RS Lvwg 2023/11/30 LVwG 40.7-3541/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2023

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6
AVG §17
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Da das Stmk BauG den Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung eines Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge einräumt (§ 41 Abs 6 Stmk BauG), muss den Nachbarn zur (wirksamen) Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk BauG keine Beschränkung des in § 41 Abs 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn enthält, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam. Durch die Gewährung der Akteneinsicht soll im Übrigen auch der Konstellation vorgebeugt werden, dass einem Nachbarn zur Überprüfung keine Möglichkeit (mehr) zukommt, wenn ein Konsenswerber einen Bauplan vorlegt, gegen den ein Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er sich nicht in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet, wodurch er seine Parteistellung verliert, jedoch in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abgewichen wird (vgl. VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121; VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).Da das Stmk BauG den Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung eines Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge einräumt (Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG), muss den Nachbarn zur (wirksamen) Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk BauG keine Beschränkung des in Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn enthält, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam. Durch die Gewährung der Akteneinsicht soll im Übrigen auch der Konstellation vorgebeugt werden, dass einem Nachbarn zur Überprüfung keine Möglichkeit (mehr) zukommt, wenn ein Konsenswerber einen Bauplan vorlegt, gegen den ein Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er sich nicht in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet, wodurch er seine Parteistellung verliert, jedoch in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abgewichen wird vergleiche VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121; VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236).

Schlagworte

Baurecht, Nachbar, Recht auf Akteneinsicht präkludierter Nachbar, Recht auf Antragstellung auf Erlassung eines baubehördlichen Auftrages, Steiermärkisches Baugesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.7.3541.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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