RS Lvwg 2023/12/1 LVwG 70.18-1952/2021, LVwG 41.18-1953/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
StbG 1985 §10a Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Durch die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, besteht eine Irreführungsabsicht im Sinne des Wiederaufnahmegrunds nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft.Durch die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, besteht eine Irreführungsabsicht im Sinne des Wiederaufnahmegrunds nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft.

Schlagworte

Verleihung, Verleihungsverfahren, Staatsbürgerschaft, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Erschleichung, Irreführungsabsicht, Fälschung, Deutschnachweis, Vorteil, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.18.1952.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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