Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2287923-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 5.2.2024, Zl. 1318765801-222473859, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.5.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 5.2.2024, Zl. 1318765801-222473859, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.5.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischer Moslem. römisch eins.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischer Moslem.
I.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er eine herzkranke Schwester in seiner Heimat habe und als Kurde ständig diskriminiert wurde. Er habe auch keine Arbeit gefunden. Zudem sei er aufgrund einer Familienfehde bedroht worden. römisch eins.2. Der BF reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er eine herzkranke Schwester in seiner Heimat habe und als Kurde ständig diskriminiert wurde. Er habe auch keine Arbeit gefunden. Zudem sei er aufgrund einer Familienfehde bedroht worden.
I.3. Am 13.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er in der Türkei zum Militär müsse und an die Grenzen geschickt würde, weil er Kurde ist. Die wirtschaftliche Situation sei auch sehr schwierig gewesen. Als Kurde sei er auch bei der Arbeit gemobbt worden. Er habe sich in den sozialen Medien nicht frei äußern können. Der Vater des BF habe ein Grundstück gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Darüber sei keine Bestätigung ausgestellt worden. Ein anderer Mann habe dann behauptet, dass das Grundstück ihm gehöre und er es nicht verkauft habe. Dann sei es zu einem Streit zwischen den beiden Familien gekommen. Dies könne so weit führen, dass jemand getötet wird. römisch eins.3. Am 13.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er in der Türkei zum Militär müsse und an die Grenzen geschickt würde, weil er Kurde ist. Die wirtschaftliche Situation sei auch sehr schwierig gewesen. Als Kurde sei er auch bei der Arbeit gemobbt worden. Er habe sich in den sozialen Medien nicht frei äußern können. Der Vater des BF habe ein Grundstück gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Darüber sei keine Bestätigung ausgestellt worden. Ein anderer Mann habe dann behauptet, dass das Grundstück ihm gehöre und er es nicht verkauft habe. Dann sei es zu einem Streit zwischen den beiden Familien gekommen. Dies könne so weit führen, dass jemand getötet wird.
I.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen durch die erheblich abweichenden Schilderungen in der Erstbefragung vom 09.08.2022 und der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2023 nicht glaubhaft sei. Aus den Fakten sei zu entnehmen, dass der BF keiner staatlicher Verfolgung unterlegen war. Bei staatlicher Verfolgung wäre eine uneingeschränkte Reisetätigkeit nicht möglich gewesen. Nach der Gesamtschau der Angaben des BF hätten keine Hinweise dafür gefunden werden können, dass er einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die sofortige Inhaftierung auf unbestimmte Dauer unter Art 3 EMRK widersprechenden Bedingungen drohe. Ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK sei in keiner Weise sicher, sondern sei im Gegenteil davon auszugehen, dass nicht einmal elementarste Verfahrensrechte gewährleistet sind. Die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt. Auch besuche der BF seit Anfang Januar 2024 die kurdische Gemeinde in Graz. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die sofortige Inhaftierung auf unbestimmte Dauer unter Artikel 3, EMRK widersprechenden Bedingungen drohe. Ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK sei in keiner Weise sicher, sondern sei im Gegenteil davon auszugehen, dass nicht einmal elementarste Verfahrensrechte gewährleistet sind. Die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt. Auch besuche der BF seit Anfang Januar 2024 die kurdische Gemeinde in Graz.
I.6. Am 18.4.2024 ehelichte der BF die ungarische Staatsangehörige XXXX .römisch eins.6. Am 18.4.2024 ehelichte der BF die ungarische Staatsangehörige römisch 40 .
I.7. Am 27.5.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt.römisch eins.7. Am 27.5.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen: römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moselm. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Zwischenzeitig war er in Antalya und auf Zypern, um zu arbeiten. Der BF besuchte zehn Jahre die Schule, anschließend arbeitete er als Landwirt und Kellner. Vor der Ausreise lebte er im Haus der Eltern. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moselm. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Zwischenzeitig war er in Antalya und auf Zypern, um zu arbeiten. Der BF besuchte zehn Jahre die Schule, anschließend arbeitete er als Landwirt und Kellner. Vor der Ausreise lebte er im Haus der Eltern. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung. Bezüglich einer behaupteten Zyste im Kopf konnte er keine medizinischen Unterlagen in Vorlage bringen. Der BF war deswegen zuletzt in seiner Kindheit in Behandlung.
Festgestellt wird, dass die Gattin des BF seit 15.03.2024 in Österreich gemeldet ist, seither besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die Hochzeit fand am 18.04.2024 statt. Die Gattin des BF hat bislang von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu qualifizieren ist.Festgestellt wird, dass die Gattin des BF seit 15.03.2024 in Österreich gemeldet ist, seither besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die Hochzeit fand am 18.04.2024 statt. Die Gattin des BF hat bislang von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren ist.
In XXXX leben noch die Eltern, 3 Schwestern und 3 Brüder. Der Vater arbeitet derzeit in XXXX , die Mutter lebt mit der jüngeren Schwester in XXXX . Zwei Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX bzw. in XXXX . Ein Bruder ist mit dem Vater in XXXX und einer in XXXX . Alle gehen einer Arbeit nach, die Eltern besitzen ein eigenes Haus. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe. In römisch 40 leben noch die Eltern, 3 Schwestern und 3 Brüder. Der Vater arbeitet derzeit in römisch 40 , die Mutter lebt mit der jüngeren Schwester in römisch 40 . Zwei Schwestern sind verheiratet und leben in römisch 40 bzw. in römisch 40 . Ein Bruder ist mit dem Vater in römisch 40 und einer in römisch 40 . Alle gehen einer Arbeit nach, die Eltern besitzen ein eigenes Haus. Alle sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines muslimischen Glaubensbekenntnisses bzw. seiner kurdischen Ethnie hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF bei der Ableistung des Militärdienstes asylrelevante Schwierigkeiten hätte. Festgestellt wird, dass in der Türkei die Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst besteht. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass es aufgrund eines Grundkaufes des Vaters des BF zu einem Streit kam, in dessen Verlauf eine Familienfehde ähnlich einer Blutrache entstand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt wäre als Angehörige der türkischen Volksgruppe.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar. Der internationale Flughafen Gaziantep ist sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. XXXX ist ca. 100km von Gaziantep entfernt und über die O52/E90 mit dem Auto sicher erreichbar.Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar. Der internationale Flughafen Gaziantep ist sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. römisch 40 ist ca. 100km von Gaziantep entfernt und über die O52/E90 mit dem Auto sicher erreichbar.
Der BF hält sich seit dem 08.08.2022 in Östereich auf. Im Bundesgebiet lebt eine erwachsene Schwester mit ihrer Familie. Der Bruder des BF ist in Österreich bis August 2024 als Saisonarbeitskraft tätig und kehrt danach in die Türkei zurück. Gegenüber den Geschwistern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist seit 15.12.2022 durchgehend bei XXXX beschäftigt, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS H. wurde vorgelegt. Der BF hat keine Deutschkurse absolviert. Er besucht sporadisch einen kurdischen Verein, er ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen aktiv und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ein österreichischer Freundeskreis kann nicht festgestellt werden, Empfehlungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Der BF hält sich seit dem 08.08.2022 in Östereich auf. Im Bundesgebiet lebt eine erwachsene Schwester mit ihrer Familie. Der Bruder des BF ist in Österreich bis August 2024 als Saisonarbeitskraft tätig und kehrt danach in die Türkei zurück. Gegenüber den Geschwistern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist seit 15.12.2022 durchgehend bei römisch 40 beschäftigt, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS H. wurde vorgelegt. Der BF hat keine Deutschkurse absolviert. Er besucht sporadisch einen kurdischen Verein, er ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen aktiv und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ein österreichischer Freundeskreis kann nicht festgestellt werden, Empfehlungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den