Entscheidungsdatum
04.09.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwältin, Rstraße, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.06.2023, GZ: BHSO/623230006491/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG
e i n g e s t e l l t.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.06.2023 wurde Frau A B zur Last gelegt, sie habe am 07.04.2023, um 23:18 Uhr, in der Gemeinde P, S, L216, Str.km *, Fahrtrichtung P, als Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen: ***** durch Überlassen des angeführten PKWs an E F zum Lenken, welches dieser am 07.04.2023, um 23:18 Uhr, in der Gemeinde P, von S kommend auf der L 216, Str.km * in Fahrtrichtung P gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberichtigung der betreffenden Klasse B gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.05.2022 entzogen worden sei, diesem die Begehung dieser Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 4 Ziffer 1 Führerscheingesetz (im folgenden FSG) in Verbindung mit § 7 VStG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe von EUR 730,00 (im Unerträglichkeitsfall 14 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe).Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer 1 Führerscheingesetz (im folgenden FSG) in Verbindung mit Paragraph 7, VStG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe von EUR 730,00 (im Unerträglichkeitsfall 14 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht vorsätzlich Beihilfe zur Verwaltungsübertretung ihres Mannes begangen habe. Ihr Mann habe ihr an diesem Abend gesagt, dass er noch in den Keller gehe. Sie selbst sei ins Schlafzimmer gegangen um zu schlafen. Später sei sie durch den Anruf ihres Mannes geweckt worden, der sie gebeten habe in den Hof zu kommen, da er mit der Polizei da sei. Dort sei ihr gesagt worden, dass ihr Mann mit ihrem Pkw unterwegs gewesen sei, wovon sie bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Ahnung gehabt habe.
Da die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des betreffenden PKWs sei, käme allenfalls § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG in Betracht. Aus der in diesem Tatbestand umschriebenen Handlung ergebe sich, dass es sich bei § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG handle. Zu einer Änderung des Tatvorwurfes vom Vorwurf der Beihilfe zum Vorwurf der unmittelbaren Täterschaft sei das Verwaltungsgericht aber nicht berechtigt. Dies würde eine Auswechslung der Tat bedeuten. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht wolle ihr Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Sollte nicht bereits aufgrund der Aktenlage in diesem Sinne entschieden werden können, stelle sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Ihrer Einvernahme, in eventu den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe, da diese unangemessen hoch sei.Da die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des betreffenden PKWs sei, käme allenfalls Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG in Betracht. Aus der in diesem Tatbestand umschriebenen Handlung ergebe sich, dass es sich bei Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG handle. Zu einer Änderung des Tatvorwurfes vom Vorwurf der Beihilfe zum Vorwurf der unmittelbaren Täterschaft sei das Verwaltungsgericht aber nicht berechtigt. Dies würde eine Auswechslung der Tat bedeuten. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht wolle ihr Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Sollte nicht bereits aufgrund der Aktenlage in diesem Sinne entschieden werden können, stelle sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Ihrer Einvernahme, in eventu den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe, da diese unangemessen hoch sei.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen *****. Am 07.04.2023, um 23:18 Uhr, lenkte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, E F, den auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Pkw auf der L 216, Str.km * in Fahrtrichtung P. E F war nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.05.2022 entzogen worden war.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark, getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,00 bis zu EUR 2.180,00. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,00 bis zu EUR 2.180,00. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 37 Abs. 4 Ziffer 1 FSG ist eine Mindeststrafe von EUR 726,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 1 FSG ist eine Mindeststrafe von EUR 726,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen lassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen lassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen.
Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließen Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretung mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließen Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretung mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Von unechter (scheinbarer) Idealkonkurrenz (auch Gesetzeskonkurrenz) spricht man dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen hat, die jedoch Merkmale mehrere Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird.
Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, Letzteres wird durch Ersteres verdrängt.
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen *****, welches vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, dem die Lenk-berechtigung entzogen worden war, am 07.04.2023, um 23:18 Uhr, im Gemeindegebiet S in Fahrtrichtung P gelenkt wurde.
In der Beschwerde wurde zurecht vorgebracht, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG um die speziellere Vorschrift gegenüber der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Beihilfe für eine Vertretung nach dem FSG handelt.In der Beschwerde wurde zurecht vorgebracht, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG um die speziellere Vorschrift gegenüber der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Beihilfe für eine Vertretung nach dem FSG handelt.
Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des § 103 Abs. 1 Ziffer 3 KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum „Lenken“ verwendet (vgl. VwGH 20.05.2003, 2003/02/0055; 12.09.2006, 2006/02/0211, 22.06.2018, Ra 2018/02/0192). In der zuletzt zitierten Entscheidung wurde im Rahmen der Revision vorgebracht, dass die Überlassung eines KFZ an eine dritte Person im Sinne des Paragrafen 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KSG lediglich als Beihilfe für eine Verwaltungsübertretung durch eine dritte Person zu werten sei und dies auch nur dann, wenn diese Person das KFZ auch tatsächlich lenke. Daher komme die Bestimmung des § 7 VStG zur Anwendung, wonach eine Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nur bei vorsätzlicher Veranlassung strafbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers fehle es aber am Vorsatz. Zu dieser Rechtsfrage existiere keine Rechtsprechung. Dem entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, dass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werde. Die Norm des Paragrafen 103 Abs. 1 Ziffer 3 KFG richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer das KFZ und könne, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhalte, nur mit bedingtem Vorsatz erfolgen.Das „Überlassen“ des „Lenkens“ im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 KFG muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ zum „Lenken“ verwendet vergleiche VwGH 20.05.2003, 2003/02/0055; 12.09.2006, 2006/02/0211, 22.06.2018, Ra 2018/02/0192). In der zuletzt zitierten Entscheidung wurde im Rahmen der Revision vorgebracht, dass die Überlassung eines KFZ an eine dritte Person im Sinne des Paragrafen 103 Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KSG lediglich als Beihilfe für eine Verwaltungsübertretung durch eine dritte Person zu werten sei und dies auch nur dann, wenn diese Person das KFZ auch tatsächlich lenke. Daher komme die Bestimmung des Paragraph 7, VStG zur Anwendung, wonach eine Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nur bei vorsätzlicher Veranlassung strafbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers fehle es aber am Vorsatz. Zu dieser Rechtsfrage existiere keine Rechtsprechung. Dem entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, dass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG aufgezeigt werde. Die Norm des Paragrafen 103 Absatz eins, Ziffer 3 KFG richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer das KFZ und könne, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhalte, nur mit bedingtem Vorsatz erfolgen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde zurecht darauf, dass sich aus der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Handlung („… Durch Überlassen des angeführten Pkws an E F zum Lenken…“) ergibt, dass es sich bei § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG handelt (vergleiche auch das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 29.5.2015, LVwG-1-205/R5/2015).Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde zurecht darauf, dass sich aus der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Handlung („… Durch Überlassen des angeführten Pkws an E F zum Lenken…“) ergibt, dass es sich bei Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG handelt (vergleiche auch das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 29.5.2015, LVwG-1-205/R5/2015).
Als Zulassungsbesitzerin hätte die Beschwerdeführerin somit allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach der spezielleren Bestimmung des § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG zu verantworten, nicht aber die Beihilfe zu einer Übertretung nach dem FSG. Dem Verwaltungsgericht ist es aber verwehrt den Tatvorwurf auszutauschen, weil eine Auswechslung der Tat eine Überschreitung der „Sache“ bedeuten würde. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen.Als Zulassungsbesitzerin hätte die Beschwerdeführerin somit allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, KFG zu verantworten, nicht aber die Beihilfe zu einer Übertretung nach dem FSG. Dem Verwaltungsgericht ist es aber verwehrt den Tatvorwurf auszutauschen, weil eine Auswechslung der Tat eine Überschreitung der „Sache“ bedeuten würde. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pflicht, Zulassungsbesitzer, KFZ, Überlassen, Lenken, Personen, Lenkberechtigung, lex specialis, Beihilfe, Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.2179.2023Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024