Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2023Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L hat für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 und 4 FSG keine Bindungswirkung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Strafrahmen des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L im Gegensatz zu jenem nach § 99 Abs 2e StVO 1960 nicht erst ab einem bestimmten Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anwendbar ist und die Strafbestimmung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L vielmehr keine Unterscheidung der (Mindest-) Strafhöhe nach dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert.Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L hat für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 FSG keine Bindungswirkung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Strafrahmen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 nicht erst ab einem bestimmten Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anwendbar ist und die Strafbestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L vielmehr keine Unterscheidung der (Mindest-) Strafhöhe nach dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert.
Schlagworte
Geschwindigkeitsübertretung, Entziehung, Lenkberechtigung, Tatsache, Bindungswirkung, Strafrahmen, Mindeststrafhöhe, Immissionsschutzgesetz - Luft, Straßenverkehrsordnung 1960, FührerscheingesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.25.3692.2023Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024