Entscheidungsdatum
30.11.2023Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde der A B, vertreten durch C D, Hweg, St, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg vom 04.09.2023, GZ: B-2022-1161-00141/0009,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben:
1. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.1. Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.
2. Hingegen wird die gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet 2. Hingegen wird die gegen Spruchpunkt römisch II des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren
Mit Eingabe vom 29.08.2023 beantragte Frau A B (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn C D, Akteneinsicht in den Baugenehmigungsverfahrensakt des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg (nachfolgend belangte Behörde) zur GZ: B-2022-1161-00141 betreffend das Bauvorhaben von Herrn E F und Frau G H (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als Familie I J). Unter einem wurde die Zustellung des in diesem Akt ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2022, GZ: B-2022-1161-00141/0005, mit dem Familie I J unter anderem die nachträgliche Baubewilligung für eine Geländeveränderung erteilt worden sei, beantragt.Mit Eingabe vom 29.08.2023 beantragte Frau A B (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn C D, Akteneinsicht in den Baugenehmigungsverfahrensakt des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg (nachfolgend belangte Behörde) zur GZ: B-2022-1161-00141 betreffend das Bauvorhaben von Herrn E F und Frau G H (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als Familie römisch eins J). Unter einem wurde die Zustellung des in diesem Akt ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2022, GZ: B-2022-1161-00141/0005, mit dem Familie römisch eins J unter anderem die nachträgliche Baubewilligung für eine Geländeveränderung erteilt worden sei, beantragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht in den o.g. Bauakt zurückgewiesen (Spruchpunkt I).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht in den o.g. Bauakt zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Mit Spruchpunkt II des vorgenannten Bescheides wurde auch der Antrag auf Zustellung des o.g. Baubewilligungsbescheides zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch II des vorgenannten Bescheides wurde auch der Antrag auf Zustellung des o.g. Baubewilligungsbescheides zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen durch Präklusion verloren. Mangels aufrechter Parteistellung stehe ihr weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein solches auf Zustellung des Baugenehmigungsbescheides zu.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in dessen Akt Akteneinsicht und die Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 10.11.2022 begehrt wird, sei widersprüchlich bzw habe sich im Rahmen der Bauverhandlung geändert. Konkret wird seitens der Beschwerdeführerin die Befürchtung geäußert, mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 sei – abweichend vom Ergebnis der Bauverhandlung am 03.11.2022 – die Geländeveränderung im Nahebereich zu ihrem Grundstück (nachträglich) genehmigt worden. In der Bauverhandlung sei demgegenüber die Beseitigung (Abgrabung) im Nahebereich zu ihrem Grundstück besprochen worden.
Beantragt werde die Vorlage der Bauaktes zur Einsichtnahme sowie die Zustellung des Baubewilligungsbescheides oder die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides.
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 14.11.2023, eingelangt am 15.11.2023, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung übermittelt.
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Mit Eingabe vom 16.11.2023 wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, diese sei von der belangten Behörde offenbar noch nicht an das erkennende Gericht weitergeleitet worden, erneut eigenhändig vorgelegt.
Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom 17. und 20.11.2023 legte die belangte Behörde mit Eingabe vom 23.11.2023, eingelangt am 27.11.2023, den vollständigen Bauverfahrensakt zum Vorhaben der Familie I J vor. Unter einem wurde darauf hingewiesen, der baurechtliche Genehmigungsantrag der Familie I J sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden und die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Zum Nachweis der bestehenden Konsenswidrigkeit und Beseitigung ebendieser Geländeveränderung im Nahbereich zur Beschwerdeführerin wurde unter anderem auf ein bereits ergangenes Erkenntnis des LVwG Steiermark sowie ein Auftragsschreiben der Familie I J, in dem ein Erdbauunternehmen mit der Abgrabung beauftragt wurde, hingewiesen.Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom 17. und 20.11.2023 legte die belangte Behörde mit Eingabe vom 23.11.2023, eingelangt am 27.11.2023, den vollständigen Bauverfahrensakt zum Vorhaben der Familie römisch eins J vor. Unter einem wurde darauf hingewiesen, der baurechtliche Genehmigungsantrag der Familie römisch eins J sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden und die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Zum Nachweis der bestehenden Konsenswidrigkeit und Beseitigung ebendieser Geländeveränderung im Nahbereich zur Beschwerdeführerin wurde unter anderem auf ein bereits ergangenes Erkenntnis des LVwG Steiermark sowie ein Auftragsschreiben der Familie römisch eins J, in dem ein Erdbauunternehmen mit der Abgrabung beauftragt wurde, hingewiesen.
II. Feststellungen
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie der vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsschritte ist von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:
1. Zur angefochtenen Entscheidung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2023 hat die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung wie folgt entschieden:
2. Zum vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren
Mit Bauansuchen vom 25.03.2022 hat Familie I J bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Baubewilligung für die nachträgliche Bewilligung einer Geländeveränderung, die Errichtung einer Terrassenglasüberdachung westseitig, die Größenänderung der Terrasse, die Erweiterung des Carports mit Abstellraum und die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG St, angesucht.Mit Bauansuchen vom 25.03.2022 hat Familie römisch eins J bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Baubewilligung für die nachträgliche Bewilligung einer Geländeveränderung, die Errichtung einer Terrassenglasüberdachung westseitig, die Größenänderung der Terrasse, die Erweiterung des Carports mit Abstellraum und die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG St, angesucht.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nummer ***, KG St. Dieses grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück ***, KG St, an, welches dem Baugenehmigungsverfahren der Familie I J zu Grunde lag. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nummer ***, KG St. Dieses grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück ***, KG St, an, welches dem Baugenehmigungsverfahren der Familie römisch eins J zu Grunde lag.
Die von der Familie I J mit Eingabe vom 25.03.2022 beantragte Geländeveränderung betrifft nicht den Nahebereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin.Die von der Familie römisch eins J mit Eingabe vom 25.03.2022 beantragte Geländeveränderung betrifft nicht den Nahebereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin.
Mit Kundmachung an der Amtstafel vom 10.10.2022 hat die belangte Behörde im oben genannten Bauverfahren eine mündliche Verhandlung für den 03.11.2022 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde unter dem Link www.stattegg.eu unter dem “Reiter” “/Service/Amtstafel”. Die Kundmachung umfasst die Angaben nach § 25 Abs 2 Stmk BauG, es wurde sohin auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie die Präklusionsfolgen hingewiesen.Mit Kundmachung an der Amtstafel vom 10.10.2022 hat die belangte Behörde im oben genannten Bauverfahren eine mündliche Verhandlung für den 03.11.2022 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde unter dem Link www.stattegg.eu unter dem “Reiter” “/Service/Amtstafel”. Die Kundmachung umfasst die Angaben nach Paragraph 25, Absatz 2, Stmk BauG, es wurde sohin auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie die Präklusionsfolgen hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Bauverhandlung persönlich geladen und hat an dieser – vertreten durch Herrn C D – teilgenommen.
Das Bauansuchen vom 25.03.2022 wurde weder in der Zeit zwischen der Kundmachung und der Bauverhandlung noch in eben dieser selbst geändert. Die Geländeveränderung im Nahebereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin war demnach – wie schon im Bauansuchen vom 25.03.2022 – kein Gegenstand des Bauverfahrens.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden weder vor der Bauverhandlung am 03.11.2022 noch im Rahmen dieser Einwendungen erhoben.
Mit – auf Basis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 – erlassenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, GZ: B-2022-1161-00141/0005, wurde Familie I J die Baubewilligung für die nachträgliche Bewilligung einer Geländeveränderung, die Errichtung einer Terrassenglasüberdachung westseitig, die Größenänderung der Terrasse, die Erweiterung des Carports mit Abstellraum und die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG St, erteilt. Die Projektunterlagen bilden einen integralen Bescheidbestandteil.Mit – auf Basis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 – erlassenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, GZ: B-2022-1161-00141/0005, wurde Familie römisch eins J die Baubewilligung für die nachträgliche Bewilligung einer Geländeveränderung, die Errichtung einer Terrassenglasüberdachung westseitig, die Größenänderung der Terrasse, die Erweiterung des Carports mit Abstellraum und die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG St, erteilt. Die Projektunterlagen bilden einen integralen Bescheidbestandteil.
Gegen den vorgenannten Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
3. Zur rechtlichen Qualifikation
Die Beschwerdeführerin war im Baugenehmigungsverfahren, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 abgeschlossen wurde, als unmittelbar angrenzende Nachbarin jedenfalls (zunächst) Partei. Sie hat die Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung vom 03.11.2022 verloren (Präklusion).
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vorrangig aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie der Beschwerde.
Der Umstand, dass die von der Familie I J mit Bauansuchen vom 25.03.2022 beantragte Geländeveränderung – entgegen der Annahme bzw Befürchtung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – nicht den Nahebereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft (und auch nicht derart im Verfahren gemäß § 13 Abs 8 AVG geändert wurde), ergibt sich aus der Zusammenschau des Aktes der belangten Behörde und hierbei vor allem aus den Projektunterlagen. Letztere wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst (erneut) vorgelegt, wobei sie zutreffend ausführt, dass die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zu ihrem Grundstück in den Einreichplänen zum mit Bauansuchen vom 25.03.2022 eingeleiteten Vorhaben nicht eingezeichnet ist. Entgegen dem Vorbringen bzw der Befürchtung der Beschwerdeführerin ist auch der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 nicht zu entnehmen, dass die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zu ihrem Grundstück Projektgegenstand des Bauverfahrens der Familia I J ist bzw war. Seitens der belangten Behörde wurde zudem im Vorlageschreiben vom 23.11.2023 – im Einklang mit den Vorausführungen – betont, dass die diesbezüglichen Geländeveränderungen im Nahebereich, wie sich dies auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektunterlagen ergibt, nicht vom Baubescheid vom 10.11.2022 gedeckt sind.Der Umstand, dass die von der Familie römisch eins J mit Bauansuchen vom 25.03.2022 beantragte Geländeveränderung – entgegen der Annahme bzw Befürchtung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – nicht den Nahebereich (rund 2 m) zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft (und auch nicht derart im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert wurde), ergibt sich aus der Zusammenschau des Aktes der belangten Behörde und hierbei vor allem aus den Projektunterlagen. Letztere wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst (erneut) vorgelegt, wobei sie zutreffend ausführt, dass die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zu ihrem Grundstück in den Einreichplänen zum mit Bauansuchen vom 25.03.2022 eingeleiteten Vorhaben nicht eingezeichnet ist. Entgegen dem Vorbringen bzw der Befürchtung der Beschwerdeführerin ist auch der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 nicht zu entnehmen, dass die Geländeveränderung im Nahbereich (rund 2 m) zu ihrem Grundstück Projektgegenstand des Bauverfahrens der Familia römisch eins J ist bzw war. Seitens der belangten Behörde wurde zudem im Vorlageschreiben vom 23.11.2023 – im Einklang mit den Vorausführungen – betont, dass die diesbezüglichen Geländeveränderungen im Nahebereich, wie sich dies auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektunterlagen ergibt, nicht vom Baubescheid vom 10.11.2022 gedeckt sind.
Dass die Bauverhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn C D, daran teilgenommen und keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde (insbesondere aus der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2022). Im Übrigen wird dies auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Eigentumsverhältnisse und örtliche Situierung ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht ergänzend durchgeführten Abfrage des Grundbuchs und Katasters bzw digitalen Atlasses.
IV. Erwägungen:
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
1. Allgemeines
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk BauG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 25Paragraph 25,Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
(3) Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.
§ 26Paragraph 26,
Nachbarrechte(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)(2) Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
§ 27Paragraph 27,Parteistellung(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
3. Rechtliche Erwägungen
3.1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde – wie gegenständlich – einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag würde das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten (stRsp – zuletzt mwN VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde – wie gegenständlich – einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag würde das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten (stRsp – zuletzt mwN VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178).
Gegenständlich ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Akteneinsicht und der Bescheidzustellung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Nachholung der Akteneinsicht durch das erkennende Gericht oder gar die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2022 würde die Sache des Beschwerdeverfahrens verlassen.
3.2. Zur Zurückweisung der Akteneinsicht
Gemäß § 17 Abs 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akteneinsicht nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kostenkopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt ein.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akteneinsicht nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kostenkopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt ein.
Die belangte Behörde führt zur Begründung der Zurückweisung der Akteneinsicht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mangels Erhebung von Einwendungen ihre Parteistellung im Bauverfahren, in dessen Akt sie Einsicht begehrt, verloren. Mangels (aufrechter) Parteistellung sei der Antrag daher zurückzuweisen gewesen.
Wenngleich der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es sich bei der Akteneinsicht um ein Parteienrecht handelt, so verkennt sie gegenständlich die Rechtslage.
Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 22.04.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237, zur Frage der Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren unter Darstellung seiner dazu ergangenen Rechtsprechung ausführlich auseinandergesetzt. Zusammenfassend kommt es demnach darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG im Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze Bauverfahren über bestanden haben muss.Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 22.04.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237, zur Frage der Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren unter Darstellung seiner dazu ergangenen Rechtsprechung ausführlich auseinandergesetzt. Zusammenfassend kommt es demnach darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG im Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze Bauverfahren über bestanden haben muss.
In dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH hat das Höchstgericht (insb zur Rechtslage in Kärnten) festgehalten, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Verfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem baupolizeilichen Bauauftragsverfahren ging.
Speziell in Bezug auf das Stmk BauG hat sich der VwGH erst jüngst mit der Akteneinsicht von präkludierten Nachbarn auseinandergesetzt (VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121). In der vorzitierten Entscheidung hat der VwGH die bereits angeschnittenen Überlegungen zu den vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtslagen auf das Stmk BauG übertragen. Da das Stmk BauG den Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung eines Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördliche Aufträge einräumt (§ 41 Abs 6 Stmk BauG), muss den Nachbarn zur (wirksamen) Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in der Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen. Dies gilt, so der VwGH, auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk BauG keine Beschränkung des in § 41 Abs 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jene Nachbarn, den bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält. Durch die Gewährung der Akteneinsicht soll im Übrigen auch der Konstellation vorgebeugt werden, dass einem Nachbarn zur Überprüfung keine Möglichkeit (mehr) zukommt, wenn ein Konsenswerber einen Bauplan vorlegt, gegen den ein Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er sich nicht in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet, wodurch er seine Parteistellung verliert, jedoch in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abgewichen wird.Speziell in Bezug auf das Stmk BauG hat sich der VwGH erst jüngst mit der Akteneinsicht von präkludierten Nachbarn auseinandergesetzt (VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121). In der vorzitierten Entscheidung hat der VwGH die bereits angeschnittenen Überlegungen zu den vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtslagen auf das Stmk BauG übertragen. Da das Stmk BauG den Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung eines Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördliche Aufträge einräumt (Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG), muss den Nachbarn zur (wirksamen) Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in der Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen. Dies gilt, so der VwGH, auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk BauG keine Beschränkung des in Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jene Nachbarn, den bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält. Durch die Gewährung der Akteneinsicht soll im Übrigen auch der Konstellation vorgebeugt werden, dass einem Nachbarn zur Überprüfung keine Möglichkeit (mehr) zukommt, wenn ein Konsenswerber einen Bauplan vorlegt, gegen den ein Nachbar keinen Einwand erhebt, weil er sich nicht in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet, wodurch er seine Parteistellung verliert, jedoch in weiterer Folge vom bewilligten Bauplan abgewichen wird.
Fallbezogen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Nachbarin gemäß § 4 Z 44 Stmk BauG Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 abgeschlossen wurde, zukam (§ 25 Abs 1 Stmk BauG). Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin – wie in den Feststellungen dargelegt – aufgrund der persönlichen Verständigung und Teilnahme an der Bauverhandlung am 03.11.2023 ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen in der Folge verloren hat (§ 27 Abs 1 und 2 Stmk BauG). Indem die belangte Behörde jedoch verkannt hat, dass in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht keine aufrechte Parteistellung während des gesamten Bauverfahrens (hier: nach dem Stmk BauG) erforderlich ist bzw war, erfolgte die Zurückweisung zu Unrecht. Mit anderen Worten: Es steht dem Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht nicht entgegen, wenn diese – wie gegenständlich aufgrund der Nachbareigenschaft unstrittig – (zunächst) Partei war, jedoch in weiterer Folge mangels Erhebung von Einwendungen präkludiert ist. Fallbezogen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Nachbarin gemäß Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 abgeschlossen wurde, zukam (Paragraph 25, Absatz eins, Stmk BauG). Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin – wie in den Feststellungen dargelegt – aufgrund der persönlichen Verständigung und Teilnahme an der Bauverhandlung am 03.11.2023 ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen in der Folge verloren hat (Paragraph 27, Absatz eins und 2 Stmk BauG). Indem die belangte Behörde jedoch verkannt hat, dass in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht keine aufrechte Parteistellung während des gesamten Bauverfahrens (hier: nach dem Stmk BauG) erforderlich ist bzw war, erfolgte die Zurückweisung zu Unrecht. Mit anderen Worten: Es steht dem Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht nicht entgegen, wenn diese – wie gegenständlich aufgrund der Nachbareigenschaft unstrittig – (zunächst) Partei war, jedoch in weiterer Folge mangels Erhebung von Einwendungen präkludiert ist.
Der Bescheid war daher in diesem Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts gebunden. Es ist der belangten Behörde daher verwehrt, der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht mit dem Argument zu verwehren, diese habe ihre Parteistellung verloren (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] Rz. 39 und 73 mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts gebunden. Es ist der belangten Behörde daher verwehrt, der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht mit dem Argument zu verwehren, diese habe ihre Parteistellung verloren (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] Rz. 39 und 73 mwN).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zustellung
Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im Baugenehmigungsverfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 abgeschlossen wurde, mangels Erhebung von Einwendungen bis spätestens im Rahmen der Bauverhandlung am 03.11.2022 präkludiert. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war sie sohin nicht mehr Partei dieses Verfahrens, sodass ihr der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 – unabhängig von dem ihr ohnehin zustehenden Recht auf Akteneinsicht (dazu oben) – zu Recht nicht zugestellt wurde (vgl hierzu auch VfSlg 17.202/2004; VfSlg 19.297/2011; VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252 sowie 27.08.2013, 2013/06/0128).Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im Baugenehmigungsverfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 abgeschlossen wurde, mangels Erhebung von Einwendungen bis spätestens im Rahmen der Bauverhandlung am 03.11.2022 präkludiert. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war sie sohin nicht mehr Partei dieses Verfahrens, sodass ihr der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 – unabhängig von dem ihr ohnehin zustehenden Recht auf Akteneinsicht (dazu oben) – zu Recht nicht zugestellt wurde vergleiche hierzu auch VfSlg 17.202/2004; VfSlg 19.297/2011; VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252 sowie 27.08.2013, 2013/06/0128).
Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
Bei der Beurteilung der gegenständlich strittigen Fragen (Akteneinsicht einer präkludierten Partei und Nichtzustellung des verfahrensbeendenden Bescheides) handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (nämlich der Inhalt der verschiedenen Eingaben), kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festgestellt werden. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt.Bei der Beurteilung der gegenständlich strittigen Fragen (Akteneinsicht einer präkludierten Partei und Nichtzustellung des verfahrensbeendenden Bescheides) handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (nämlich der Inhalt der verschiedenen Eingaben), kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festgestellt werden. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VwGH ist im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK zu erblicken, wenn das Gericht ausschließlich in hohem Maße technische oder – wie gegenständlich – (ausschließlich) rechtliche Fragen zu beantworten hat (statt vieler mwN VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; 18.10.2016, Ro 2015/03/0029). Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VwGH ist im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu erblicken, wenn das Gericht ausschließlich in hohem M