1317575802/222373735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

27.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 01.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien Anfang Juni 2022 illegal in Richtung Türkei verlassen, weil sein Gebiet teilweise von der kurdischen Miliz und von der Freien Syrischen Armee kontrolliert werde und er von den kurdischen Milizen aufgefordert worden sei, als Soldat zu kämpfen. Darüber hinaus werde er von der regulären syrischen Armee als Deserteur gesucht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er würde als Deserteur festgenommen und bestraft und er müsste seinen Militärdienst antreten. Die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.

Am 06.11.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der

Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX in Aleppo (Umgebung) geboren und habe zuletzt im Dorf XXXX in Aleppo (Umgebung) gelebt. Seine Eltern, seine zwei Brüder und drei seiner Schwestern seien nach wie vor in XXXX aufhältig, eine weitere Schwester wohne in XXXX . Er habe in Syrien fünf Jahre lang die Schule besucht und habe anschließend seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft geholfen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet, weil er in den FSA-Gebieten gelebt habe und er für seinen Vater arbeiten habe müssen und damit keine Zeit gehabt habe, diesen abzuleisten. Auch habe er den Militärdienst nicht ableisten wollen, da man an die Front gebracht werde und es ihnen egal sei, dass man sterbe. Er sei auch nicht gemustert worden und habe kein Militärbuch. Er habe Syrien im Juni 2022 verlassen. Sein Vater habe ihn zur Unterkunft des Schleppers gefahren, wobei sie mehrmals bei Checkpoints der FSA kontrolliert worden seien. Als er die Grenze überqueren habe wollen, sei er von den türkischen Beamten aufgegriffen, geschlagen und an die FSA übergeben worden. Sein Vater habe 300 türkische Lira an die FSA bezahlen müssen und am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Beim nächsten Versuch sei er wieder von den türkischen Behörden aufgegriffen, für drei Stunden festgehalten und dann der FSA übergeben worden. Dort sei er einen Tag gewesen und nach Zahlung von 500 türkischen Lira wieder freigelassen worden. Beim dritten Versuch sei er erfolgreich gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe den Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 in Aleppo (Umgebung) geboren und habe zuletzt im Dorf römisch 40 in Aleppo (Umgebung) gelebt. Seine Eltern, seine zwei Brüder und drei seiner Schwestern seien nach wie vor in römisch 40 aufhältig, eine weitere Schwester wohne in römisch 40 . Er habe in Syrien fünf Jahre lang die Schule besucht und habe anschließend seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft geholfen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet, weil er in den FSA-Gebieten gelebt habe und er für seinen Vater arbeiten habe müssen und damit keine Zeit gehabt habe, diesen abzuleisten. Auch habe er den Militärdienst nicht ableisten wollen, da man an die Front gebracht werde und es ihnen egal sei, dass man sterbe. Er sei auch nicht gemustert worden und habe kein Militärbuch. Er habe Syrien im Juni 2022 verlassen. Sein Vater habe ihn zur Unterkunft des Schleppers gefahren, wobei sie mehrmals bei Checkpoints der FSA kontrolliert worden seien. Als er die Grenze überqueren habe wollen, sei er von den türkischen Beamten aufgegriffen, geschlagen und an die FSA übergeben worden. Sein Vater habe 300 türkische Lira an die FSA bezahlen müssen und am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Beim nächsten Versuch sei er wieder von den türkischen Behörden aufgegriffen, für drei Stunden festgehalten und dann der FSA übergeben worden. Dort sei er einen Tag gewesen und nach Zahlung von 500 türkischen Lira wieder freigelassen worden. Beim dritten Versuch sei er erfolgreich gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe den

Entschluss, Syrien zu verlassen, am Beginn des Jahres 2022 gefasst, was sein Vater aber abgelehnt habe. Er habe die schlechte Lage beobachtet und gesehen, dass viele junge Leute das Dorf verlassen hätten. Das Dorf sei an der Front zwischen den Kurden und der FSA und man habe immer wieder gehört, dass Leute an einer Mine gestorben oder einfach getötet oder entführt worden seien. Es habe auch viele Kämpfe gegeben. Aufgrund er schlechten Lage habe er dort nicht mehr leben können. Im Jahr 2022 sei er auch von den Kurden für 4 bis 5 Stunden an einem Checkpoint festgehalten und geschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, er könne ein Mitglied werden, auch sei ihm Geld angeboten worden, um ihn zu überzeugen. Er habe aber abgelehnt und habe nicht mehr durch die kurdischen Gebiete weiterfahren dürfen. Nach seiner Freilassung sei ein näher genannter mächtiger Mann der FSA zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht und auch das Haus durchsucht. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und sein Vater habe ihn angerufen, dass er nicht nach Hause kommen solle. Dieser Mann habe zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Agent der Kurden sei. Fünf oder sechs Tage später sei er dann ausgereist. Wenn er von der FSA verhaftet worden wäre, wäre er getötet worden. Das Dorf sei nun zwischen den Kurden, dem Regime und der FSA [geteilt]. Zu seinen

Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst vor der Lage in seinem Dorf, er werde immer noch von der FSA gesucht. Nach seiner Ausreise sei die FSA nicht mehr zu ihm nach Hause gekommen. Die Fragen, ob er in seinem Heimatland gesucht werde oder Probleme mit den Behörden gehabt habe oder ob er jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auch die weitere Frage, ob es bis auf die besagten Vorfälle irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder an ihn persönlich jemals irgendwer herangetreten sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung des BFA als echt befunden), ein Familienbuch in Kopie sowie integrationsbezeugende Unterlagen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass es keine persönlichen Übergriffe gegeben habe und auch nie jemand an den Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass es keine persönlichen Übergriffe gegeben habe und auch nie jemand an den

Beschwerdeführer  herangetreten  sei.    Der     Beschwerdeführer  befinde  sich    im wehrdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Eine Verfolgung aus diesem Grund habe er aber nicht glaubhaft machen können. Insbesondere befinde sich die Heimatregion des Beschwerdeführers außerhalb der direkten Kontrolle der syrischen Regierung und könne diese dort keine Personen zum Wehrdienst einberufen. Ebenso stehe ihm die Alternative in Form der Leistung der Befreiungsgebühr offen. Er weise auch keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf und sei nicht ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Darüber hinaus drohe ihm nicht die zwangsweise Rekrutierung oder Verfolgung durch eine andere Partei. Im Besonderen würden die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung nicht als Ausdruck einer gegnerischen Gesinnung ansehen. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrsche auch kein Mangel an Männern, die bereit seien, sich der FSA anzuschließen. Auch drohe ihm keine maßgebliche Gefahr, wegen seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung bedroht zu werden.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage und der unzureichenden Situation der Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage und der unzureichenden Situation der Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 23.02.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.03.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, sein Herkunftsgebiet stehe unter der geteilten Kontrolle der FSA und der Kurden und auch das Regime sei dort präsent. Er habe seine Heimat aufgrund von asylrelevanter Verfolgung durch die FSA verlassen, weil er aufgrund der vorhergehenden Inhaftierung und Freilassung durch die Kurden in Verdacht geraten sei, einer Zusammenarbeit mit den Kurden zugestimmt zu haben und ein Spitzel zu sein, weshalb die FSA mehrmals zu ihm nach Hause gekommen sei. Er habe aber nicht in die Zusammenarbeit eingewilligt, sondern den Kurden sein Motorrad überlassen müssen, um freigelassen zu werden. Wegen des Vorwurfs der oppositionellen Gesinnung drohe ihm eine Verfolgung durch die FSA. Darüber hinaus habe er seinen Militärdienst nicht abgeleistet und sei die Einreise nur über Grenzübergänge des syrischen Regimes möglich, wo er sofort eingezogen würde. Auch die Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle des Regimes, weshalb er auch im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints einberufen bzw. bestraft werden könnte. Er weigere sich, am Krieg teilzunehmen, weil er niemanden töten und sich nicht an den Verbrechen beteiligen möchte. Auch sei er gegen die Politik des syrischen Regimes. Da er aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme, drohe ihm schon alleine deshalb der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung. Ein Freikauf sei mangels der finanziellen Mittel und der notwendigen Dokumente nicht möglich, ein solcher sei ihm aber auch aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht zumutbar. Überdies biete ein Freikauf keine Garantie, nicht doch einberufen zu werden. Ebenso drohe ihm auch die Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Schließlich hätte sich die Behörde auch mit der Ausreise und der Asylantragstellung auseinandersetzen müssen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 23.02.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.03.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, sein Herkunftsgebiet stehe unter der geteilten Kontrolle der FSA und der Kurden und auch das Regime sei dort präsent. Er habe seine Heimat aufgrund von asylrelevanter Verfolgung durch die FSA verlassen, weil er aufgrund der vorhergehenden Inhaftierung und Freilassung durch die Kurden in Verdacht geraten sei, einer Zusammenarbeit mit den Kurden zugestimmt zu haben und ein Spitzel zu sein, weshalb die FSA mehrmals zu ihm nach Hause gekommen sei. Er habe aber nicht in die Zusammenarbeit eingewilligt, sondern den Kurden sein Motorrad überlassen müssen, um freigelassen zu werden. Wegen des Vorwurfs der oppositionellen Gesinnung drohe ihm eine Verfolgung durch die FSA. Darüber hinaus habe er seinen Militärdienst nicht abgeleistet und sei die Einreise nur über Grenzübergänge des syrischen Regimes möglich, wo er sofort eingezogen würde. Auch die Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle des Regimes, weshalb er auch im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints einberufen bzw. bestraft werden könnte. Er weigere sich, am Krieg teilzunehmen, weil er niemanden töten und sich nicht an den Verbrechen beteiligen möchte. Auch sei er gegen die Politik des syrischen Regimes. Da er aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme, drohe ihm schon alleine deshalb der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung. Ein Freikauf sei mangels der finanziellen Mittel und der notwendigen Dokumente nicht möglich, ein solcher sei ihm aber auch aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht zumutbar. Überdies biete ein Freikauf keine Garantie, nicht doch einberufen zu werden. Ebenso drohe ihm auch die Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Schließlich hätte sich die Behörde auch mit der Ausreise und der Asylantragstellung auseinandersetzen müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Arabisch und Kurdisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten vor, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Regierung und die Zwangsrekrutierung für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ sowie die Verfolgung durch die FSA, welche den Beschwerdeführer als Verräter betrachte. In der Heimatregion seien alle drei Akteure präsent.

Aus einer näher genannten ACCORD-Anfragebeantwortung ergebe sich auch, dass die syrische Regierung junge Menschen, welche einen Checkpoint unter der Kontrolle der

Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren und für den Militärdienst gesucht werden, zum Wehrdienst eskortiere. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ würden die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung jenen der syrischen Regierung ähneln. Auch werde die Verpflichtung mit Zwang durchgesetzt. Die Verknüpfung zum Konventionsgrund liege in einer abweichenden politischen Gesinnung, die der Beschwerdeführer vertrete. Er lehne den Dienst auch aus Gewissensgründen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitischmuslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in dem XXXX der Stadt Manbij gelegenen Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch registriert ist. Aufgewachsen ist er hingegen in dem nahegelegenen Dorf XXXX (auch XXXX ), wo er ab seiner Geburt – unterbrochen von einem ca. einjährigen Aufenthalt im Libanon im Alter von ein oder zwei Jahren – bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer gelebt hat. Der Beschwerdeführer wurde in dem römisch 40 der Stadt Manbij gelegenen Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch registriert ist. Aufgewachsen ist er hingegen in dem nahegelegenen Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), wo er ab seiner Geburt – unterbrochen von einem ca. einjährigen Aufenthalt im Libanon im Alter von ein oder zwei Jahren – bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer gelebt hat.

Der überwiegende Teil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern, seine zwei Brüder und drei seiner Schwestern – lebt nach wie vor im Dorf XXXX (auch XXXX ). Der überwiegende Teil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern, seine zwei Brüder und drei seiner Schwestern – lebt nach wie vor im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ).

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das im Gouvernement Aleppo gelegene Heimatdorf XXXX (auch XXXX ) und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem von der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee FSA) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen kontrollierten Teil Syriens und dem von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Teil Syriens, wobei das Heimatdorf selbst und auch der Registrierungsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen steht. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das im Gouvernement Aleppo gelegene Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 ) und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem von der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee FSA) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen kontrollierten Teil Syriens und dem von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Teil Syriens, wobei das Heimatdorf selbst und auch der Registrierungsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen steht.

Im Juni 2022 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar im wehrpflichtigen Alter und hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang auch noch nicht abgeleistet. Doch liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern steht unter der Kontrolle der

Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) und der mit ihr verbündeten türkischen Truppen bzw. der kurdischen Autonomiebehörden. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht der realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung – etwa durch die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) oder durch kurdische Milizen im Sinne einer drohenden Rekrutierung oder einer sonstigen Bestrafung durch diese – ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Kurden von der Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee) gesucht. Darüber hinaus unterliegt der Beschwerdeführer auch nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“.

Abgesehen und unabhängig davon würden dem Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Einziehung zum „Wehrdienst“ in den Selbstverteidigungseinheiten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den „Selbstverteidigungseinheiten“ keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023

?        BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer PattSituation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer PattSituation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen

Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'athPartei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und NordzentralSyrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings

27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran

Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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