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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1995, Zl. 105.322/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (idF. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 11. Juli 1994 erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 6. Juli 1994 eingebracht habe, habe er die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst am 6. Juli 1994, somit nach den im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat. Damit steht aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwingend die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zumindest konkludent einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Frist gestellt, über den von der Behörde abzusprechen gewesen wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0823).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180898.X00Im RIS seit
02.05.2001