Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W600 2287473-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zahl: römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)1. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
Die Zustellung dieses Bescheids wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt laut Zentralem Melderegister aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen BF am 25.01.2024 versucht. Das Schreiben wurde in weiterer Folge beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 26.01.2024 hinterlegt und vom Beschwerdeführer persönlich am 25.01.2024 abgeholt.
2. Per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) vom 23.02.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 2. Per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage vom 23.02.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 29.02.2024 einlangten.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2024 wurde dem BF ausgehend von der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den BF am 25.01.2024 die Verspätung der am 23.02.2024 einlangenden Beschwerde vorgehalten und er dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit am 24.04.2024 per Elektronischen Rechtsverkehr beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme ab. In einem stellte der BF in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 5. Mit am 24.04.2024 per Elektronischen Rechtsverkehr beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. In einem stellte der BF in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass zwischen dem BF und der zuständigen Rechtsberaterin der BBU am 08.02.2024 ein Bescheidberatungsgespräch stattgefunden habe, bei welchem der BF das Kuvert vorgezeigt habe, in welchem der besagte Bescheid zugestellt worden und auf dem als Beginn der Abholfrist der 26.02.2024 vermerkt gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Übernahmebestätigung angeführt wurde, dass der Bescheid dem BF vor Beginn der Abholfrist am 25.01.2024 ausgefolgt worden sei. Der BF sei jedoch hinsichtlich der Angabe des korrekten Zustelldatums gegenüber seiner RV einem Irrtum unterlegen gewesen und sei man der Rechtsansicht, dass ein Dokument gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am Tag des Beginns der Abholfrist als zugestellt gelte. Demzufolge beginne bei hinterlegten Dokumenten die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Tag des Beginns der Abholfrist, der im gegenständlichen Fall mit dem 26.01.2024 festgelegt wesen sei. Im Rahmen der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass zwischen dem BF und der zuständigen Rechtsberaterin der BBU am 08.02.2024 ein Bescheidberatungsgespräch stattgefunden habe, bei welchem der BF das Kuvert vorgezeigt habe, in welchem der besagte Bescheid zugestellt worden und auf dem als Beginn der Abholfrist der 26.02.2024 vermerkt gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Übernahmebestätigung angeführt wurde, dass der Bescheid dem BF vor Beginn der Abholfrist am 25.01.2024 ausgefolgt worden sei. Der BF sei jedoch hinsichtlich der Angabe des korrekten Zustelldatums gegenüber seiner Regierungsvorlage einem Irrtum unterlegen gewesen und sei man der Rechtsansicht, dass ein Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erst am Tag des Beginns der Abholfrist als zugestellt gelte. Demzufolge beginne bei hinterlegten Dokumenten die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Tag des Beginns der Abholfrist, der im gegenständlichen Fall mit dem 26.01.2024 festgelegt wesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
In der Rechtsmittelbelehrung des zuvor genannten Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass gegen den Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung desselben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Die Zustellung des besagten Bescheides wurde am 25.01.2024 an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen BF laut Zentralem Melderegister vorgenommen und der Bescheid letztlich beim Zustellpostamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 26.01.2024. Der BF hat den Bescheid bereits am 25.01.2024, noch vor Beginn der Abholfrist, beim besagten Postamt nachweislich abgeholt und übernommen.
Der BF brachte durch seine nunmehrige RV per E-Mail vom 23.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 19.01.2024 beim BFA ein. Der BF brachte durch seine nunmehrige Regierungsvorlage per E-Mail vom 23.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 19.01.2024 beim BFA ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Beschwerdeschriftsatz des BF und dessen Stellungnahme vom 23.04.2024 und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Im Verwaltungsakt findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA welchem entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelehrung unter anderem den oben festgestellten Inhalt aufweist.
Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (Rückschein) kann entnommen werden, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den BF zu eigenen Handen am 25.01.2024 an dessen im Zentralen Melderegister dokumentierten damaligen Wohnadresse versucht wurde, und der Bescheid letztlich bei der Postgeschäftsstelle, mit Beginn der Abholfrist am 26.01.2024, hinterlegt wurde. Weiters lässt sich selbigen entnehmen, dass der BF den Bescheid am 25.01.2024, noch vor Beginn der Abholfrist übernommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die erfolgte Übernahme des Bescheides durch den BF am 25.01.2024 wurde zudem vom BF nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wurde in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 23.04.2024 ausgeführt, dass auf der Übernahmebestätigung angeführt werde, dass der Bescheid „vor Beginn der Abholfrist“ nämlich am 25.01.2024 dem BF ausgefolgt wurde. (siehe OZ 5) Insofern in besagter Stellungnahme weiters vorgebracht wurde, dass der BF gegenüber seiner RV vermeinte den Bescheid nicht vor dem 26.01.2024 abgeholt zu haben, gelingt es diesem nicht der – durch den Rückschein – dokumentierten und mit seiner Unterschrift bestätigten Ausfolgung und Übernahme des Bescheides am 25.01.2024 substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere, da in der Stellungnahme ausgeführt wurde, dass dem BF bei seiner Angabe über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt vor seiner RV ein Irrtum unterlaufen sei. (vgl. OZ 5)Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (Rückschein) kann entnommen werden, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den BF zu eigenen Handen am 25.01.2024 an dessen im Zentralen Melderegister dokumentierten damaligen Wohnadresse versucht wurde, und der Bescheid letztlich bei der Postgeschäftsstelle, mit Beginn der Abholfrist am 26.01.2024, hinterlegt wurde. Weiters lässt sich selbigen entnehmen, dass der BF den Bescheid am 25.01.2024, noch vor Beginn der Abholfrist übernommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die erfolgte Übernahme des Bescheides durch den BF am 25.01.2024 wurde zudem vom BF nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wurde in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 23.04.2024 ausgeführt, dass auf der Übernahmebestätigung angeführt werde, dass der Bescheid „vor Beginn der Abholfrist“ nämlich am 25.01.2024 dem BF ausgefolgt wurde. (siehe OZ 5) Insofern in besagter Stellungnahme weiters vorgebracht wurde, dass der BF gegenüber seiner Regierungsvorlage vermeinte den Bescheid nicht vor dem 26.01.2024 abgeholt zu haben, gelingt es diesem nicht der – durch den Rückschein – dokumentierten und mit seiner Unterschrift bestätigten Ausfolgung und Übernahme des Bescheides am 25.01.2024 substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere, da in der Stellungnahme ausgeführt wurde, dass dem BF bei seiner Angabe über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt vor seiner Regierungsvorlage ein Irrtum unterlaufen sei. vergleiche OZ 5)
Anhaltspunkte, dass der BF im Zustellzeitpunkt vertreten war lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es findet sich keine entsprechende Vollmacht im Akt einliegend und wurde zudem vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet seinerzeit vertreten gewesen zu sein. Die nunmehrige RV des BF wurde laut im Akt einliegender schriftlicher Vollmacht erst am 08.02.2024 mit der Vertretung des BF bevollmächtigt. Anhaltspunkte, dass der BF im Zustellzeitpunkt vertreten war lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es findet sich keine entsprechende Vollmacht im Akt einliegend und wurde zudem vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet seinerzeit vertreten gewesen zu sein. Die nunmehrige Regierungsvorlage des BF wurde laut im Akt einliegender schriftlicher Vollmacht erst am 08.02.2024 mit der Vertretung des BF bevollmächtigt.
Die erfolgte Beschwerdeerhebung des BF per E-Mail am 23.02.2024 beim BFA beruht auf dem im Akt einliegenden E-Mail der RV des BF vom 23.02.2024 an das BFA sowie der ebenfalls im Akt einliegenden mit 23.02.2024 datierten Beschwerdeschrift des BF.Die erfolgte Beschwerdeerhebung des BF per E-Mail am 23.02.2024 beim BFA beruht auf dem im Akt einliegenden E-Mail der Regierungsvorlage des BF vom 23.02.2024 an das BFA sowie der ebenfalls im Akt einliegenden mit 23.02.2024 datierten Beschwerdeschrift des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG normiert, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG normiert, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins,).
Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet: Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet:
„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Der mit „Zustellung am Ort des Antreffens“ betitelte § 24a ZustG lautet: Der mit „Zustellung am Ort des Antreffens“ betitelte Paragraph 24 a, ZustG lautet:
„§ 24a. Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
1. zur Annahme bereit ist oder
2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.“
3.1.2. Gemäß § 24a Z 1 ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)3.1.2. Gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)
Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht. (vgl. OGH 24.10.2017, 4 Ob 186/17g)Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß Paragraph 24 a, Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG bedarf es nicht. vergleiche OGH 24.10.2017, 4 Ob 186/17g)
Die Vorgangsweise, dass das VwG mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, ist zulässig: Mit E eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Die Vorgangsweise, dass das VwG mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, ist zulässig: Mit E eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen. vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079)Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH vom 6. März 2014, 2012/11/0061). Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl VwGH vom 27. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom 18. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. (vgl. VwGH 18.11.20215, Ra 2015/17/0026)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/11/0061). Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom 18. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. vergleiche VwGH 18.11.20215, Ra 2015/17/0026)
Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN). (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN). vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)
3.1.3. In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde zutreffend auf die Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Nach erfolgtem Zustellversuch an der – damals aufrechten – Meldeadresse des BF am 25.01.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA bei einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Der Tag der Abholfrist war der 26.01.204, jedoch wurde dem BF der Bescheid bereits am 25.01.2024, sohin noch vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt und vom BF übernommen.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF somit am 25.01.2024 gemäß § 24a ZustG rechtwirksam zugestellt. (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF somit am 25.01.2024 gemäß Paragraph 24 a, ZustG rechtwirksam zugestellt. vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Donnerstag den 25.01.2024 zu laufen und endete mit Ablauf des Donnerstags den 22.02.2024.
Die am Freitag den 23.02.2024 eingebrachte gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist demzufolge zurückzuweisen.
3.1.4. Abschließend wird angemerkt, dass über den vom BF am 24.04.2024 gestellten und zu GZ.: XXXX protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesondert entschieden wird. 3.1.4. Abschließend wird angemerkt, dass über den vom BF am 24.04.2024 gestellten und zu GZ.: römisch 40 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesondert entschieden wird.
3.2. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2287473.1.00Im RIS seit
21.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024