Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, besteht eine Irreführungsabsicht im Sinne des Wiederaufnahmegrunds nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft.Durch die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, besteht eine Irreführungsabsicht im Sinne des Wiederaufnahmegrunds nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich die Verleihung der beantragten österreichischen Staatsbürgerschaft.
Schlagworte
Verleihung, Verleihungsverfahren, Staatsbürgerschaft, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Erschleichung, Irreführungsabsicht, Fälschung, Deutschnachweis, Vorteil, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.18.1952.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024