Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2134819-2/4E
L519 2134820-2/4E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, StA. Türkei, beide vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.7.2024, Zlen. 1091455005-240084796 und 101458301-240084788, wegen Zurückweisung von Folgeanträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung von Rückkehrentscheidungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, StA. Türkei, beide vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.7.2024, Zlen. 1091455005-240084796 und 101458301-240084788, wegen Zurückweisung von Folgeanträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung von Rückkehrentscheidungen zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 und BF2), beide irakische Staatsangehörige, stellten am 20.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 19.10.2015 brachte der BF 1 zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, er sei vom Militär bedroht, verhaftet, geschlagen, verletzt und an der Decke aufgehängt worden. Die BF2 gab an, sich im Irak nicht mehr wohl gefühlt zu haben und es gäbe Unruhen zwischen Sunniten und Schiiten.
2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, er gehöre dem Stamm der XXXX an, welcher das Regime von Saddam Hussein unterstützt habe. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als die BF2 am 05.01.2015 von einer schiitischen Miliz geschlagen worden sei. Der BF1 sei 2007 gefoltert worden. Danach sei er nie wieder bedroht worden, er habe seine Arbeitsstelle verlassen und sei woanders hingezogen. Nachdem die BF2 am 05.01.2015 bedroht worden sei, sei sie zu ihrer Familie gezogen und der Beschwerdeführer habe an seinem Arbeitsplatz geschlafen. Nachdem es der BF2 wieder besser gegangen sei, hätten sie den Irak verlassen. Die BF2 führte bei ihrer Einvernahme am 30.6.2016 im Wesentlichen aus, dass sie am 5.1.2015 von einem Mann mit einem Messer am Bauch verletzt worden sei, der nach dem BF1 gefragt habe. Nachbarn hätten sie dann ins Krankenhaus gebracht.2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, er gehöre dem Stamm der römisch 40 an, welcher das Regime von Saddam Hussein unterstützt habe. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als die BF2 am 05.01.2015 von einer schiitischen Miliz geschlagen worden sei. Der BF1 sei 2007 gefoltert worden. Danach sei er nie wieder bedroht worden, er habe seine Arbeitsstelle verlassen und sei woanders hingezogen. Nachdem die BF2 am 05.01.2015 bedroht worden sei, sei sie zu ihrer Familie gezogen und der Beschwerdeführer habe an seinem Arbeitsplatz geschlafen. Nachdem es der BF2 wieder besser gegangen sei, hätten sie den Irak verlassen. Die BF2 führte bei ihrer Einvernahme am 30.6.2016 im Wesentlichen aus, dass sie am 5.1.2015 von einem Mann mit einem Messer am Bauch verletzt worden sei, der nach dem BF1 gefragt habe. Nachbarn hätten sie dann ins Krankenhaus gebracht.
3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 nannte der BF1 als Fluchtgrund die Probleme im Jahr 2007 und 2015.
4. Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. 4. Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“. 6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.
7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erkenntnisse Revisionen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revisionen zurückgewiesen.
8. Den gegen die Erkenntnissse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018 insoweit stattgegeben, als die Erkenntnissse hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, aufgehoben wurden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Revisionen wurden nicht erhoben.
9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“. 9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.
10. Den gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 03.12.2020 stattgegeben und die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021 wurden die Beschwerden gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“. 11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.
12. Am 30.8.2023 wurde beim irak. Konsulat die Ausstellung von Heimreisezertifikaten veranlasst und wurde die Zustimmung zur Ausstellung bis 30.1.2025 erteilt.
13. Am 16.1.2024 brachten die BF erneut Anträge auf internationalen Schutz ein.
14. Bei der Erstbefragung am 16.1.2024 gab der BF1 zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er psychisch krank sei und sich in regelmäßiger Behandlung befinde. Zudem habe er eine Behinderung am rechten Bein und Rückenbeschwerden. Die Erkrankungen seien im Irak schwer behandelbar, weshalb er um Asyl ansuche. Bei einer Rückkehr befürchte er eine fehlende medizinische Behandlung und dass er aufgrund seiner Krankheit geschlagen würde. Die BF2 gab im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung zusammengefasst an, dass es ihr seelisch und körperlich sehr schlecht ginge. Sie sei seit 2 Jahren in intensiver medizinischer Behandlung. Sie habe ein Beatmungsgerät, da sie sehr wenig Sauerstoff bekomme. Sie befürchte im Fall einer Rückkehr eine fehlende medizinische Behandlung.
15. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.3.2024 brachte der BF1 zusammengefasst vor, dass er von schiitischen Milizen verfolgt würde, da man ihm unterstellt habe, für die Amerikaner als Dolmetscher zu arbeiten. Die BF2 sei sogar von ihnen geschlagen worden. Diese Leute würden ihn sogar in Österreich verfolgen. In der Silvesternacht sei während eines Feuerwerks versucht worden, ihn umzubringen. Es gäbe in Österreich eine schiitische Einheit, die sich „313“ nennt. Diese Gruppe habe in Österreich bereits 2 Menschen getötet, 2 Gruppenmitglieder seien festgenommen worden. Die Gründe aus dem 1. Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Zum Gesundheitszustand führte der BF1 zusammengefasst aus, dass er 3 Mal täglich Medikamente einnehme. Wann er zuletzt in Therapie gewesen sei und ob weitere medizinische Schritte geplant seien, wisse er nicht. Vorgelegt wurde ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
Die BF2 gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.3.2024 zusammengefasst an, dass die Gründe aus dem 1. Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Außerdem habe sie im Irak niemanden mehr, der auf sie aufpasst. Dazu komme ihr schlechter Gesundheitszustand: Sie benötige regelmäßig Medikamente und habe Panikattacken. Außerdem benötige sie seit 2021 ein Beatmungsgerät, da sie beim Schlafen keinen Sauerstoff in ihr Gehirn transportieren könne. Auch im Irak habe sie seit ihrem 15. Lebensjahr psychische Probleme gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie die fehlende medizinische Versorgung.
16. Der BF1 wurde mit Schreiben des BFA vom 13.6.2024 aufgefordert, binnen 7 Tagen Details zum behaupteten Vorfall in der Silvesternacht bekanntzugeben und allenfalls Beweismittel vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25.6.2024 führte der BF1 dazu im Wesentlichen aus, dass der Vorfall in der Silvesternacht im vorigen Jahr in Wien, 16. Bezirk, Karl-Kantner-Park gewesen sei und der BF auf dem Weg in seine Unterkunft gewesen sei. Vor dem Haus sei ein schwarzer BMW gestanden und der BF1 habe aus dem Auto heraus Schüsse gehört. Der BMW sei dann weggefahren. Der BF1 sei weder verletzt worden noch habe er Anzeige erstattet. Er sei auch mehrmals von einer Person namens Quasem Zarjawy (phonetisch) bedroht worden. Die Gruppe 313 sei eine bekannte kriminelle Organisation, welche länderübergreifend tätig sei und in Europa Dissidenten einschüchtere.
17. Mit Bescheiden des BFA vom 12.7.2024 wurden die neuerlichen Asylanträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z.3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte VI.).17. Mit Bescheiden des BFA vom 12.7.2024 wurden die neuerlichen Asylanträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer , AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer , FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ein Vorbringen erstattet haben, welches auf dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen aufbaut (Verfolgung durch schiitische Milizen). Es liege somit kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, welcher eine Neubeurteilung erforderlich machen würde. Auch das Vorbringen zur offensichtlich gemeinten „Rockergang Al Salam 313“ sei nicht glaubhaft, da der BF nicht zum exponierten Personenkreis (Blogger, Journalisten, Fotografen etc.) gehört, der im Visier dieser Gruppe steht. Die diesbezüglichen Angaben des BF seien auch lediglich sehr vage gewesen und habe er auch keine Beweismittel vorgelegt.
Zum Gesundheitszustand der BF führte das BFA aus, dass die erforderliche medizinische Versorgung im Irak im ausreichenden Maß gegeben ist, was auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.3.2024 bestätigt wird.
Eine Interessenabwägung falle zu Ungunsten der BF aus, da eine Integrationsverfestigung nicht feststellbar sei. Gegenüber der in Österreich legal lebenden erwachsenen Tochter bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis.
18. Mit Schriftsatz vom 1.8.2024 wurden gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Gerügt wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die BF würden eine intensive psychosoziale Betreuung benötigen und sie hätten im Irak kein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk. Die vorgelegten Beweismittel und die abgegebenen Stellungnahmen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die hohe (emotionale) Abhängigkeit von der Tochter sei nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf Einholung psychiatrischer Gutachten sei von der Behörde zu Unrecht ignoriert worden. Die BF seien nicht in der Lage, ärztliche Versorgung und Medikamente selbst zu organisieren. Der BF1 benötige auch bei der täglichen medikamentösen Versorgung Unterstützung. Im Fall einer psychischen Krise sei er nicht in der Lage, selbst eine Rettung zu rufen oder den Notfall zu erkennen. Es handle sich um lebensbedrohliche Erkrankungen, welche die BF haben. Die BF seien seit 10 Jahren im Bundesgebiet und hätten gewichtige private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
19. Die vollständigen Verfahrensakte des BFA sind am 8.8.2024 bei der GA L519 eingelangt.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Zu den Beschwerdeführern:
Der BF1 ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Sunnit. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren, hat dort von 1970 bis 1983 die Schule besucht und von 1983 bis 1988 den Militärdienst absolviert. Danach arbeitete er bis 1998 bei verschiedenen Ölfirmen als Kranfahrer bzw. Staplerfahrer. Bis ca. 2003 arbeitete der Beschwerdeführer als Taxifahrer. Von 2003 bis 2007 arbeitete der BF1 bei einem Autounternehmen. Bis zum Jahr 2009 hat er Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Ab 2009 arbeitete er wieder bei einer Ölfirma.
Der BF1 war bis 1998 mit XXXX verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne (Saif und Taha) und eine Tochter (Muntaha). Seit 20.09.1999 ist er mit XXXX , verheiratet und hat mit ihr eine Tochter, XXXX .Der BF1 war bis 1998 mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne (Saif und Taha) und eine Tochter (Muntaha). Seit 20.09.1999 ist er mit römisch 40 , verheiratet und hat mit ihr eine Tochter, römisch 40 .
Der BF1 verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit der BF2 und seiner Tochter legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte der BF1 nach illegaler Einreise den 1. Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 lebte in Bagdad, im Bezirk Hay Al Jamaa. Der Beschwerdeführer hat im Irak Familienangehörige in Form von 2 Brüdern und 2 Schwestern. Die Geschwister beziehen Pensionen und der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihnen.
Der BF1 lebt mit seiner Ehefrau in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat an der Basisbildung für AsylwerberInnen (Modul 1, 2 und 3) im Zeitraum vom 11.05.2016 bis 08.02.2017 teilgenommen, einen zweistündigen Workshop „Hilfe im Notfall“ beim Österreichischen Roten Kreuz besucht. Der BF1 war für einen Deutschkurs A1 von 31.07.2017 bis 17.10.2017 angemeldet. Ab 19.04.2021 besuchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
Der BF1 hat folgende Erkrankungen: PTBS, rezidivierende depressive Störung, Zustand nach einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung, Muskelschwund am rechten Bein, andauernde Persönlichkeitsänderung, Asthma.
Er nimmt regelmäßig folgende Medikamente bzw. Wirkstoffe: SeroQuel 100mg, 200mg und 25 mg (Quetiapin), Resperdal 2mg und 4 mg (Risperidon), Quetialan XR 50 mg retard. Alle Wirkstoffe bzw. Medikamente sind in Bagdad verfügbar. Eine psychiatrische Behandlung mittels kognitiver Verhaltenstherapie sowie narrativer Expositionstherapie ist verfügbar, ebenso stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch Psychiater und Psychologen. Auch eine lungenfachärztliche Behandlungsmöglichkeit ist gegeben.
Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten und hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
In Österreich lebt außer der BF2 legal eine erwachsene Tochter, es bestehen allerdings kein gemeinsamer Haushalt und kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF1 hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und hat bislang keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Er ist weder Mitglied in österr. Vereinen noch österr. Organisationen und betätigt sich auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Gelegentlich hat er in Österreich einen „Verein arabisch-österreichische Kultur“ besucht, zuletzt vor einem oder zwei Jahren. Ein österr. Freundeskreis wurde nicht behauptet.
Die BF2 wurde am 1.10.1966 in Bagdad geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Sie hat eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht und zuletzt auch als solche im Irak gearbeitet.
Die BF2 verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit dem BF1 und ihrer damals minderjährigen Tochter legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte sie nach illegaler Einreise den 1. Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF2 hat zwei Schwestern und drei Brüder, die im Irak leben und zu denen sie auch Kontakt hat. Die Ehemänner der Schwestern gehen einer Beschäftigung nach, ein Bruder betreibt ein Geschäft. Die BF2 selbst lebte selbst vor ihrer Ausreise in Bagdad, Bezirk Hay Al Jamaa.
Die BF2 lebt in Österreich mit dem BF1 in derselben Asylwerberunterkunft. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF2 hat Deutschkurse besucht und am 02.03.2020 die Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Einen im Juni 2021 beginnenden Deutschkurs auf dem Niveau B1 hat sie nicht begonnen. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF2 hat folgende Krankheiten: mittelgradiges Schlafapnoesyndrom, PTBS, Panikattacken, Depression und altersbedingte Abnützungserscheinungen des Skelettes. Wegen der Schlafapnoe erhält sie eine CPAP-Therapie, ansonsten nimmt sie die Medikamente Halcion 0,25 mg(Triazolam), Xanor 0,5 mg (Alprazolam), Pantoloc 40 mg ( Pantoprazol), Sertralin 1A Pharma 100 mg Filmtabletten. Eine psychiatrische Behandlung von PTBS, Depressionen, Schlafstörungen und Panikattacken ist in Bagdad mittels kognitiver Verhaltenstherapie sowie narrativer Expositionstherapie möglich, ebenso stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch Psychiater und Psychologen. Die verordneten Medikamente bzw. Wirkstoffe sind im Irak erhältlich.
Zu den Vorverfahren:
Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden die 1. Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden die 1. Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erkenntnisse Revisionen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revisionen zurückgewiesen.
Den gegen die Erkenntnissse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018 insoweit stattgegeben, als die Erkenntnissse hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, aufgehoben wurden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Revisionen wurden nicht erhoben.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpun