Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Umstand, dass im Verleihungsverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt werden, stellt eine Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung dar, wodurch das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiederaufzunehmen ist.Der Umstand, dass im Verleihungsverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt werden, stellt eine Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung dar, wodurch das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufzunehmen ist.
Schlagworte
Verleihung, Verleihungsverfahren, Staatsbürgerschaft, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Erschleichung, Fälschung, Dokumente, Einbürgerung, Täuschung, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.18.1952.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024