Entscheidungsdatum
05.12.2023Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4Text
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, G, Pgasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2023, GZ: SVA2/Fe-720/2023 VE,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 10.11.2023 insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2, § 7, § 26 Abs 3 und § 29 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, für die Dauer von 1 Monat, das heißt bis einschließlich 04.11.2023, entzogen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. wird der Beschwerde vom 10.11.2023 insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, für die Dauer von 1 Monat, das heißt bis einschließlich 04.11.2023, entzogen wird.
B)
II. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag des Herrn A B, geb. am *****, G, Pgasse, vom 10.11.2023 „ihm die Lenkberechtigung umgehend wiederzuerteilen“, den römisch II. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag des Herrn A B, geb. am *****, G, Pgasse, vom 10.11.2023 „ihm die Lenkberechtigung umgehend wiederzuerteilen“, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Gemäß § 31 VwGVG iVm § 27 leg. cit. und Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, wird dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, leg. cit. und Artikel 131, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis (A)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis (A)) ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
IV: Gegen diesen Beschluss (B)) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. IV: Gegen diesen Beschluss (B)) ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2023 wurde Herrn A B die ihm erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B, ausgestellt mit Führerschein der LPD Steiermark am 05.10.2018 mit der Nummer: ******, auf Rechtsgrundlagen §§ 7, 24, 26, 28, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorrübergehend auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (04.10.2023), bis einschließlich 04.02.2024 entzogen und überdies gleichzeitig eine Nachschulung als begleitende Maßnahme auf Rechtsgrundlage § 24 Abs 3 Z 2 FSG angeordnet, wobei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2023 wurde Herrn A B die ihm erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B, ausgestellt mit Führerschein der LPD Steiermark am 05.10.2018 mit der Nummer: ******, auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 7,, 24, 26, 28, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorrübergehend auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (04.10.2023), bis einschließlich 04.02.2024 entzogen und überdies gleichzeitig eine Nachschulung als begleitende Maßnahme auf Rechtsgrundlage Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG angeordnet, wobei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde.
Bescheidbegründend hielt die Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen führerscheinrechtlichen Bestimmungen fest, dass Herr A B mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, nämlich:
1.) wegen Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm §§ 2 u. 3 Abs 1 u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF, weil er am 04.10.2023, um 15.57 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung V, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, am angeführten Ort, die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe und1.) wegen Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraphen 2, u. 3 Absatz eins, u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF, weil er am 04.10.2023, um 15.57 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung römisch fünf, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, am angeführten Ort, die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe und
2.) wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO, weil er am 04.10.2023, um 15.58 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung V, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe.2.) wegen Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, weil er am 04.10.2023, um 15.58 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung römisch fünf, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe.
Behördlicherseits wurde dieser Sachverhalt als wiederholte Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von vier Jahren gewertet, wonach die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 FSG, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 leg. cit. gegeben sei, mindestens drei Monate zu betragen habe. Aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren sei die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG zwingend vorgesehen. Die Entziehung dürfe gemäß § 26 Abs 4 FSG wegen der gegenständlichen Übertretung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei und sei das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgeschlossen worden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden. Aufgrund dieser angeführten Tatsache und der bereits vom Gesetzgeber durchgeführten Wertung sei Herr A B im Sinne der zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nach Abwägung des berührten öffentlichen Interesses und der Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen.Behördlicherseits wurde dieser Sachverhalt als wiederholte Begehung einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG innerhalb von vier Jahren gewertet, wonach die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, leg. cit. gegeben sei, mindestens drei Monate zu betragen habe. Aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren sei die Anordnung der Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG zwingend vorgesehen. Die Entziehung dürfe gemäß Paragraph 26, Absatz 4, FSG wegen der gegenständlichen Übertretung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei und sei das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgeschlossen worden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden. Aufgrund dieser angeführten Tatsache und der bereits vom Gesetzgeber durchgeführten Wertung sei Herr A B im Sinne der zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nach Abwägung des berührten öffentlichen Interesses und der Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen.
Gegen den Herrn A B gegenüber am 09.11.2023 erlassenen Bescheid erhob dieser mit E-Mail vom 13.11.2023 durch Übermittlung des Beschwerdeschreibens vom 10.11.2023 bei der LPD Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Bescheidaufhebung sowie die umgehende Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit dem Vorbringen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten bis einschließlich 04.02.2024 und die Anordnung einer Nachschulung nicht nachzuvollziehen seien. Er sei im bezughabenden Streckenabschnitt 160 km/h gefahren, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorliege, welches von der Behörde als Wiederholungsdelikt innerhalb von vier Jahren bewertet worden sei, obwohl im Tatbereich der A2 Str.km *** bis Str.km *** stets eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kundgemacht gewesen sei. Lediglich der Umstand, dass sich bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung um eine nach IG-L und bei der anderen um einen nach § 52 lit. a) Z 10a StVO handle, sei von der LPD Steiermark als zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren beurteilt worden und damit die lange Entziehungsdauer sowie die Anordnung der Nachschulung begründet worden. Jedoch seien sowohl seine Fahrgeschwindigkeit mit 160 km/h als auch die verordnete Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h gleichbleibend gewesen. Lediglich die der verordneten Höchstgeschwindigkeit zugrundeliegenden Rechtsmaterien (IG-L und StVO) würden sich unterscheiden. Zudem verweise er auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der „beiden“ Übertretungen.Gegen den Herrn A B gegenüber am 09.11.2023 erlassenen Bescheid erhob dieser mit E-Mail vom 13.11.2023 durch Übermittlung des Beschwerdeschreibens vom 10.11.2023 bei der LPD Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Bescheidaufhebung sowie die umgehende Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit dem Vorbringen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten bis einschließlich 04.02.2024 und die Anordnung einer Nachschulung nicht nachzuvollziehen seien. Er sei im bezughabenden Streckenabschnitt 160 km/h gefahren, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorliege, welches von der Behörde als Wiederholungsdelikt innerhalb von vier Jahren bewertet worden sei, obwohl im Tatbereich der A2 Str.km *** bis Str.km *** stets eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kundgemacht gewesen sei. Lediglich der Umstand, dass sich bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung um eine nach IG-L und bei der anderen um einen nach Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 10 a, StVO handle, sei von der LPD Steiermark als zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren beurteilt worden und damit die lange Entziehungsdauer sowie die Anordnung der Nachschulung begründet worden. Jedoch seien sowohl seine Fahrgeschwindigkeit mit 160 km/h als auch die verordnete Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h gleichbleibend gewesen. Lediglich die der verordneten Höchstgeschwindigkeit zugrundeliegenden Rechtsmaterien (IG-L und StVO) würden sich unterscheiden. Zudem verweise er auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der „beiden“ Übertretungen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.11.2023 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes übermittelt und wurde in der Folge der Verwaltungsstrafakt betreffend die von Seiten der belangten Behörde zugrundgelegten Verwaltungsstrafakten angefordert und dem Verwaltungsgericht in der Folge übermittelt.
Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde sowie des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und der in diesen Verfahrensakten erliegenden, unbedenklichen Urkunden lässt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht feststellen, dass die Zivilstreife Autobahn G **, bestehend aus BI C D und BI E F am 04.10.2023 die A2 in Fahrtrichtung V befuhr und auf Höhe Str.km *** vom schwarzen PKW (M1) Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen *** (**-Österreich, A), gelenkt vom beschwerdeführenden Herrn A B, gegen 15.56 Uhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt wurde, worauf die Beamten mit dem Dienstfahrzeug die Verfolgung aufnahmen und mit dem geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung und dem Messgerät GESIG (BP-*****)/Gesig, Videospeed 250, Nr. des Messgerätes: 2012-***, letzte Eichung am 04.03.2022, die von diesem Messgerät angezeigten Geschwindigkeitsübertretungen feststellen und filmen konnten. Zwischen den Str.km *** und Str.km *** fuhr der Beschwerdeführer laut Geschwindigkeitsmessgerät mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h, was nach Abzug einer 5%-Toleranz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 160,55 km/h und zum Vorteil des Beschwerdeführers gerundet 160 km/h ergibt. Festzustellen ist, dass bis Str.km *** der „IGL-100er“ (Geschwindigkeitsbeschränkung im Sanierungsgebiet gemäß §§ 2 und 3 Abs 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 117/2014) aktiv und deutlich sichtbar kundgemacht war und ab Str.km *** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß der StVO (§ 52 lit. a Z 10a) bestand. Die Messung wurde mit annähernd gleichbleibendem Abstand durchgeführt. Indizien für ein Verhalten nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde in G, Ostraße am G H Parkplatz angehalten und wurde ihm der Führerschein mit der Nummer ******, ausgestellt von der LPD Steiermark am 05.10.2018 für die Klasse(n) AM und B, polizeiseitig um 16.11 Uhr abgenommen.Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde sowie des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und der in diesen Verfahrensakten erliegenden, unbedenklichen Urkunden lässt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht feststellen, dass die Zivilstreife Autobahn G **, bestehend aus BI C D und BI E F am 04.10.2023 die A2 in Fahrtrichtung römisch fünf befuhr und auf Höhe Str.km *** vom schwarzen PKW (M1) Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen *** (**-Österreich, A), gelenkt vom beschwerdeführenden Herrn A B, gegen 15.56 Uhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt wurde, worauf die Beamten mit dem Dienstfahrzeug die Verfolgung aufnahmen und mit dem geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung und dem Messgerät GESIG (BP-*****)/Gesig, Videospeed 250, Nr. des Messgerätes: 2012-***, letzte Eichung am 04.03.2022, die von diesem Messgerät angezeigten Geschwindigkeitsübertretungen feststellen und filmen konnten. Zwischen den Str.km *** und Str.km *** fuhr der Beschwerdeführer laut Geschwindigkeitsmessgerät mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h, was nach Abzug einer 5%-Toleranz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 160,55 km/h und zum Vorteil des Beschwerdeführers gerundet 160 km/h ergibt. Festzustellen ist, dass bis Str.km *** der „IGL-100er“ (Geschwindigkeitsbeschränkung im Sanierungsgebiet gemäß Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2014,) aktiv und deutlich sichtbar kundgemacht war und ab Str.km *** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß der StVO (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a,) bestand. Die Messung wurde mit annähernd gleichbleibendem Abstand durchgeführt. Indizien für ein Verhalten nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde in G, Ostraße am G H Parkplatz angehalten und wurde ihm der Führerschein mit der Nummer ******, ausgestellt von der LPD Steiermark am 05.10.2018 für die Klasse(n) AM und B, polizeiseitig um 16.11 Uhr abgenommen.
Aufgrund der polizeilichen Anzeige der LPD Steiermark, Landesverkehrsabteilung (LVA) API G W vom 04.10.2023, GZ: PAD/23/02055007/001/VStV, wurde Herrn A B mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, zwei Verwaltungsübertretungen unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 04.10.2023, 15.57 Uhr
Ort: R-G, A2 Str.km ***, Richtung V Ort: R-G, A2 Str.km ***, Richtung römisch fünf
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Zeit: 04.10.2023, 15.58 Uhr
Ort: R-G, A2 Str.km ***, Richtung V Ort: R-G, A2 Str.km ***, Richtung römisch fünf
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die durch die Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm §§ 2 u. 3 Abs 1 u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF1. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraphen 2, u. 3 Absatz eins, u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF
2. § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/20192. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 260,00
1 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idgFParagraph 30, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF
2. € 600,00
4 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
“
Der zuzahlende Gesamtbetrag betrage € 860,00.
Gegen diese Strafverfügung wurde von Seiten Herrn A B bei der Behörde mit Schreiben vom 12.10.2023 Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben und gab die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 16.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, dem Einspruch des Herrn A B vom 12.10.2023 gegen die Strafverfügung vom 05.10.2023 Folge und wurden die verhängten Geldstrafen wie folgt neu bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt:
„
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 180,00
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idgFParagraph 30, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF
2. € 450,00
3 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 überdies den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde im Ausmaß von € 63,00 zu bezahlen habe, sodass der zuzahlende Gesamtbetrag € 693,00 betrage.Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 überdies den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde im Ausmaß von € 63,00 zu bezahlen habe, sodass der zuzahlende Gesamtbetrag € 693,00 betrage.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde ein Rechtsmittel nicht erhoben und dieses auch der LPD Steiermark übermittelt, welche nach Einleitung des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mit Schreiben vom 16.10.2023 in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid betreffend die Entziehung der näher beschriebenen Lenkberechtigung Herrn A B gegenüber erließ, gegen welchen dieser die eingangs dargelegte Beschwerde erhob, die dem Verwaltungsgericht am 27.11.2023 samt Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde zur Vorlage gebracht wurde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, ergeben, wobei das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Anzeige der LPD Steiermark vom 04.10.2023 und den darin ersichtlichen Lichtbildern keinerlei Zweifel dahingehend hegt, dass der Beschwerdeführer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritt, zumal diese Übertretung auch mit einem aufrecht geeichten Messgerät polizeiseitig festgestellt wurde und auf der Strecke zwischen den Str.km *** und *** eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h laut Urkunde der Anzeige festgestellt wurde, wobei diese Geschwindigkeit auch auf den Lichtbildern bei Str.km ***, Str.km *** und Str.km *** aus der Lichtbildbeilage der bezughabenden Anzeige ersichtlich ist und diese auf dieser Strecke gefahrene Geschwindigkeit beschwerdeführerseitig fallbezogen auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer den Polizeiorganen gegenüber dahingehend rechtfertigte, dass er gerade in Ungarn gewesen sei und nun seine Kinder vom Kindergarten und der Schule abholen wolle und spät dran sei, was ihm leid tue und wurde polizeiseitig auch festgehalten, dass sich der Angezeigte anlässlich der Amtshandlung reumütig und einsichtig bezüglich seiner begangenen Übertretungen gezeigt habe, sodass verfahrensgegenständlich keinerlei Zweifel obwalten, dass der Beschwerdeführer damals auf dieser Strecke, welche er laut Anzeige in der Zeit von 15.57 Uhr bis 15.58 Uhr zurücklegte die in der näher bezeichneten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.10.20223 ihm mittlerweile rechtskräftig vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen beging und die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h um 60 km/h nach Abzug der bezughabenden Messtoleranz überschritt.
In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist Nachstehendes auszuführen:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 17, VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Regelungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten wie folgt:
§ 3 Abs 1 Z 2 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]“
§ 7 Abs 1, 3, 4, 5 und 6 FSG:Paragraph 7, Absatz eins,, 3, 4, 5 und 6 FSG:
„Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.