Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W138 2251425-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahl Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahl Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 14.04.2023 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ „Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 14.04.2023 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
2. Am 15.07.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung und am 09.09.2021 die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung bzw in der Einvernahme vor dem BFA zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Angst um seine Familie habe, da er ein Oppositioneller sei. Er habe Angst um seine Familie gehabt, da das Wohngebiet umkämpft gewesen sei. Zudem sei ein Bruder des BF im Jahr 2012 verhaftet worden und gelte seitdem als verschollen. Der BF habe seinen Grundwehrdienst von 1997 bis 1999 abgeleistet und sei in der Luftabwehr als Unteroffizier – wobei er selbst keine Raketen abgeschossen habe – tätig gewesen. Einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst habe er niemals erhalten.
3. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2022, ZI. 1280734210/210959588 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
4. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde an das BVwG erhoben. Das BVwG wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 14.03.2023, W278 2251425-1/12E, ab und begründete dies damit, dass der BF keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe und nicht gesucht oder zwangsrekrutiert worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion, Deir ez Zor, laufe der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Reservedienst einberufen zu werden, da er das wehrpflichtige Alter überschritten habe und keine besonderen Qualifikationen, Ausbildungen oder Spezialtrainings erworben bzw. absolviert habe. Insoweit der BF vorbrachte, einer Verfolgung bzw. der Gefahr der Inhaftierung und Folter aufgrund des Verlassens seiner Arbeitsstätte bei einer staatlichen Einrichtung ausgesetzt zu sein, wurde ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF äußerst widersprüchlich und unplausibel erscheine und im Laufe des Verfahrens eine erhebliche Steigerung erfahren habe. Aus der unter einem übermittelten Übersetzung des im Schriftsatz als „Bescheinigung Justizministerium über das anhängige Verfahren wegen des Verbrechens des Verlassens der Arbeit (Staatliche Gesellschaft für Trink- und Abwasser)“ bezeichneten Schreibens sei ersichtlich, dass dieses erst am 24.10.2022 und damit sieben bzw. acht Jahre nach dem vom BF behaupteten Verlassen seines Arbeitsplatzes im Jahr 2014 bzw. 2015 ausgestellt worden sei. Auch die im Schreiben angeführte Klage durch die Staatsanwaltschaft, die nach dem Inhalt des Schreibens überhaupt erst zur Einleitung des Verfahrens geführt haben soll, soll erst sieben bzw. acht Jahre nach dem vom BF behaupteten Ereignis, nämlich am 20.10.2022, erhoben worden sein. Dem übermittelten Schreiben fehle damit laut Übersetzung jeglicher zeitliche Nahebezug zum Fernbleiben vom Arbeitsplatz, sodass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des darin angeführten Inhalts bestehen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion Deir ez Zor sei der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders (dem in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden sei) oder aus anderen Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
5. Am 14.04.2023 stellte der BF einen Folgeantrag. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgenantrag am 14.04.2023 gab der BF an, dass er noch immer die gleichen Fluchtgründe habe. Wegen der angegebenen Fluchtgründen habe er nun am 25.03.2023 ein Urteil bekommen, er habe deshalb mit einer 3-jährigen Haftstrafe zu rechnen.
7. Am 17.01.2024 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er damals nicht gewusst habe, dass er angeklagt worden sei. Deshalb habe er es auch nicht erwähnt. Er sei aber von seiner Arbeit damals angeklagt worden. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden und müsse eine Geldstrafe von 3.000.000 syrische Lira zahlen. Sein Vermögen werde auch beschlagnahmt. Ihm drohe jetzt eine Haftstrafe in Syrien. Im Jahr 2022 sei er angezeigt worden. Am 25.03.2023 sei es vom Gericht ausgestellt worden. Er sei verurteilt worden, weil er bei einem Wasserversorgungsunternehmen für die Regierung gearbeitet habe und die Arbeit ohne zu kündigen verlassen habe. Er soll auch andere dazu veranlasst haben, den Arbeitsplatz zu verlassen. Im Jahr 2015 sei er offiziell von der Arbeit entlassen worden und im Jahr 2022 sei er angezeigt worden.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF vom 14.04.2023 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. 8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF vom 14.04.2023 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF ein neues Schriftstück vom 25.03.2023 erhalten habe, dass er vom syrischem Regime angeklagt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Person des BF:
Festgestellt wird, dass der BF in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, W278 2251425-1/12E, keine maßgebliche Änderung in Bezug auf seinen Fluchtgrund.
2. Beweiswürdigung:
Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte wie bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor, dass er bei einem Wasserversorgungsunternehmen für die Regierung gearbeitet und die Arbeit ohne zu kündigen verlassen habe. Hinzu komme nun, dass er deshalb angeklagt und zu 3 Jahren Haft verurteilt worden sei.
Dass der BF im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen erstattet hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in dem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Der BF hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.12.2022 im ersten Asylverfahren vorgebracht, dass er von 2003 bis 2014 in einer Wasseraufbereitungsstelle gearbeitet habe. Erst 2015 sei er gekündigt worden, weil er diese Arbeit verlassen habe, damit er nicht an den Pro-Assad-Demonstrationen teilnehmen müsse. Er wisse erst seit der RB bei der BBU, dass angeblich ein Strafverfahren wegen Verlassen des Arbeitsplatzes gegen ihn laufe. Er habe die Arbeit 2014 verlassen. Der Beschluss mit der Kündigung sei erst 2015 erlassen worden. Das Gerichtsurteil, dass ein Verfahren gegen ihn noch anhängig sei, sei am 24.10.2022 ausgestellt worden. Der BF brachte schon im ersten Verfahren vor, dass gegen ihn aufgrund des Verlassens seines Arbeitsplatzes ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Die Behauptung, dass ihm wegen des Verlassens seines Arbeitsplatzes bei einer Wasseraufbereitungsstelle eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe, begründet daher kein neues Fluchtvorbringen. Aus dem Vorbringen, dass nun eine Verurteilung deswegen vorliege und das Vermögen des BF nun aufgrund dieser Verurteilung konfisziert werden soll, lassen sich keine neuen Anhaltspunkte mit glaubhaften Kern für eine Verfolgung durch das syrische Regime ableiten. Im ersten Rechtsgang wurde dazu vom BVwG bereits ausgesprochen, dass das Vorbringen des BF, einer Verfolgung bzw. der Gefahr der Inhaftierung und Folter aufgrund des Verlassens seiner Arbeitsstätte bei einer staatlichen Einrichtung ausgesetzt zu sein, BF äußerst widersprüchlich und unplausibel erscheine und im Laufe des Verfahrens eine erhebliche Steigerung erfahren habe. Aufgrund der Ungereimtheiten wurden die Ausführungen des BF zum unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz als nicht glaubhaft erachtet. Es war für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der BF – trotz des Umstandes, dass die für sein Fernbleiben von der Arbeit ursächlichen Demonstrationen im Jahr 2012 bzw. 2013 stattgefunden haben sollen – erst ein bzw. zwei Jahre später – seinen Angaben zufolge nämlich erst im Jahr 2014 seiner Arbeit nicht mehr nachgegangen sein soll, da die behaupteten Demonstrationen und das Fernbleiben von der Arbeit tatsächlich in keinem zeitlichen Zusammenhang gestanden seien. Unter Berücksichtigung dieses Widerspruchs habe an der vom BF behaupteten Verfolgung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ein weiteres Glaubhaftigkeitsdefizit gehaftet. Aus dem vom BF im ersten Rechtsgang vorgelegten als „Bescheinigung Justizministerium über das anhängige Verfahren wegen des Verbrechens des Verlassens der Arbeit (Staatliche Gesellschaft für Trink- und Abwasser)“ bezeichneten Schreibens, sei ersichtlich, dass dieses erst am 24.10.2022 und damit sieben bzw. acht Jahre nach dem vom BF behaupteten Verlassen seines Arbeitsplatzes im Jahr 2014 bzw. 2015 ausgestellt worden sei. Auch die im Schreiben angeführte Klage durch die Staatsanwaltschaft, die nach dem Inhalt des Schreibens überhaupt erst zur Einleitung des Verfahrens geführt haben soll, soll erst sieben bzw. acht Jahre nach dem vom BF behaupteten Ereignis, nämlich am 20.10.2022, erhoben worden sein. Dem übermittelten Schreiben fehle damit laut Übersetzung jeglicher zeitliche Nahebezug zum Fernbleiben vom Arbeitsplatz, sodass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des darin angeführten Inhalts bestehen. Auch das vom BF im gegenständlichen Verfahren darauf aufbauenden Vorbringen, dass nun eine Verurteilung vorliege, weißt vor den Ausführungen des BVwG keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Tätigkeit für die Wasseraufbereitungsstelle und damit keinen glaubhaften Kern auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4). Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, GZ W278 2251425-1/12E, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt brachte der BF in beiden Verfahren als Fluchtgrund eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund des Fernbleibens vom Arbeitsplatz vor.
Der BF hat in seinem Folgeantrag zur Begründung seines unverändert gebliebenen Begehrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Asylgrund keine neuen Behauptungen vorgebracht. Bereits im ersten Verfahren wurde ein anhängiges Verfahren wegen des Verbrechens des Verlassens der Arbeit als nicht glaubwürdig erachtet. Im Zusammenhang mit dieser Beurteilung, weißt die auf diesem Vorbringen aufbauende Behauptung einer Verurteilung wegen des Verlassens der Arbeit und das vorgelegten Urteil vom 25.03.2023 keinen glaubhaften Kern auf.
Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2251425.2.00Im RIS seit
21.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024